Anwendungsbereich
(1) Die besonderen Vorschriften dieses Teils gelten für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.
(2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) zustehen.
(3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umfasst.
Passende Werkzeuge
- Urheberrecht & AbmahnungBild weiterverkauft: was steht mir als Künstlerin zu? (Folgerecht, § 26 UrhG)Wird das Original über einen Kunsthändler oder eine Auktion weiterverkauft, steht dem Urheber ein Anteil zu — bei 10.000 € sind das 400 €. Die Staffel des § 26 Abs. 2 UrhG arbeitet wie ein Steuertarif, und ein Verzicht im Voraus ist unwirksam (Abs. 3).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungRückruf wegen Nichtausübung: Sperrfrist und Nachfrist (§ 41 UrhG)Der Verlag nutzt Ihr Werk nicht? § 41 UrhG erlaubt den Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts — aber erst nach einer Sperrfrist und erst nach einer gesetzten Nachfrist.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.