Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer

1.
alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie
2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.

(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.

(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.

(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.

(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.

(6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nachkommt.

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Steuerrecht: Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht

20.07.2017

Die Kopie einer Kopie des Originals ist eine originalgetreue Reproduktion. Bei der Übersendung von Rechnungen im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren ist es nicht erforderlich, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen.
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Steuerrecht: Zum Verhältnis des allgemeinem Besteuerungsverfahren zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren

30.10.2013

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann in der Umsatzsteuererklärung alle im Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in der Steuererklärung geltend machen.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1


(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:1.das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,2.das Finanzamt Neuwied für in der Republik
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer


Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. i

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 60 Vergütungszeitraum


Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres h

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis


(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind. (2) Die abziehbaren Vorsteu

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 74a Übergangsvorschriften


(1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. (2) Für Wirtschaftsgüt
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 87a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise a

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer


(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische P

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr


Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer


(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuer

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 60 Vergütungszeitraum


Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres h

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 3 Verbindungsstrecken im Ausland


Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 183/98

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/98 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - 1 StR 447/14

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 447/14 vom 10. Oktober 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 370 Abs. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2; EU-Gr

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - XI R 25/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016  2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - XI R 24/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016  2 K 1572/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - XI R 23/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016  2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - V R 54/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Januar 2016  2 K 2807/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 1912/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Der angefochtene Bescheid vom 7.12.2012 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Vergütungszeitraum 03-12/2011 weitere Vorsteuern i.H.v. 230.232,06 € zu ver

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juli 2016 - V B 5/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2015  2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 2 K 1592/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 113.136 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es der sachlichen Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gest

Finanzgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 K 1514/13

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Tenor Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 verpflichtet, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit au

Finanzgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 K 2807/12

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 29.06.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 verpflichtet, für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2010 w

Finanzgericht Köln Urteil, 24. Nov. 2015 - 2 K 3930/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.854 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Wahl des Vergütungszeitraums der Vorsteuervergütung entgegensteht

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2015 - V R 9/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. März 2013  2 K 586/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 3594/11

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 32.808,- € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten nunmehr über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 2040/12

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.005,-- € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vergütung von Vorsteuer zu erlangen. Hierbei ist

Finanzgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 2193/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 198.943,00  € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010. 3Di

Finanzgericht Köln Gerichtsbescheid, 13. Aug. 2015 - 2 K 630/13

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 351.529 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Gesamthöhe

Finanzgericht Köln Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 2466/12

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.912,-- EUR festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Vergü

Finanzgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 2 K 2221/12

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

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Finanzgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 2028/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 31.740 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteue

Finanzgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 2705/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 157.019 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Vorsteuervergütung streitig, ob di

Finanzgericht Köln Gerichtsbescheid, 23. März 2015 - 2 K 1199/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.649 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuer

Finanzgericht Köln Beschluss, 11. Feb. 2015 - 2 V 3334/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Vollziehung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2014 wird hinsichtlich der Vergütungsrückforderung in vollem Umfang ab Fälligkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens 2 K 2691/14 ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des V

Finanzgericht Köln Gerichtsbescheid, 26. Jan. 2015 - 2 K 2037/13

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 3291,- € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vorsteuervergütung

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2014 - V R 39/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleist

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2014 - V R 41/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Recht der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) den Vorsteuerabzug im Fe

Finanzgericht Köln Urteil, 05. Juni 2014 - 2 K 3334/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.645 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuervergütung hat. Dabei ist ins

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Juni 2014 - V R 50/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum Vorsteuerabzug.

Finanzgericht Köln Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 2601/11

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.957 € festgesetzt 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei strei

Finanzgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 2 K 1049/11

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 91.389,-- € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vergüt

Finanzgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 2 K 2550/10

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 2 K 2170/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.412 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Aug. 2013 - XI R 5/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tatbestand 1 I. Die in X ansässige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält eine Spedition und ist im internationalen Transportgeschäft tätig. Sie führte im I

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Aug. 2013 - V R 3/11

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) den Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)

Bundesfinanzhof Urteil, 07. März 2013 - V R 12/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

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Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Dez. 2012 - XI B 111/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Öffentlichkeitsarbeit" (We

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2011 - V R 14/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie erbrachte im Inland steuerpfl

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