Art 77 WG
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über das Indossament (Artikel 11 bis 20),den Verfall (Artikel 33 bis 37),die Zahlung (Artikel 38 bis 42),den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54),die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63),die Abschriften (Artikel 67 und 68),die Änderungen (Artikel 69),die Verjährung (Artikel 70 und 71),die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis 74).
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
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