Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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21/05/2015 13:43
Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim hat nur dann der politischen Verfolgung gedient, wenn sie nach der Zweckbestimmung darauf abzielte, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen.
SubjectsVerwaltungsrecht
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(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
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published on 09/10/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 272/02 2 AR 137/02 vom 9. Oktober 2002 in der Rehabilitierungssache des Az.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: Reh. 4966/02 Landgericht Magdeburg Az.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin A
published on 29/09/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 10. April 2017 aufgehoben.
2. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen in das Spezialkinderheim "R. " in P. durch Beschluss der Stadt H. – Ju
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. März 2017 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung bezüglich der Einweisung und Unterbringung in den Durchgangskinderheim
published on 15/03/2017 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 23.05.2016 - 41 Rh 98/11 - wird aufgehoben.
2. Die Unterbringung der Betroffenen in den Kinderheimen „M.“ in der Zeit vom 30. Oktober 1954 bis zum 15. August 1955 und “K.“ in der Zeit vom 08.
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