Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2019 - X ZR 92/18

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Amtsgericht Nürtingen, 10 C 175/17, 10.10.2017
Landgericht Stuttgart, 5 S 248/17, 08.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR92/18 Verkündet am:
16. April 2019
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR92.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) verpflichtet ist.
2
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen bei der Beklagten für deren Flüge am 22. September 2016 von Stuttgart nach Belgrad (… , planmäßige Ankunftszeit: 11:30 Uhr) und von Belgrad nach Athen (… , Abflugzeit : 12:20 Uhr, planmäßige Ankunftszeit: 14:50 Uhr). Der Flug von Stuttgart nach Belgrad wurde verspätet durchgeführt und landete erst um 13:32 Uhr. Die Kläger erreichten den Anschlussflug deshalb nicht mehr und ihren endgültigen Zielort Athen erst am Folgetag mit neunstündiger Verspätung.
3
Mit ihrer beim für den Flughafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage haben die Kläger Zahlung von jeweils 400 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es angenommen , die Kläger könnten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Athen mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht hätten, auch wenn der von der Beklagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vom Gebiet eines Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad weniger als drei Stunden verspätet gewesen sei.
5
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
6
1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig.
7
a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streitfall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel-Ia-VO). Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).
8
Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich zuständigen Gericht begründet.
9
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen, die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.).
10
bb) Wird ein solcher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigten Buchung der endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfüllungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil-)Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15, RRa 2019, 432). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO, die in Deutschland unmittelbare Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Republik Serbien, wo die Beklagte ihren Sitz hat, zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [32 f.]).
11
b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn, wie hier, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer-)Flug weniger als drei Stunden verspätet war.
12
Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft. Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an, ob die zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine vertragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung der Kläger von Stuttgart über Belgrad nach Athen abgestellt. Die Existenz dieser vertraglichen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutschland zu erfüllen; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführt, eine Frage der Begründetheit der Klage.
13
2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht.
14
a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates , das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen erfüllt.
15
b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erwägungsgrund 15 FluggastrechteVO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO ) mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a.).
16
Wird dieser Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über direkte Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO), setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11,RRa 2013, 78 Rn. 35 - Folkerts). Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um annähernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Fluggast den Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an.
17
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von weniger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resultierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.).
18
c) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach Athen für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fiel, weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union ist. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung.
19
aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).
20
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 - Schenkel), dient zwar der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung, sie besagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte, wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung planmäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. inwieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war, dem Umstand Rechnung getragen werden , dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringerflügen eine große Verspätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein ankommt (EuGH, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts). Beruht diese große Verspätung auf der Verspätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Zubringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und gebucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgültigen Zielorts über Anschlussflüge ausweislich der einheitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich ist, eine solche Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber Direktverbindungen zu privilegieren.
21
bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.
22
cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO. Danach gilt diese Verordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates und planmäßigem direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, RRa 2018, 179 - Wegener). Soweit der Gerichtshof in dieser Entscheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht, beruht dies ersichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs bedient hatte.
23
dd) Soweit die Revision zu bedenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei planmäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus startenden ersten Fluges und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallenden direkten Anschlussfluges zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre, rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht, weil er keine derartige Fallgestaltung betrifft.
24
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, Entscheidung vom 10.10.2017 - 10 C 175/17 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2018 - 5 S 248/17 -

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

9
b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung für die I. erbracht, von der sie damit betraut worden war. Der Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR80/15 Verkündet am:
11. September 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 29; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

a) Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt
nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen
Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung
sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29
ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten
Fluges begründet.

b) Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner
des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen
, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.
BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15 - LG Berlin
AG Berlin-Wedding
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) schuldet.
2
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin nach Brüssel und am selben Tag einen Anschlussflug von Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B. ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen. Der zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in Brüssel starten. Der Kläger wurde am Abflugtag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis Peking abgefertigt. Der Flug von Berlin nach Brüssel verlief planmäßig. In der Folge flog der Kläger zurück nach Berlin und von dort aus aufgrund einer anderweitigen Buchung direkt nach Peking , wo er am 8. August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden.
3
Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
4
II. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Be- klagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestim- mung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001. Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den Berlin als Erfüllungsort aber nicht infrage komme.
7
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint.
8
1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen , wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 12 mwN).
9
2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist.
10
a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).
11
b) In Fällen der vorliegenden Art gilt dies unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Volksrepublik China zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat.
12
Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Recht dieses Staates, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001 mit der darin zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des Unionsrechts (BGHZ 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden findet, sondern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte sind im Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegolten haben (BGHZ 188, 85 Rn. 33 mwN).
13
c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.
14
d) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des Abflugortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international zuständig.
15
aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "A" nach "C" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).
16
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin -Wedding sind deshalb gegeben.
17
III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf Rechtsausführungen im Berufungsurteil, die für sich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B. Vertragspartner des Klägers für den ersten Flug von Berlin-Tegel nach Brüssel gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach Brüssel und den Weiterflug nach Peking buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommen hat, gibt im Übrigen inhaltlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln. Diese Bestätigung weist eine Flugauswahl des Klägers von Peking nach Berlin-Tegel (direkt) im Juli 2013 und für Berlin nach Peking mit den beiden hier in Rede stehenden Flügen und unter Angabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug- und Tariftyp und einen einheitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden Flüge vorlägen.
18
IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst nicht in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des Klägers , ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben. Die Sache ist entsprechend § 563 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden haben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Meier-Beck Gröning Grabinski
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 04.11.2014 - 12a C 331/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - 84 S 124/14 -

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/11 Verkündet am:
7. Mai 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1, Art. 7

a) Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich
der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch
nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles
Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.

b) Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass
infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst
wird.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11 - LG Berlin
AG Wedding
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 31. März 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) in Anspruch.
2
Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
5
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 FluggastrechteVO wegen der Verspätung des Zubringerflugs und des dadurch bedingten Nichterreichens des Anschlussflugs verneint. Einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung zu; Zubringerflug und Anschlussflug seien nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten. Ein Anspruch wegen einer Beförderungsverweigerung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagte die Reisenden in Madrid trotz der verspäteten Ankunft noch hätte an Bord nehmen müssen. Selbst wenn sich das Flugzeug nach San José, wie die Klägerin behaupte, noch in der Parkposition am Flugsteig befunden habe, als die Reisenden den Ausgang erreichten, habe eine Beförderungsverweigerung nicht vorgelegen, da sich die Reisenden erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden hätten. Dies sei nicht mehr rechtzeitig gewesen.
6
II. Diese Beurteilung hält zwar für sich genommen der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, der Klägerin stehen jedoch die geltend gemachten Ansprüche wegen der durch die Verspätung des Zubringerfluges verursachten erheblichen Verspätung bei der Ankunft am Endziel der Flugreise zu.
7
1. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Berlin nach Madrid, angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ).
8
2. Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel San José erst einen Tag nach der geplanten Ankunft erreicht haben. Dies begründet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 FluggastrechteVO; die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO für eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs liegen nicht vor.
9
a) Wie der Unionsgerichtshof in der Rechtssache C-402/07 (Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C-581/10 - Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Auf eine weitere Vorlage des Senats hat der Unionsgerichtshof mit Urteil vom 26. Februar 2013 (C-11/11 - Air France/Folkerts) ferner entschieden, dass dieser Anspruch nicht voraussetzt, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht dieses Ergebnis nicht darauf, dass die Flugreise von Berlin nach San José als ein einziger Flug anzusehen wäre. Flug im Sinne der Verordnung ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Der Flug von Berlin nach Madrid ist mithin im Ausgangspunkt von dem (Anschluss-)Flug von Madrid nach San José zu unterscheiden. Hiervon geht auch das Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 aus (s. nur Rn. 16, 18).
11
Die Selbständigkeit der Flüge ändert indessen nichts daran, dass nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeutend) das Endziel (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) maßgeblich ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem, wie sie sich auf die Erreichung des individuel- len Endziels ihrer Flugreise auswirkt (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 15)
12
c) Den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsansprüchen steht es auch nicht entgegen, dass der Anschlussflug von Madrid nach San José, dem Endziel der Flugreise, selbst nicht verspätet war.
13
Zwar hat der Unionsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 gemeint, dass die Fluggastrechteverordnung "zwei unterschiedliche Fälle der Verspätung eines Flugs" betreffe (aaO Rn. 28) und aus der Definition des Endziels gefolgert, dass es im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankomme, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel , d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt werde (aaO Rn. 35). Er hat demgemäß in seiner Antwort auf die Vorlagefrage ausgeführt, dass die Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastrechteVO aufgeführten Voraussetzungen abhänge. Dies bedeutet jedoch nur, dass eine Abflugverspätung und insbesondere eine Abflugverspätung, die das in Art. 6 bezeichnete Ausmaß überschreitet, nicht notwendige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist, und darf nicht dahin missverstanden werden, dass die Abflugverspätung den Ausgleichsanspruch nicht begründen könnte, wenn der Anschlussflug zum Endziel für sich genommen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder selbst nicht mit Verspätung ausgeführt worden ist. Vielmehr hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch bei Verspätung gerade für den Fall des infolge einer solchen Verspätung verpassten Anschlussflugs weiterentwickelt. Das Urteil vom 26. Februar 2013 ändert mithin nichts daran, dass Fluggäste, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Union einen Flug antreten, eine Ausgleichszahlung beanspruchen können, wenn der verspätete Abflug dieses Flugs zur Folge hat, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird.
Der gleiche Anspruch besteht, wenn der Flug zwar pünktlich abgeht, aber - etwa wegen einer außerplanmäßigen Zwischenlandung - gleichwohl unpünktlich ankommt und dies wiederum dazu führt, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird; auch dann liegt nach dem Urteil Air France/Folkerts ein verspäteter (Erst-)Flug vor. Hingegen kann eine Störung, die erst bei einem Anschlussflug auftritt, für den die Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch auch dann nicht begründen, wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 17).
14
3. Der Einwand der Revisionsbeklagten, die Auslegung der Fluggastrechteverordnung durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sei von den der Europäischen Union zugewiesenen Kompetenzen nicht mehr gedeckt und deshalb von Verfassungs wegen nicht zu befolgen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
15
a) Zunächst stellt sich im Streitfall nicht die Frage nach den Grenzen der Zuständigkeit der Europäischen Union, die hinsichtlich der Fluggastrechteverordnung und der in ihr geregelten Rechte und Pflichten der Luftverkehrsunternehmen und der Fluggäste außer Zweifel steht. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass das Unionsrecht einen Ausgleichsanspruch für den Fall einer großen Verspätung vorsehen kann, so dass nicht in Betracht kommt, dass der Unionsgerichtshof durch die entsprechende Auslegung der Fluggastrechteverordnung in der Union nicht übertragene Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen haben könnte.
16
b) Der Senat könnte daher die Fluggastrechteverordnung nicht anders auslegen, ohne dem Unionsgerichtshof die Frage der Vereinbarkeit seiner Rechtsprechung mit dem Primärrecht der Europäischen Union vorzulegen. Hierzu besteht jedoch keine Veranlassung.
17
In ihrem Urteil vom 23. Oktober 2012 (C-581/10 - Nelson/Lufthansa) hat die Große Kammer des Gerichtshofs die Gleichstellung der durch große Verspätungen betroffenen Passagiere mit den Passagieren annullierter Flüge nochmals ausführlich begründet. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung dem Luftverkehrsunternehmen einen gewissen Spielraum einräume, dem Fluggast eines spät annullierten Fluges eine anderweitige Beförderung anbieten zu können, ohne ihm einen Ausgleich zahlen zu müssen. Auch wenn das Luftverkehrsunternehmen die ihm eingeräumten Möglichkeiten in vollem Umfang nutze, dürfe jedoch die Gesamtdauer der angebotenen anderweitigen Beförderung die planmäßige Dauer des annullierten Fluges nicht um drei Stunden oder mehr übersteigen; bei Überschreitung dieser Grenze seien dem Fluggast zwingend Ausgleichszahlungen zu leisten. Dagegen räume keine Bestimmung der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich den Fluggästen verspäteter Flüge einen solchen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung ein, auch wenn sie ihr Endziel erst drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit und noch später erreichten. Der (primärrechtliche) Grundsatz der Gleichbehandlung verlange indessen, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht - wie hier nicht - objektiv gerechtfertigt sei (aaO Rn. 31-33).
18
Aus der - allerdings nicht maßgeblichen - Sicht des deutschen Rechts handelt es sich hierbei um eine durch das Primärrecht zusätzlich gestützte Analogie. Der Bundesgerichtshof hat es in seinem Vorlagebeschluss im Fall "Sturgeon" für möglich gehalten, dass eine erhebliche Verzögerung des Abflugs als Annullierung des Flugs anzusehen sein könne und den Ausgleichsanspruch wegen Annullierung auslöse, da eine nicht erkennbar vom Verordnungsgeber gewollte Schutzlücke aufträte, wenn auch eine erhebliche, im Vorlagefall mehr als 24 Stunden betragende Verspätung keinen Ausgleichsanspruch auslöse und es die Luftverkehrsunternehmen jedenfalls in gewissem Umfang in der Hand hätten, die Rechtsfolgen einer Annullierung durch - in der Dauer nicht begrenzte - Verschiebungen der Abflugzeit zu umgehen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3437 Rn. 18 ff.). Diesem Ansatz ist der Unionsgerichtshof nicht gefolgt, weil die Verordnung eine zeitliche Grenze für Verspätungen nicht bestimmt hat, hat aber gleichwohl die Rechtsfolgen einer Annullierung in angepasster Form für anwendbar erklärt. Diese methodische Differenz ist nicht geeignet, den Vorwurf einer Missachtung der Bindung des Richters an das Gesetz zu begründen. Vielmehr hat sich der Unionsgerichtshof der richterlichen Aufgabe gestellt, diejenige Lücke zu füllen, die der Verordnungstext dadurch gelassen hat, dass er einerseits auch für erheblich verspätete Flüge keinen Ausgleichsanspruch vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung wie oder als eine Annullierung angesehen werden muss. Dementsprechend sieht nunmehr auch der Vorschlag der Kommission vom 13. März 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Fluggastrechteverordnung (COM (2013) 130 final) vor, für große Verspätungen in Art. 6 Abs. 2 und für verpasste Anschlussflüge in einem neuen Art. 6a zeitliche Grenzen für die verzögerte Ankunft am Endziel zu bestimmen, jenseits deren ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO bestehen soll.
19
Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, wenn der Unionsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 (C-11/11 - Air France/Folkerts) bei verspäteten Flügen für den Ausgleichsanspruch nur die verspätete Ankunft in den Blick nimmt. Mit der Schaffung eines von der Verordnung nicht vorgesehenen Tatbestands der Ankunftsverspätung hat dies nichts zu tun. Vielmehr entspricht es dem Regelungskonzept der Fluggastrechteverordnung, dass es bei einem erheblich verspäteten Flug für die am Abflugort zu erbringenden Unterstützungsleistungen nach den Art. 8 und 9 auf die Abflugzeit, beim Ausgleichs- anspruch aber - nicht anders als bei der Annullierung - auf die für das Maß der Beeinträchtigung maßgebliche Ankunftszeit ankommt.
20
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Hoffmann Deichfuß
Vorinstanzen:
AG Wedding, Entscheidung vom 31.03.2011 - 8a C 10/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2011 - 85 S 113/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 12/12 Verkündet am:
13. November 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7
Abs. 1
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer
Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte
Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung
für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge
von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung
gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).
BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning,
Dr. Grabinski und Hoffmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 5. Januar 2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen begehren - soweit im Revisionsverfahren noch von
1
Interesse - jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/2001, ABl. Nr. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung - FluggastrechteVO

).

Die Klägerinnen buchten bei der Beklagten, einem Luftverkehrsun2 ternehmen mit Sitz in Brasilien, einen Flug von Frankfurt am Main nach Belém (Bundesstaat Pará) über São Paulo und zurück. Der Hinflug von Frankfurt am Main nach São Paulo erfolgte planmäßig. Der Anschlussflug
nach Belém sollte als Direktflug mit der Flugnummer … um 10.55 Uhr ab São Paulo erfolgen; die Ankunft in Belém war für 14.25 Uhr vorgesehen. Tatsächlich erfolgte die Beförderung von São Paulo nach Belém nicht mit einem Direktflug, sondern über Fortaleza. Auch startete der Flug nach Fortaleza erst um 16.50 Uhr. Von dort erreichten die Klägerinnen Belém mit dem Flug … um 23.00 Uhr und damit etwa 8,5 Stunden später als geplant. Das Amtsgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die Berufung der
3
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
4
im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deut5 schen Gerichtsbarkeit ergebe sich aus § 29 ZPO. Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für die geltend gemachten Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sei nach dem Rechtsgedanken des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) (nachfolgend: Brüssel-I-VO) auch der vereinbarte Abflugort in Frankfurt am Main. Dies gelte, auch wenn die Verspätung sich nicht am vertragsgemäßen Abflugort, sondern erst im Rahmen eines Anschlussflugs an einem anderen Ort ereignet habe.
6
Allerdings sei der Anspruch nicht begründet. Betrachte man den Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo und den Anschlussflug nach Belém als einen einheitlichen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung , sei diese zwar anwendbar, da der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begonnen habe. Doch lägen dann die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Annullierung oder einer der Annullierung in den Folgen gleichzusetzenden Verspätung nicht vor, da es an einem verspäteten Abflug in Frankfurt am Main fehle, den der Anspruch voraussetze. Näher liege jedoch die Sichtweise, dass es sich bei dem Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo einerseits und dem Flug von São Paulo nach Belém andererseits um zwei Flüge im Sinne der Verordnung handele. In diesem Fall bestehe der Anspruch ebenfalls nicht, da die Fluggastrechteverordnung dann auf den vorgesehenen innerbrasilianischen Flug von São Paulo nach Belém keine Anwendung finde.
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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende
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internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Sie ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 39 ZPO jedenfalls daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die erhobene Rüge mangelnder internationaler Zuständigkeit ausdrücklich nicht aufrechterhalten und die Sachentscheidung des Berufungsgerichts verteidigt hat. 2. In der Sache hat das Berufungsgericht den Klägerinnen zu
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Recht einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO wegen der Annullierung oder Verspätung des gebuchten Flugs von São Paulo nach Belém versagt.

a) Ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift steht den Flug10 gästen eines Flugs zu, wenn in einer anderen Vorschrift der Verordnung auf Art. 7 Bezug genommen wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Art 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO bestimmt insoweit, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen grundsätzlich eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 schuldet. Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 - Nelson/ Lufthansa), der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93), gegenüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO).
b) Der Begriff des Fluges ist nicht nach nationalem Luftbeförde11 rungsrecht zu bestimmen, sondern wird von der Fluggastrechteverordnung autonom definiert. Sie enthält allerdings keine ausdrückliche Definition, insbesondere
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nicht in Art. 2, der die Bedeutung verschiedener Begriffe bestimmt. Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung und insbesondere derjenigen Vorschriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008 I-5252 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 28 - Emirates/Schenkel). Einen entscheidenden Hinweis darauf, was Flug im Sinne der Ver13 ordnung ist, gibt dabei bereits Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO, der bestimmt , dass die Verordnung für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug antreten oder die - sofern das ausführende Luftverkehrsunternehmen ein Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ist - von einem Flughafen eines Drittstaates einen Flug zu einem Flughafen auf dem Gebiet der Union antreten. Die Verordnung bezieht sich damit auf die (Gesamtheit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flugroute ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 24 f. - Emirates/Schenkel), die zwar - etwa in der englischen oder französischen Fassung - in Art. 3 Abs. 1 selbst den Begriff des Fluges nicht erwähnen, jedoch in Art. 3 Abs. 2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; "le vol concerné"). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgedrückt, dass es bei einem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handele, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstelle, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werde, das die entsprechende Flugroute festlege (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 40 - Emirates/Schenkel). Eine einheitliche Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 51 - Emirates/Schenkel). Den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes und den von
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ihm abgeschlossenen Beförderungsvertrag nimmt die Verordnung nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Flugs sozusagen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden, die grundsätzlich unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur diesen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug vorangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luftverkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durchgeführt werden. Die Verordnung spricht deswegen auch regelmäßig nicht von (individuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggastes, sondern von Rechten der Fluggäste. Auch inhaltlich sind diese Rechte auf die Gesamtheit der Fluggäste eines Fluges, bezogen, wie etwa Art. 5 deutlich macht, nach dem bei Annullierung eines Flugs gegenüber den Fluggästen dieses Flugs, d.h. denjenigen , die - wie immer ihr individueller Reiseplan aussehen mag - über eine bestätigte Buchung für die unter einer bestimmten Flugnummer von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auszuführende "Luftbeförderungseinheit" verfügen, Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Ausgleichszahlungen zu erbringen sind. Ähnliches gilt nach Art. 6 im Verspätungsfall. Die Verpflichtung zu Betreuungsleistungen nach Art. 9 knüpft daran an, dass für ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen vernünftigerweise absehbar ist, dass sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit erheblich verzögern wird. Sie kann nicht anders verstanden werden als eine Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit der von der Abflugverspätung eines konkreten Fluges betroffenen Fluggäste. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flugablaufs , an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens anknüpfen , bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in Anspruch nehmen könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 36 - Emirates/ Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer Anschlussverbindung die Verspätungen des Erst- und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein- und desselben Flugs gewertet würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betreffend außer Betracht gelassen werden müsste.
Für Ausgleichszahlungen gilt nichts anderes. Der Ausgleichsan15 spruch knüpft ebenso wie die anderen Fluggastrechte an den Flug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförderung verweigert worden ist. Lediglich bei der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt die Verordnung (in pauschalierter Weise), dass die einzelnen Fluggäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise betroffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erreichung ihres individuellen Endziels auswirkt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Verordnung im erörterten Zusammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Der Senat kann diese Auslegung seiner Entscheidung zugrunde le16 gen, ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Gerichtshof hat zwar ausdrücklich nur entschieden, dass bei einer einheitlichen Buchung eines Hin- und Rückflugs zwei Flüge im Sinne der Verordnung vorliegen. Die hierfür vom Gerichtshof gegebene Begründung gilt jedoch gleichermaßen für eine Flugreise, die sich aus zwei unterschiedlichen Flügen im Sinne von jeweils von einem Luftverkehrsunternehmen unter einer bestimmten Flugnummer auf einer bestimmten Route durchgeführten Luftbeförderungsvorgängen zusammensetzt , und entspricht, wie ausgeführt, dem Grundkonzept der Verordnung, zu dem die Zusammenfassung zweier oder mehrerer Flüge zu einem aus der Sicht des einzelnen Fluggastes und seiner Reiseroute definierten einzigen "Flug" in einen unheilbaren Widerspruch träte.

c) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,
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dass den Klägerinnen ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt nur der Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo. Er wurde weder annulliert, noch war er verspätet oder wurde den Klägerinnen die Beförderung verweigert. Auf den annullierten oder verspäteten innerbrasilianischen Flug von São Paulo nach Belém kann die Verordnung hingegen weder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO angewendet werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Mühlens Gröning
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Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2011 - 29 C 102/11 (46) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.01.2012 - 2-24 S 133/11 -
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dd) Ob die Beklagte, wie die Revision meint, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Einsteigezeit dieses Flugs verlängern, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können , ist unerheblich. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, kommt es hierauf nicht an, weil damit die für das Eingreifen des Ausschlusstatbestands nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO allein erhebliche Verspätung des Flugs von New York nach London nicht hätte verhindert werden können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)