Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - 6 W 22/14

published on 04/07/2014 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - 6 W 22/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. 4. 2014, Geschäfts-Nr. 303 O 324/13, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der 1-monatigen Notfrist eingelegt worden.

2

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfe-Antrag zu Recht zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der der Senat folgt, wird zunächst Bezug genommen.

3

Der Beklagte begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht über schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen entschieden werden darf. Gemeint ist damit offenbar die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin nach den Grundsätzen der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten vorgehen darf oder ob sie (nur) nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegen den Beklagten vorgehen dürfte.

4

Der Beklagte weist zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht schwierige, noch ungeklärte Rechtsfragen "durchentschieden" werden sollen. Um eine solche ungeklärte Rechtsfrage handelt es sich vorliegend aber nicht.

5

Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dahin gehend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern ihr Ziel auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (vgl. BGH NJW 1969, 1205, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 15. 11. 1977, 9 U 50/77, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 677, Rn. 15; Friesecke, WaStrG, § 28, Rn. 23, und § 30, Rn. 19 a.E.; Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, Rz. 45; auch Hinz/Antonius in dem vom Beklagten eingereichten Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" unter Ziff. I 2; wohl auch Herber, Seehandelsrecht, S. 184, allerdings zu § 1004 BGB unter Bezugnahme auf BGH VersR 1964, 484 = NJW 1964, 1365, zitiert nach juris). Der BGH ist von dieser Rechtsprechung später nicht abgewichen. Er hat in der Entscheidung BGHZ 96, 332, lediglich ausgeführt (zitiert nach juris, Tz. 17), dass die Kritik hieran "unerörtert" bleiben kann. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung lässt sich aus der Formulierung nicht herleiten. In einer noch späteren Entscheidung (BGHZ 156, 394) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar sind und dass die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger sich nicht einmal dann ohne Weiteres verbietet, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (a.a.O. Tz. 8). Aus der Formulierung, dass auf die hieran geübte Kritik nicht umfassend eingegangen werden müsse (a.a.O., Tz. 9), lässt sich keine Abkehr von der älteren Rechtsprechung schlussfolgern.

6

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass aus § 679 BGB gerade hervorgeht, dass die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann in Betracht kommt, wenn es um eine Pflicht des Geschäftsherrn geht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse ist. Der BGH (BGHZ 156, 394, zitiert nach juris, Tz. 8) nimmt u.a. ausdrücklich auf die oben genannten Entscheidungen BGH NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384 Bezug. Der BGH hält diese Rechtsprechung allerdings dann nicht für anwendbar, wenn es eine anderweitige lückenlose Regelung des öffentlichen Rechts gibt (a.a.O., Tz. 12 und 13, Hervorhebung durch den Senat; ebenso BGH, TranspR 2013, 313, zitiert nach juris, Tz. 22). Der BGH hatte für die in der Entscheidung BGHZ 156, 394 maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei angenommen, dass diese eine lückenlose Regelung enthalten. Das ist aber gerade hinsichtlich der in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (§§ 24 ff.) anders. Für diese hat der BGH nämlich entschieden, dass nicht ersichtlich sei, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich aller Maßnahmen zur Beseitigung der von Dritten veranlassen Schifffahrtsgefahren eine abschließende Regelung treffen sollten. Der BGH hat vielmehr hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit privatrechtlichen Handelns der Klägerin beim Vorliegen einer Schifffahrsgefahrt nicht unbekannt gewesen sein dürfte, so dass das Schweigen des Gesetzgebers darauf schließen lasse, dass er an dieser Rechtslage nichts ändern wollte (BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11). Dass der Senat an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festhält, ergibt sich auch aus einer neueren Entscheidung (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).

7

Auch eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht ersichtlich, zumal die Rechtsfolgen bei einem Vorgehen etwa nach § 28 Abs. 3 WaStrG sich von dem hier geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch nicht wesentlich unterscheiden würden. Soweit nach § 28 Abs. 4 WaStrG die Haftungsbeschränkungen nach §§ 486 ff. HGB (a.F.; jetzt §§ 611 ff. HGB) und nach §§ 4 ff. BSchG unberührt bleiben, gelten diese Haftungsbeschränkungen grundsätzlich auch für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Soweit der BGH in seiner Entscheidung NJW 1969, 1205, noch ausgeführt hatte, dass die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz auf das Schiffsvermögen der Beklagten begrenzt sei (zitiert nach juris, Tz. 12), ist dies überholt. Der BGH erwähnt dort als einen das Schifffahrtsrecht beherrschenden Grundsatz, dass der Eigentümer eines Schiffes für Verpflichtungen, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schifffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, lediglich mit Schiff und Fracht einzustehen habe (a.a.O.). Diese Ausführungen entsprechen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Im Seerecht ist die Beschränkung der Haftung auf das Schiffsvermögen mit dem Seerechtsänderungsgesetz (mit Wirkung vom 6. 4. 1973) aufgehoben und durch ein Summenhaftungssystem ersetzt worden (mit Inkrafttreten des Übereinkommens von 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen) (vgl. die Darstellung bei Schaps/Abraham, Seerecht, 4. Aufl., vor § 486 HGB, Rn. 2; vgl. ferner die Darstellung bei v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 4 BinSchG, Rn. 1). Im Binnenschifffahrtsrecht ist § 4 BinSchG a.F., der die persönliche Haftung des Schiffseigners ausschloss und nur die Haftung mit Schiff und Fracht vorsah, 1998 durch das Gesetz über die Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt geändert worden. Es gilt nunmehr auch hier der Grundsatz der Summenhaftung (vgl. die Darstellung bei Ramming, a.a.O., Rz. 612 f.; ferner die Darstellung bei v. Waldstein/Holland, a.a.O.). Dass sich hier die genannte Summenhaftung auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin strompolizeilich tätig geworden sei. Vielmehr hat sie in ihren Schreiben vom 24. 10. 2011 (Anlage K 2) und vom 27. 10. 2011 (Anlage K 7) deutlich gemacht, dass sie privatrechtlich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorgehen würde. Die Voraussetzung, die in dem Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" (als Anlage zum Schriftsatz vom 9. 4. 2014 vom Beklagten eingereicht) von Hinz/Antonius aufgestellt wird, dass sich der Bund von Beginn an entscheiden muss, welchen Weg er gehen will (während ein beliebiges Hin- und Herspringen zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht zulässig ist), ist daher erfüllt. Damit entfällt auch die Grundlage für den Einwand des Beklagten, dass ein Polizeibeamter nicht gleichzeitig dienstlich und privat tätig sein kann. Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der BGH dies in seiner Entscheidung BGHZ 156, 394 (bei juris Tz. 15) so entschieden hat. Hier hat die Klägerin aber - wie sich aus den genannten Schreiben vom 24. und 27. 10. 2011 ergibt - gerade nicht dienstlich, sondern nur privatrechtlich (unter ausdrücklicher Berufung auf §§ 677 ff. BGB) gehandelt. So hat der BGH angenommen, dass einem Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn der Bund als Eigentümer einer Bundesautobahn keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsaktes erlassen hat, sondern ihm - als Eigentümer - ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zustehen kann (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).

9

Soweit der Beklagte andere Einwände gegen den Anspruch geltend gemacht hat, hat sich das Landgericht damit im angefochtenen Beschluss umfassend auseinandergesetzt. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts und nimmt auf diese Bezug. Da der Beklagte hierzu in der Beschwerdeschrift keine neuen Argumente vorbringt, sind weitere Ausführungen an dieser Stelle nicht erforderlich.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 29/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die in der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014 bezifferten Ansprüche der Klägerin wird abgelehnt. Gründe 1 Der zulässige Prozesskostenhilfean
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.

(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.

(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

1.
solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen;
2.
solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
3.
sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.

(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.

(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.