Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 31 (jetzt § 20)

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Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist Inhaltsverzeichnis

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published on 24/05/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Informationsbegehrens über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen.
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