§ 137Amtlich · § 5 UrhG
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Zeitreise: 09.01.2026
(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
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