Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 1 Anwendungsbereich

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Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist Inhaltsverzeichnis

Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf

1.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;
2.
das Wertpapier-Informationsblatt;
3.
die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;
4.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
5.
die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes;
b)
der Verordnung (EU) 2017/1129.
Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.

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(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrif
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published on 27/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerseite 20.099,80 € Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten aus der Schuldverschreibung ISIN: DE ... im Nennwert von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in H
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