Zivilprozessordnung - ZPO | § 1080 Entscheidung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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01/04/2008 17:47
Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
SubjectsInternationales Privatrecht
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/11/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015, Az: 26 O 17641/14, aufgehoben und wird die Rechtspflegerin am Landgericht München I angewiesen, das Versäumnisurteil vom 10.03.2015
published on 17/07/2015 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzgericht – vom 13.04.2015 (19 IN 1303/02 I) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1Gründe
2I.
3In dem gegenständlichen Verbraucherins
published on 23/10/2007 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.05.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 04.05.2007 - 2 O 115/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gegenstandsw
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