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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Zeitreise: 09.01.2026

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren.

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Ende des Gesetzes