Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV | § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung

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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Inhaltsverzeichnis

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

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published on 31/05/2016 00:00

Tatbestand 1 Mit Beseitigungsvertrag vom 4. September 2008 übertrug das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, die Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne des Artikels 5
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