Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - IX ZR 57/11

bei uns veröffentlicht am21.03.2013
vorgehend
Landgericht Essen, 11 O 451/03, 20.06.2007
Oberlandesgericht Hamm, 25 U 2/08, 01.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 57/11
vom
21. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 21. März 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.894.420 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Rechtssatzdivergenzen liegen nicht vor.
2
1. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem Obersatz, dass für die Bestimmung der internationalen Anerkennungszuständigkeit der syrischen Gerichte gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen bleiben könne, ob der Er- füllungsort nach syrischem Recht in Syrien oder am Sitz der Beklagten in Deutschland liege. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erfüllungsort selbst unter Berücksichtigung der Auffassung der Klägerinnen von einem einheitlichen Erfüllungsort beim Maklervertrag jedenfalls nicht in Syrien liege und damit eine internationale Zuständigkeit der syrischen Gerichte unter spiegelbildlicher Anwendung des § 29 ZPO ausgeschlossen sei.
3
2. Ebenso wenig liegt dem Berufungsurteil der Rechtssatz zugrunde, dass es zur Bestimmung des Erfüllungsorts nach syrischem Recht allein auf den Wortlaut der syrischen Bestimmungen, nicht aber auf die Auslegung der fremden Rechtsnormen durch die Lehre und Rechtsprechung ankomme. Vielmehr zieht das Berufungsgericht in erster Linie die Ausführungen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Begründung seiner Entscheidung heran und damit auch die dortigen Untersuchungen zur Lehre und Rechtsprechung aus Syrien sowie aus den verwandten Rechtsordnungen. Weder die von den Klägerinnen im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten noch die Beschwerdebegründung zeigen eine abweichende Praxis syrischer Gerichte oder eine abweichende syrische Rechtslehre auf.
4
3. Das Berufungsurteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, wonach ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und einem daraufhin von der Partei vorgelegten Privatgutachten entweder durch eine Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder durch ein Obergutachten aufzuklären sei oder dargelegt werden müsse, auf welcher Grundlage der Tatrichter selbst über die erforderliche Sachkunde in Bezug auf das ausländische Recht verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39 unter ee) mwN; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 30 f mwN). Denn es ist anerkannt, dass es dem Tatrichter obliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, auf welche Weise er sich die Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft. Die Grenzen dieser Ermessensausübung werden von den Umständen des Einzelfalles bestimmt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163; vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92, NJW-RR 1994, 642). Dabei sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht umso höher, je genauer und kontroverser die Parteien die maßgebliche Rechtsfrage vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992, aaO S. 164; vom 2. Februar 1994, aaO S. 642 f; vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, RIW 1997, 687; Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rn. 2587; Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., § 10 Rn. 26, 29 mwN; Kindl, ZZP 111 (1998), 177, 184).
5
Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten des syrischen Rechtsanwalts und Dozenten K. enthält keinen konkreten Hinweis auf eine in der aktuellen syrischen Lehre oder Rechtsprechung vertretene abweichende Auffassung zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Rechts. Diese waren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausführlich erläutert worden. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens abgesehen wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Sachverständigen, dessen Ladung nur dann von Amts wegen angeordnet wird, wenn Erläuterungsbedarf gesehen wird (vgl. Hk-ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 411 Rn. 4). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Ladungsantrag angegriffene Rechtssatz wird in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt.

6
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 O 451/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2011 - I-25 U 2/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 328 Anerkennung ausländischer Urteile


(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:1.wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;2.wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 ff

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

30
Die vorherige Anhörung des bisherigen Sachverständigen ist nicht geboten. Wenngleich es häufig zweckmäßig sein wird, vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen den Versuch zu unternehmen, bestehende Zweifel oder Lücken durch ein Ergänzungsgutachten oder eine mündliche Anhörung des bislang beauftragten Sachverständigen zu beheben (s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192, 1193 Rn. 7; Zöller/Greger aaO § 412 Rn. 1; Musielak/Huber aaO § 412 Rn. 1; PG/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rn. 1), ist es dem Tatrichter nicht versagt, sogleich einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (s. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f m.w.N.; Musielak/Huber aaO m.w.N.), insbesondere dann, wenn die weitere Anhörung des bisherigen Sachverständigen keinen Aufklärungserfolg verspricht (Zöller/Greger aaO). Demgemäß kann das Berufungsgericht auch ohne vorherige Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen einen anderen Sachverständigen beauftragen, wenn es das Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen für ungenügend erachtet. Zwar darf das Berufungsgericht nicht von dem Gutachten eines erstinstanzlich beauftragten gerichtlichen Sachverständigen oder der Würdigung dieses Gutachtens durch das erstinstanzliche Gericht abweichen, ohne die hierzu erforderliche Sachkunde darzulegen, die in der Regel - mangels eigener Sachkunde des (Berufungs -)Gerichts - nur durch entsprechende weitere sachverständige Beratung gewonnen werden kann (s. BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, 2381 und vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; s. auch Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99, NJW 2001, 3054, 3056 sowie BGH, Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 f m.w.N. und vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733; Zöller/ Greger aaO § 402 Rn. 7a; Musielak/Huber aaO § 411 Rn. 10). So liegt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht ohne vorherige Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen einen anderen Sachverständigen beauftragt, weil es gewichtige Zweifel am erstinstanzlichen Sachverständigengutachten hegt. Das Berufungsgericht setzt sich bei dieser Verfahrensweise nicht ohne eigene Sachkunde und unter Verzicht auf sachkundige Beratung über das erstinstanzliche Gutachten und dessen Würdigung durch das Vordergericht hinweg, sondern verfolgt hiermit das Ziel, über einen anderen Sachverständigen weitergehende und bessere Sachkunde vermittelt zu bekommen. Neben der Anhörung des bisherigen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) ist die Beauftragung eines anderen Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) ein taugliches Mittel, um Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Zweifel auszuräumen und der damit verbundenen Pflicht zur weitergehenden Aufklärung nachzukommen (s. dazu etwa Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1928, 1930; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 aaO und vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93, NJW-RR 1994, 1112). Will sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des letzteren Mittels bedienen, so handelt er nicht schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil er vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen auf die Anhörung des bisherigen Sachverständigen verzichtet.