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§ 8cAmtlich · § 5 UrhG

Kosten der Hilfeleistung

Zeitreise: 15.07.2024

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

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