Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - I ZB 33/18

bei uns veröffentlicht am14.02.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 20/17, 04.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/18
vom
14. Februar 2019
in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört nicht zu den unverzichtbaren Normen
für ein ordnungsgemäßes Verfahren.

b) Offen bleibt, ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung
von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils
eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung
des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational
nachvollziehbar ist.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18 - OLG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:140219BIZB33.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2018 - 19 Sch 20/17 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gegenstandswert: 800.000 €

Gründe:

1
I. Der Antragsteller und die Gesellschafter der Antragsgegnerin sind Radiologen. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxisvertrags vom 16. August 2006 schlossen sich zunächst der Antragsteller, Dr. W. G. und Dr. H. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Dem Gemeinschaftspraxisvertrag ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt. Später schloss sich der inzwischen wieder ausgeschiedene Dr. R. der Praxis an. Mittlerweile gehört ihr Dr. J. G. an.
2
Die jeweiligen Gesellschafter der Antragsgegnerin und der Antragsteller übten ihre gemeinsame Tätigkeit in vom Antragsteller angemieteten Praxisräumen aus. Nachdem der Antragsteller am 18. November 2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22. November 2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Antragstellers zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. Zum 1. Juni 2011 mie- tete die Antragsgegnerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.
3
Die Antragsgegnerin hat in einem Schiedsverfahren gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht. Mit dem Antrag zu 4 a begehrt sie für die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800.000 € nebst Zinsen. Mit dem Antrag zu 4 b verlangt die Antragsgegnerin festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstanden ist.
4
Mit Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juli 2017 hat das Schiedsgericht unter anderem entschieden: 2. Die Schiedsklage ist mit dem Schiedsantrag zu 4 dem Grunde nach gerechtfertigt.
5
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Ziffer 2 des Teil- und Grundschiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
6
II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
7
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verkenne, dass der Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juni 2017 gegen § 301 ZPO verstoße, so dass er gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO wegen Mängeln des schiedsrichterlichen Verfahrens aufzuheben sei.
8
a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO erfasst Verfahrensmängel nur, soweit das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält. Begrenzt wird das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts durch den verfahrensrechtlichen ordre public, der die unverzichtbaren Grundlagen für ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren wie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien umfasst.
9
Zu diesen unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zählt § 301 ZPO nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1056 Rn. 7; aA KG, Beschluss vom 2. April 2009 - 20 Sch 13/08). Vielmehr ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (vgl. Zöller /Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 44b). Ein Bedürfnis, den dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO insoweit gesetzlich zugestandenen Ermessensspielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit einzuschränken, besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90).
10
b) Ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist (vgl. Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 44b; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1056 Rn. 7), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
11
aa) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Antragsteller habe bereits in seiner Antragsschrift geltend gemacht, dass sämtliche Anträge im Schiedsverfahren materiell-rechtlich miteinander verzahnt seien, weil die erhobenen Ansprüche allesamt voraussetzten, dass der Gesellschaftsvertrag beendet sei. Das gelte insbesondere für den Antrag Ziffer 8b, der auf Feststellung der Ersatzpflicht des Antragstellers für die der Antragsgegnerin aufgrund seiner fristlosen Kündigung entstandenen Schäden gerichtet sei. Schon deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
12
Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers eingehend befasst und ihn mit zutreffenden Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Es hat ausgeführt, die Beendigung des Gemeinschaftspraxisvertrags erscheine als einer der wenigen Aspekte, über den sich die Parteien „eigentlich“ einig seien. Alle Beteiligten hätten die Zusammenarbeit durch entsprechende wechselseitige Erklärungen im Jahr 2010 aufgekündigt (fristlose Kündigung des Antragstellers bzw. dessen Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter), sie hätten die Kooperation spätestens seit der Ende 2011 erfolgten räumlichen Trennung auch praktisch beendet und seitdem nur noch über die Auseinandersetzung gestritten. Das Oberlandesgericht hat aus diesen Umständen ohne Rechtsfehler gefolgert, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die zwischen den Gesellschaftern der Antragsgegnerin und dem Antragsteller bestehende Gesellschaft beendet sei, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers keine vertiefte Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der Frage der Vertragsbeendigung veranlasst gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, dass sich der Antragsteller im Schiedsverfahren darauf berufen hätte, die Gesellschaft bestehe fort, und sodann einen entsprechenden Vortrag vor dem Oberlandesgericht gehalten habe.
13
bb) Soweit der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, das Schiedsgericht habe dem Schiedsantrag zu 4 nicht nur hinsichtlich des Zahlungsantrags (Ziff. 4 a), sondern auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziff. 4 b) als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen, gab dies dem Oberlandesgericht entgegen der Rechtsbeschwerde keinen Anlass , den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben.
14
(1) Die Rechtsbeschwerde führt aus, ein Grundurteil nach § 301 ZPO setze voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig sei. Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage komme daher nur in Betracht, wenn sie ausnahmsweise eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand habe, woran es im vorliegenden Fall fehle (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 94/15, BGHZ 213, 224 Rn. 11).
15
(2) Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil selbst dann, wenn das Schiedsgericht über den Feststellungsantrag fehlerhaft durch Grund- statt durch Teilurteil entschieden hätte, eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht in Betracht käme (vgl. oben Rn. 9). Ein solcher Fehler begründet als solcher weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen noch ist die Beurteilung durch das Schiedsgericht rational nicht mehr nachvollziehbar.
16
(3) Im Übrigen kann ein Schadensersatzfeststellungsantrag, um den es sich bei dem Antrag gemäß Ziffer 4 b handelt, zwar schon aus der Natur der Sache heraus nicht in Grund und Betrag streitig sein, weil sich die begehrte Feststellung nur auf den Anspruchsgrund bezieht und die Höhe des Schadensersatzes dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Der hier in Rede stehende Feststellungsanspruch hätte in einem staatlichen Gerichtsverfahren also nicht durch ein Grundurteil zugesprochen werden können. Bei einem solchen Fehler ist aber zu prüfen, ob sich die Entscheidung als Endurteil aufrechterhalten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 [juris Rn. 6 f.]).
17
Dafür bestehen bei dem vorliegenden Schiedsspruch ausreichende Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hat für den Feststellungsanspruch nach Ziffer 4 b nur "entsprechend" auf die vorhergehenden Ausführungen zum Antrag 4 a verwiesen, wonach der Schadensersatzanspruch "dem Grunde nach" besteht. Aus der Natur des Feststellungsanspruchs folgende Unterschiede sind danach bei der Auslegung des Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus nicht lediglich als "Grundschiedsspruch" bezeichnet, sondern als "Teil- und Grundschiedsspruch". Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und geboten, die Entscheidung des Schiedsgerichts zum Antrag zu 4 b dahingehend zu verstehen, dass insoweit durch Teil-Endurteil entschieden worden ist. Dafür spricht zudem, dass die Falschbezeichnung als "Grundurteil" folgenlos bleibt, weil die richtige Entscheidung über den Feststellungsantrag durch Teil-Endurteil hier nicht zu von einem Grundurteil abweichenden Rechtsfolgen führt. In jedem Fall ist über die Schadenshöhe erst in einem Betragsverfahren zu entscheiden.
18
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, ein Aufhebungsgrund bestehe auch nicht deshalb, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin als aktivlegitimiert angesehen habe.
19
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen habe, indem das Schiedsgericht der Antragsgegnerin Ansprüche zuerkannt habe, die allenfalls ihren einzelnen Mitgesellschaftern zustehen könnten. Das Schiedsgericht habe angenommen, eine Erstreckung des Mietvertrags auf "die Gesellschafter der (Antragsgegnerin) Dr. G. und Dr. H. " sei beabsichtigt gewesen. Diese Auslegung des Schiedsgerichts könne das Oberlandesgericht nicht durch die eigene ersetzen, die Gesellschaft habe Mieterin werden sollen. Zu einer gewillkürten Prozessstandschaft der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht keine Feststellungen getroffen. Erkenne ein Schiedsspruch einer BGBGesellschaft anstelle ihren Gesellschaftern persönlich Ansprüche zu, liege ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor.
20
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlandesgericht keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen den ordre public im Hinblick auf die Bejahung der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin aufzuheben.
21
aa) Die Beurteilung der Aktivlegitimation eines Schiedsklägers durch das Schiedsgericht ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung, die grundsätzlich einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist (Verbot der révision au fond; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 93/16, ZIP 2018, 487 Rn. 24). Selbst wenn die Rechtsansicht des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin sei aktivlegitimiert, unrichtig gewesen wäre, könnte dies daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen.
22
bb) Zwar liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, wenn ein Schiedsgericht die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft persönlich verurteilt, obwohl allein die BGB-Gesellschaft Antragsgegnerin war. In einem solchen Fall werden Personen verurteilt, die nicht selbst als Partei am Schiedsverfahren beteiligt waren (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 16]), was mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (nicht nur) des deutschen Rechts unvereinbar ist. Hier war aber die am Verfahren beteiligte Schiedsklägerin die Antragsgegnerin, und ihr, nicht etwa am Verfahren unbeteiligten Dritten, wurden Ansprüche gegen den Antragsteller zugesprochen oder aberkannt.
23
cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin und nicht deren Gesellschafter als aktivlegitimiert angesehen habe. Die Gesamtschau der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, dass die Parteien offenbar an einer Rechtsposition im Außenverhältnis interessiert gewesen seien , bei der unabhängig von etwaigen Wechseln in der Person der Gesellschafter eine Kontinuität habe gewahrt werden können. Insofern sei das Verständnis des Schiedsgerichts, dass der mit dem Schiedsklageantrag zu 4 verfolgte Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zustehe, der auch die von diesem Anspruch erfassten Aufwendungen entstanden sein dürften, zumindest gut vertretbar. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
24
dd) Soweit das Schiedsgericht im Übrigen angenommen hat, der Antragsteller habe verpflichtet sein sollen, den Mietvertrag auf die Gesellschafter der Klägerin Dr. G. und Dr. H. und nach dessen Beitritt zur Gemeinschaftspraxis , auch auf den Gesellschafter Dr. R. zu erstrecken, führte eine derartige Verpflichtung im Ergebnis dazu, dass sämtliche jeweilige Gesellschafter der BGB-Gesellschaft gemeinsam Mieter der Praxisräume werden soll- ten. Das ließe aber offen, ob sie diese Stellung über ihre zur gemeinsamen Berufsausübung gegründete BGB-Gesellschaft erlangen sollten oder jeweils persönlich. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin (als BGBGesellschaft ) habe diese Stellung erhalten sollen und sei deshalb im Schiedsverfahren aktivlegitimiert, ist damit auch unter Berücksichtigung des vom Schiedsgericht angenommenen Verständnisses zur Erstreckung des Mietvertrags jedenfalls nicht fernliegend und ohne weiteres mit dem ordre public vereinbar.
25
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17 -

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

11
1. Das Grundurteil ist zulässig. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Grundurteil erlassen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das ist hier der Fall, obwohl das Berufungsgericht in seinem Grundurteil auch über den Feststellungsantrag zur Erledigung entschieden hat. In der Regel kommt zwar bei Feststellungsklagen ein Grundurteil nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531). Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn ein bestimmter Betrag in dem Sinne geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Ausnahmefall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, dass ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 19; Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114, insoweit nicht in BGHZ 126, 217; Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; RGZ 93, 152, 154). Das ist hier der Fall, weil der Antrag auf Feststellung der Erledigung sich auf einen Zahlungsantrag bezieht und damit eine Entscheidung der Höhe nach erfolgen soll. Neben dem verbleibenden Leistungsantrag beantragt der Kläger die Feststellung , dass die Klage in einer bestimmten Höhe erledigt ist.
24
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Beurteilung des Schiedsrichters beruhe auf einer mindestens vertretbaren Argumentation. Einer weiteren Prüfung dieses Ergebnisses stehe das Verbot der vollständigen Sachprüfung (révision au fond) von Schiedssprüchen entgegen, da sie eine Frage der zutreffenden Rechtsauslegung beträfe. Auf der Grundlage dieses zutreffenden Ausgangspunkts kam es nicht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der Frage an, ob die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung eine einfache Insolvenzforderung ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)