Haftungsrecht: Eingehaltene DIN-Normen schützen nicht vor Haftung

published on 06/05/2016 11:25
Haftungsrecht: Eingehaltene DIN-Normen schützen nicht vor Haftung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Hält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.
Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.

Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, (Az.: 4 U 804/15).

Besteht trotz Einhaltung der Vorgaben der maßgeblichen DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt.

Von einem aus dem Spielfeld in die Zuschauerränge geschleuderten Eishockeypuck geht eine offenkundige Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen für die Zuschauer des Spiels aus.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während eines von der Beklagten veranstalteten Eishockeyspiels durch einen aus dem Spielfeld herausgeschlagenen Puck, der die Klägerin am Kopf traf, entstanden sind.

Die Beklagte veranstaltete 2008 im Rahmen des Spielbetriebs der Deutschen Eishockeyliga in einem Stadion der Streithelferin Eishockeyspiele. Das Stadion entspricht den Vorgaben der DIN 18036. Die Klägerin befand sich am 27.11.2008 als Zuschauerin während eines Eishockeyspiels auf der Tribüne des Stadions. Aus dem laufenden Spielbetrieb heraus irrte der Eishockeypuck in Richtung der Zuschauerränge ab.

Die Klägerin behauptet, der Puck habe sie am Kopf getroffen. Dadurch habe sie erhebliche Augen- und Kopfverletzungen mit Einblutungen im rechten Auge erlitten, was bis heute zu Sehstörungen führe.

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Klägerin durch den geschilderten Vorfall. Sie verneint eine Haftung auch dem Grunde nach, da sie mit Einhaltung der DIN 18036 ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe.

Mit Endurteil vom 18.03.2015, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Regensburg nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die beantragte Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe seinem Urteil fälschlicherweise eine Gefährdungshaftung der Beklagten zugrunde gelegt. Sie meint, das Erstgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen dürfen, dass die Klägerin durch den Puck verletzt worden sei. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht von einer generellen Gefahr von abirrenden Pucks für die Zuschauer von Eishockeyspielen ausgegangen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.03.2015, Az. 3 O 1702/10 , gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beklagte hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen. Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin durch einen Eishockeypuck verletzt worden ist und dies auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Veranstalterin des Eishockeyspiels zurückzuführen ist, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB. Auf die zutreffenden Darlegungen im Ersturteil wird Bezug genommen.

Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts noch Folgendes auszuführen:

Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am 27.11.2008 durch einen aus der Spielfläche herausgeschlagenen Puck oberhalb des Auges getroffen und dabei verletzt worden ist. Dies wurde von der informatorisch angehörten Klägerin so geschildert und vom Zeugen L. bestätigt. Dass der Zeuge L. die Spielsituation, die zum Abirren des Pucks führte, anders in Erinnerung hatte als auf der in Augenschein genommenen DVD festgehalten, rechtfertigt keine relevanten Zweifel am Beweisgehalt seiner Kernaussage. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verletzung einer neben ihm sitzenden Zuschauerin dem Zeugen lebhafter in Erinnerung geblieben ist als Einzelheiten des über drei Jahre zurückliegenden Eishockeyspiels, zumal es sich bei der Verletzten um eine Bekannte des Zeugen handelte, die nach seinen Angaben stark blutete und von Sanitätern auf eine Trage gelegt werden musste.

Auch der Mannschaftsarzt der Beklagten, der Zeuge Dr. F., konnte sich zumindest daran erinnern, dass einmal eine Zuschauerin von einem Puck getroffen worden ist. Er glaubte sich auch daran erinnern zu können, dass die Zuschauerin eine Platzwunde am Auge hatte und mit einem Sanka ins Krankenhaus transportiert worden ist. Da die Beklagte selbst vorträgt, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen Verletzungen durch einen Puck bekannt, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass das vom Mannschaftsarzt erinnerte Geschehen sich auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall bezieht.

Damit steht ferner fest, dass die Klägerin durch den Puck eine blutende und behandlungsbedürftige Verletzung am Auge erlitten hat, welche die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der hierdurch verursachten materiellen und immateriellen Schäden rechtfertigt. Das von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen kann für den vorliegenden Feststellungsprozess dahinstehen und ist erst bei einer Bezifferung der Ansprüche durch die Klägerin zu klären.

Auch nach Überzeugung des Senats ist der Beklagten eine Verletzung der ihr als Veranstalterin des Eishockeyspiels obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Das Landgericht hat die Anforderungen an die von der Beklagten zu fordernde Sorgfalt nicht überspannt und ist entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung auch nicht von einer Gefährdungshaftung der Beklagten ausgegangen. Das angefochtene Urteil steht vielmehr im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist anerkannt, dass den Veranstalter einer Sportveranstaltung die Pflicht trifft, für einen verkehrssicheren Zustand des Stadions zu sorgen. Er ist gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Besucher der Veranstaltung möglichst zu verhindern. Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr jedoch dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden.

Bei seiner Bewertung, dass die Beklagte zu weiteren Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Besucher verpflichtet gewesen wäre, hat das Landgericht berücksichtigt, dass das von der Beklagten genutzte Eishockeystadion den Vorschriften der DIN 18036 entspricht. Daraus kann jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht der Beweis des ersten Anscheins für eine umfassende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet werden. Die DIN-Normen können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden, bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten.

Besteht trotz Einhaltung der DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt.

So liegt der Fall hier. Aus den Aussagen der Zeugen Dr. F., L., R. und S. sowie der Stellungnahme des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. ergibt sich, dass es keineswegs selten ist, dass während eines Eishockeyspieles der Puck in die Zuschauerränge gelangt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies - wie vom Zeugen R. bekundet - im Schnitt „zwei- bis dreimal pro Spiel“ ereignet oder - wie vom Zeugen L. geschätzt - „wohl nicht pro Spiel mindestens einmal“ oder entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. „hin und wieder“. Jedenfalls handelt es sich dabei keinesfalls um eine außergewöhnliche Ausnahmeerscheinung, mit der im gewöhnlichen Spielbetrieb nicht zu rechnen war und die bei der Bewertung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters außer Acht gelassen werden konnte, sondern um einen immer wieder vorkommenden Vorgang, der die körperliche Integrität der auf der Tribüne sitzenden Zuschauer gefährdet.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen Verletzungen durch einen Puck bekannt geworden. Zum Einen ist es naheliegend, dass nicht jeder aus dem Spielfeld herausgeschleuderte Puck gerade einen Zuschauer trifft. Zum Anderen wird auch ein getroffener Zuschauer regelmäßig nur dann Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen stellen, wenn er - wie die Klägerin - durch den Puck nicht unerhebliche Verletzungen davonträgt.

Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass die zu erwartende lückenlose Dokumentation von Verletzungen von Zuschauern bei der Beklagten nicht immer gewährleistet war, da die vom Mannschaftsarzt der Beklagten persönlich in Augenschein genommene Verletzung einer Zuschauerin durch einen Puck von der Beklagten nicht einer bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnte.

Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Verletzungsgefahr, die von einem in die Zuschauerränge geschleuderten Puck ausgeht, sind nicht zu beanstanden. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises, § 291 ZPO.

Gemäß DIN 18036 müssen alle Sicherheitseinrichtungen oberhalb der Bande einem mit 160 km/h auftreffenden Puck standhalten. Dass ein mit bis zu 160 km/h auf den Körper eines Zuschauers treffender Eishockeypuck nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen kann, ist offenkundig und findet seine eindrucksvolle Bestätigung in den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Zuschauerverletzungen durch abirrende Eishockeypucks.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der Schadenentstehung, § 254 BGB. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

Aus den genannten Gründen beabsichtigt der Senat, die Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, §§ 522 Abs. 2 u 3, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Einsparung weiterer Kosten zurückzunehmen, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Kostenverzeichnis Nr. 1222.


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Gründe

OLG Nürnberg

Az. 4 U 804/15

Hinweis

vom 06.07.2015

3 O 1702/10 (4) LG Regensburg

LEITSATZ

In dem Rechtsstreit

H.

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.

gegen

S. T. GmbH,

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.

Streithelfer: Stadt S.,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L.

wegen Feststellung und Schadensersatz

erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg - 4. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dünisch und Richter am Oberlandesgericht Bauer am 6.07.2015 folgenden

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO:

I.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während eines von der Beklagten veranstalteten Eishockeyspiels durch einen aus dem Spielfeld herausgeschlagenen Puck, der die Klägerin am Kopf traf, entstanden sind.

Die Beklagte veranstaltete 2008 im Rahmen des Spielbetriebs der Deutschen Eishockeyliga in einem Stadion der Streithelferin Eishockeyspiele. Das Stadion entspricht den Vorgaben der DIN 18036. Die Klägerin befand sich am 27.11.2008 als Zuschauerin während eines Eishockeyspiels auf der Tribüne des Stadions. Aus dem laufenden Spielbetrieb heraus irrte der Eishockeypuck in Richtung der Zuschauerränge ab.

Die Klägerin behauptet, der Puck habe sie am Kopf getroffen. Dadurch habe sie erhebliche Augen- und Kopfverletzungen mit Einblutungen im rechten Auge erlitten, was bis heute zu Sehstörungen führe.

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Klägerin durch den geschilderten Vorfall. Sie verneint eine Haftung auch dem Grunde nach, da sie mit Einhaltung der DIN 18036 ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe.

Mit Endurteil vom 18.03.2015, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Regensburg nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die beantragte Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe seinem Urteil fälschlicherweise eine Gefährdungshaftung der Beklagten zugrunde gelegt. Sie meint, das Erstgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen dürfen, dass die Klägerin durch den Puck verletzt worden sei. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht von einer generellen Gefahr von abirrenden Pucks für die Zuschauer von Eishockeyspielen ausgegangen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.03.2015, Az. 3 O 1702/10 (4), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

III.

Die Beklagte hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin durch einen Eishockeypuck verletzt worden ist und dies auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Veranstalterin des Eishockeyspiels zurückzuführen ist, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB. Auf die zutreffenden Darlegungen im Ersturteil wird Bezug genommen.

Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts noch Folgendes auszuführen:

1.) Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am 27.11.2008 durch einen aus der Spielfläche herausgeschlagenen Puck oberhalb des Auges getroffen und dabei verletzt worden ist. Dies wurde von der informatorisch angehörten Klägerin so geschildert und vom Zeugen L. bestätigt. Dass der Zeuge L. die Spielsituation, die zum Abirren des Pucks führte, anders in Erinnerung hatte als auf der in Augenschein genommenen DVD festgehalten, rechtfertigt keine relevanten Zweifel am Beweisgehalt seiner Kernaussage. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verletzung einer neben ihm sitzenden Zuschauerin dem Zeugen lebhafter in Erinnerung geblieben ist als Einzelheiten des über drei Jahre zurückliegenden Eishockeyspiels, zumal es sich bei der Verletzten um eine Bekannte des Zeugen handelte, die nach seinen Angaben stark blutete und von Sanitätern auf eine Trage gelegt werden musste.

Auch der Mannschaftsarzt der Beklagten, der Zeuge Dr. F., konnte sich zumindest daran erinnern, dass einmal eine Zuschauerin von einem Puck getroffen worden ist. Er glaubte sich auch daran erinnern zu können, dass die Zuschauerin eine Platzwunde am Auge hatte und mit einem Sanka ins Krankenhaus transportiert worden ist. Da die Beklagte selbst vorträgt, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen Verletzungen durch einen Puck bekannt, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass das vom Mannschaftsarzt erinnerte Geschehen sich auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall bezieht.

2.) Damit steht ferner fest, dass die Klägerin durch den Puck eine blutende und behandlungsbedürftige Verletzung am Auge erlitten hat, welche die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der hierdurch verursachten materiellen und immateriellen Schäden rechtfertigt. Das von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen kann für den vorliegenden Feststellungsprozess dahinstehen und ist erst bei einer Bezifferung der Ansprüche durch die Klägerin zu klären.

3.) Auch nach Überzeugung des Senats ist der Beklagten eine Verletzung der ihr als Veranstalterin des Eishockeyspiels obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

a) Das Landgericht hat die Anforderungen an die von der Beklagten zu fordernde Sorgfalt nicht überspannt und ist entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung auch nicht von einer Gefährdungshaftung der Beklagten ausgegangen. Das angefochtene Urteil steht vielmehr im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist anerkannt, dass den Veranstalter einer Sportveranstaltung die Pflicht trifft, für einen verkehrssicheren Zustand des Stadions zu sorgen. Er ist gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Besucher der Veranstaltung möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2001, VersR 2002, 247; BGH, Urt. v. 5.10.2004, VersR 2005, 279; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2011, MDR 2011, 725; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 14.12.2010, 2 U 35/09 juris; Merger/Matz, NJW 2015, 197/203). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr jedoch dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 6.02.2007, NJW 2007, 1683).

b) Bei seiner Bewertung, dass die Beklagte zu weiteren Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Besucher verpflichtet gewesen wäre, hat das Landgericht berücksichtigt, dass das von der Beklagten genutzte Eishockeystadion den Vorschriften der DIN 18036 entspricht. Daraus kann jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht der Beweis des ersten Anscheins für eine umfassende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet werden. Die DIN-Normen können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden, bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten (BGH, Urt. v. 29.11.1983, NJW 1984, 801).

aa) Besteht trotz Einhaltung der DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt.

bb) So liegt der Fall hier. Aus den Aussagen der Zeugen Dr. F., L., R. und S. sowie der Stellungnahme des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. ergibt sich, dass es keineswegs selten ist, dass während eines Eishockeyspieles der Puck in die Zuschauerränge gelangt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies - wie vom Zeugen R. bekundet - im Schnitt „zwei- bis dreimal pro Spiel“ ereignet oder - wie vom Zeugen L. geschätzt - „wohl nicht pro Spiel mindestens einmal“ oder entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. „hin und wieder“. Jedenfalls handelt es sich dabei keinesfalls um eine außergewöhnliche Ausnahmeerscheinung, mit der im gewöhnlichen Spielbetrieb nicht zu rechnen war und die bei der Bewertung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters außer Acht gelassen werden konnte, sondern um einen immer wieder vorkommenden Vorgang, der die körperliche Integrität der auf der Tribüne sitzenden Zuschauer gefährdet.

cc) Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen Verletzungen durch einen Puck bekannt geworden. Zum Einen ist es naheliegend, dass nicht jeder aus dem Spielfeld herausgeschleuderte Puck gerade einen Zuschauer trifft. Zum Anderen wird auch ein getroffener Zuschauer regelmäßig nur dann Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen stellen, wenn er - wie die Klägerin - durch den Puck nicht unerhebliche Verletzungen davonträgt.

Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass die zu erwartende lückenlose Dokumentation von Verletzungen von Zuschauern bei der Beklagten nicht immer gewährleistet war, da die vom Mannschaftsarzt der Beklagten (nach seiner Erinnerung) persönlich in Augenschein genommene Verletzung einer Zuschauerin durch einen Puck von der Beklagten nicht einer bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnte.

dd) Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Verletzungsgefahr, die von einem in die Zuschauerränge geschleuderten Puck ausgeht, sind nicht zu beanstanden. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises, § 291 ZPO.

Gemäß DIN 18036 müssen alle Sicherheitseinrichtungen oberhalb der Bande einem mit 160 km/h auftreffenden Puck standhalten. Dass ein mit bis zu 160 km/h auf den Körper eines (im Gegensatz zu den Spielern ungeschützten) Zuschauers (insbesondere im besonders verletzungsanfälligen Augen- und Mundbereich) treffender Eishockeypuck nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen kann, ist offenkundig und findet seine eindrucksvolle Bestätigung in den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Zuschauerverletzungen durch abirrende Eishockeypucks (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 29.11.1983, a. a. O.: Quetschung des Augapfels, Nasenbeinfraktur, Trümmerfraktur der Kieferhöhle; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 25.05.2004, 14 U 210/03, juris: Kieferbruch; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.1998, 22 U 74/97, juris: Zerstörung des Sehnervs des Auges, Orbitabodenfraktur).

4.) Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der Schadenentstehung, § 254 BGB. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen (§ 520 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 u. 3 ZPO) Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

IV.

Aus den genannten Gründen beabsichtigt der Senat, die Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, §§ 522 Abs. 2 u 3, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Einsparung weiterer Kosten zurückzunehmen, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Kostenverzeichnis Nr. 1222.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.