Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 25 Maßnahmen bei Verstößen
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
- 1.
auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und - 2.
gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind.
Anwälte | § 25 WpPG
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 25 WpPG
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1 Artikel zitieren § 25 WpPG.
Bankrecht: Zur Vermutung der Richtigkeit wesentlicher Prospektangaben
11.12.2013
Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufweist.
Referenzen - Gesetze | § 25 WpPG
§ 25 WpPG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 25 WpPG wird zitiert von 1 anderen §§ im Wertpapierprospektgesetz.
Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 20 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
§ 25 WpPG zitiert 1 andere §§ aus dem Wertpapierprospektgesetz.
Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 24 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1 a) eine Angabe nicht
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 139/12
bei uns veröffentlicht am 21.02.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb D
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 94/12
bei uns veröffentlicht am 21.02.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 94/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1 a) eine Angabe nicht, nicht...