Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Okt. 2018 - 11 W 717/18

bei uns veröffentlicht am09.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 11. März 2018 geändert.

Das Standesamt S… wird angewiesen, dem Antragsteller unbeschränkte Einsicht in die vollständige Sammelakte zum Heiratseintrag Nr. … vom 8. März 1953 zu gewähren.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am … in N… als Sohn der M… R…, geb. A…und des G… J… R… geboren. Der Großvater mütterlicherseits des Betroffenen, J… A… A… hatte zunächst am 16. Dezember 1945 in V… Frau K… P… L…, geb. G… geehelicht. Nachdem diese Ehe durch seit 27. Mai 1949 rechtskräftiges Urteil des OLG D… geschieden war, heiratete er am 29. Dezember 1953 in S… C… B… Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 hat sich der Betroffene an das Amtsgericht Amberg gewandt und beantragt, das Standesamt S… anzuweisen, ihm gemäß § 76 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und 2 PStG Einsicht in die Sammelakte zur Heiratsurkunde seiner Großeltern zu gewähren. Dort interessiere er sich insbesondere für das Urteil des OLG D… vom 27. Mai 1949, welches die erste Ehe seines Großvaters mit K… A…, geb. G…, verwitwete L… geschieden habe. Er interessiere sich für die Geschichte seiner Familie und wolle die Scheidungsgründe erfahren. Sein Großvater sei am 18. November 1970 in A… (jetzt H…), seine geschiedene Frau am 1. Oktober 1985 in V… verstorben. Es gebe keine noch lebenden Nachkommen oder Ehegatten. Das Amtsgericht H… habe in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 10. Februar 2011 unbeschränkte Einsicht gewährt (60 UR III 209/10). Der von den Behörden aus Nr. 65.2 PStG-VwV gezogene Schluss sei für ihn nicht nachvollziehbar. Das KG habe im selben Sinn entschieden (1 W 508/13, StAZ 2015, 207).

Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht beim Landratsamt A… sind dem Antrag entgegengetreten und haben geltend gemacht, dass nach § 61 PStG nur solche Daten mitgeteilt werden könnten, die zum Zwecke der Beurkundung der Eheschließung erhoben worden seien. Nr. 65.2 PStG-VwV räume lediglich Behörden ein weitergehendes Einsichtsrecht ein, soweit sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Scheidungsgrund gehöre nicht zu den beurkundungsrelevanten Daten. Die gewünschten Auskünfte müssten vorrangig bei dem OLG D… (10 U 68/48) bzw. dem Landgericht (2 R 525/47) erholt werden.

Mit Beschluss vom 11. März 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Amberg den Antrag zurückgewiesen. Zwar sei nach § 62 Abs. 2 PStG Abkömmlingen der Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, Einsicht in die Sammelakten zu gewähren, damit seien aber nur die beurkundungsrelevanten Teile der dort nach § 6 PStG aufzubewahrenden Dokumente gemeint.

Gegen diesen ihm am 15. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 5. April 2018, beim Amtsgericht eingegangen am 9. April 2018, Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hilfsweise Einsicht in die beurkundungsrelevanten Seiten der Sammelakte beantragt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen zum Begriff der Sammelakte. Seine Mutter hat am 1. September 2018 erklärt, mit der begehrten Einsichtnahme einverstanden zu sein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 5. April und 30. Juni 2018 verwiesen.

Das Amtsgericht Amberg hat mit Beschluss vom 10. April 2018 der Beschwerde der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.

Die Standesamtsaufsicht A… und das Standesamt S… treten der Beschwerde entgegen. Sie verweisen auf die geänderte datenschutzrechtliche Lage und auf den besonderen, Sammelakten zukommenden Schutz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 21. und 25. Juni 2018 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 62 Abs. 1 PStG sind auf Antrag den Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen Personenstandsurkunden zu erteilen. Nach § 62 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Da der Beschwerdeführer unbestritten zu den Angehörigen der Person zählt, auf die sich der verfahrensgegenständliche Heiratseintrag bezieht, gewährt ihm das Gesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Sammelakten zu diesem Heiratseintrag, ohne dass er wie „andere Personen“ (§ 62 Abs. 2 Satz 2 PStG) und Behörden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 PStG) ein rechtliches Interesse geltend machen müsste. Das Gesetz unterscheidet in seinem Wortlaut nicht zwischen solchen Teilen der Sammelakten, die Bedeutung für die jeweilige Registereintragung hatten, und anderen. Auch § 6 PStG sagt nur ganz allgemein, dass Dokumente, die einzelne Beurkundungen betreffen, in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber sagt nicht, dass nur die Teile von Dokumenten, die für die betroffene Beurkundung von Bedeutung waren, aufzubewahren sind.

Das Personenstandsgesetz enthält in seinem Wortlaut auch keine Einschränkung des Einsichtsrechts im Interesse von Dritten - hier wäre an die erste Ehefrau des Großvaters des Beschwerdeführers zu denken -, zu denen das Benutzungsrecht rechtfertigende Näheverhältnis nicht besteht (für eine solche Einschränkung: Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl. § 62 Rn 9). Auch die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift zum PStG enthalten keinerlei Einschränkungen des Einsichtsrechts der privilegierten Angehörigen. Nr. 62.2.1 PStG-VwV stellt lediglich klar, dass die verwandtschaftliche Beziehung zur Zeit des Einsichtsverlangens noch bestehen muss. Nr. 65.2 PStG-VwV betrifft nach seiner systematischen Stellung wie nach seinem Wortlaut nur die Benutzung durch Behörden und Gerichte, deren Stellung, wie ausgeführt, vom PStG schwächer ausgestaltet ist als die der Verwandten.

Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, bisher entsprechend dem Gesetzestext ein uneingeschränktes Einsichtsrecht anerkannt. So hat das Kammergericht mit Beschluss vom 23. September 2014 (StAZ 2015, 207) einem Interessenten sogar das Recht auf Kopien der Sammelakten zu einem bestimmten Sterbeeintrag zugesprochen. Das Akteneinsichtsrecht selbst war im gerichtlichen Verfahren nicht streitig. Auch das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 (StAZ 2011, 309 ff.) ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht bejaht.

In der wissenschaftlichen Literatur finden sich, soweit ersichtlich, kaum begründete Stellungnahmen zu der verfahrensgegenständlichen Frage. Gaaz/Bornhofen (a. a. O., § 61 Rn 10) beschränken sich auf die Begründung, diese Einschränkung ergebe sich aus § 48 DA zu § 61 PStG a.F. bzw., der Zweck der Sammelakten, die für die Personenstandseinträge relevanten Unterlagen in einem Dossier zusammenzuhalten, gebiete es, die personenstandsrechtlichen Benutzungsregelungen auf die für die Beurkundung in einem Personenstandsregister erhobenen Daten zu beschränken und nicht auf Angaben auszudehnen, die für andere Zwecke erhoben wurden oder zufällig in die Akten gelangt sind (Gaaz, StAZ 2010, 65/72). Es spricht viel für eine Benutzungsregelung wie Gaaz (a. a. O.) sie fordert; sie ist aber nicht getroffen worden. Berkl (Personenstandsrecht, 2015, Rn 291) weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass dem Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung zu entnehmen ist (so auch Bartsch, NJW-Spezial 2009, 199) und Nr. 65.2 PStG-VwV als Verwaltungsvorschrift nicht geeignet ist, gesetzliche Einsichtsrechte zu beschränken. Dies gilt erst recht für aufgehobene Verwaltungsvorschriften wie § 48 DA.

Benutzungsbeschränkungen können sich nur aus dem PStG selbst oder aus anderen Gesetzen ergeben, die dem Schutz von Adoptierten (§ 1758 Abs. 1 BGB, § 63 Abs. 1 PStG), Transsexuellen (§ 5 Abs. 1 TSG, § 63 Abs. 2 PStG) oder sonst gefährdeten Personen dienen (§ 64 PStG). Derartige gesetzliche Vorschriften sind jedoch nicht ersichtlich. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) ist auf den Fall nicht anwendbar, da sie nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht die personenbezogenen Daten Verstorbener betrifft.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG).

Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). Denn es gibt bisher keine divergierende Rechtsprechung.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Transsexuellengesetz - TSG | § 5 Offenbarungsverbot


(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot


(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern

Personenstandsgesetz - PStG | § 63 Benutzung in besonderen Fällen


(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese B

Personenstandsgesetz - PStG | § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht


(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden

Personenstandsgesetz - PStG | § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung


(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registere

Personenstandsgesetz - PStG | § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fo

Personenstandsgesetz - PStG | § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte


(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkei

Personenstandsgesetz - PStG | § 6 Aktenführung


Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

Personenstandsgesetz - PStG | § 64 Sperrvermerke


(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit

Referenzen

(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

1.
ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,
2.
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder
3.
durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(2) (weggefallen)

(3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.

(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.