Einrichtung des Wettbewerbsregisters
(1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt.
(2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung gestellt.
(3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVergabe-Nachprüfung: zwei Uhren, und die kürzere entscheidet (§§ 134, 160 GWB)Die Rügefrist von zehn Kalendertagen ist nicht die Frist, die zählt. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB stellt ausdrücklich klar, dass der Ablauf der Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt — ist der Zuschlag erteilt, hilft die Rüge nicht mehr.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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