Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - II ZR 185/10

bei uns veröffentlicht am16.04.2013
vorgehend
Landgericht Berlin, 95 O 10/09, 15.10.2009
Kammergericht, 14 U 188/09, 27.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 185/10
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 14. März 2013 keine Veranlassung.
2
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
3
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (OLG Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (aA OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
4
Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 95 O 10/09 -
KG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 14 U 188/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - II ZR 185/10.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 287/15 vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 101 Abs. 1, § 319 Abs. 1, § 321 Abs. 1 Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entsche

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 110/09
vom
10. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die
Richterin Möhring
am 10. Februar 2011

beschlossen:
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention werden abgelehnt.

Gründe:


1
1. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.
2
Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei offenbarer Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte gerichtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Willen des Gerichts beigemessen werden sollte (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; MünchKomm -ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 319 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unterblieben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 U 135/07; OLGR Rostock, 2009, 74; OLGR Jena 2009, 504, 505; Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention bewusst unterblieben ist (OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLGR Rostock, 2007, 116 f; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 U 1575/07).
3
Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom 1. Juli 2010 auf einen Ausspruch der Kosten der Nebenintervention verzichtet, weil sich die Streithelfer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und daher nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der Nebenintervention entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der Entscheidungsformel des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausscheidet.
4
2. Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht gewahrten Zweiwochenfrist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO, § 321 Rn. 10; Zöller /Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9).
5
3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglichkeit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.