(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2015 - 7 W 1896/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015, Az: 26 O 17641/14, aufgehoben und wird die Rechtspflegerin am Landgericht München I angewiesen, das Versäumnisurteil vom 10.03.2015

Landgericht Aachen Beschluss, 17. Juli 2015 - 6 T 44/15

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzgericht – vom 13.04.2015 (19 IN 1303/02 I) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3In dem gegenständlichen Verbraucherins

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Okt. 2007 - 5 W 29/2007; 5 W 29/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.05.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 04.05.2007 - 2 O 115/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gegenstandsw