Die rechtlichen Herausforderungen bei der Weitergabe von Strafakten an Beschuldigte

erstmalig veröffentlicht: 08.08.2024, letzte Fassung: 08.08.2024

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Die Akteneinsicht im Strafprozess stellt ein wesentliches Recht dar, das es Beschuldigten und ihren Verteidigern ermöglicht, sich wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Nutzung und Weitergabe der gewonnenen Informationen. Dies ist besonders in Wirtschaftsstrafverfahren relevant, wo Akten oft sensible Daten, wie Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Informationen enthalten, deren Offenlegung erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen der Weitergabe von Strafakten gemäß § 32f Abs. 5 StPO untersucht.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde § 32f in die Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen. Diese Vorschrift, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist, regelt die „Form der Gewährung von Akteneinsicht“. Speziell § 32f Abs. 5 StPO behandelt die Weitergabe und Nutzung von Informationen, die durch Akteneinsicht gewonnen wurden. Die Vorschrift enthält ein ausdrückliches Weitergabeverbot und eine datenschutzrechtliche Zweckbindung, deren genaue Auslegung jedoch weiterhin unklar bleibt.

 

§ 32f Abs. 5 StPO: Überblick und Anwendung

Vor der Einführung von § 32f Abs. 5 StPO bestand bereits eine datenschutzrechtliche Zweckbindung gemäß § 477 Abs. 5 StPO a.F., die jedoch nur für Privatpersonen und bestimmte Stellen galt. § 32f Abs. 5 StPO hingegen erstreckt sich als allgemeine Regelung auf alle Akteneinsichtsrechte und gilt sowohl für elektronische als auch für physische Akten.

Der Text der Vorschrift lautet:

„Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.“

 

Das Verbot der Weitergabe nach § 32f Abs. 5 S. 1 StPO

Der erste Satz des § 32f Abs. 5 StPO untersagt die öffentliche Verbreitung, Übermittlung oder das Zugänglichmachen von Akten oder Teilen davon zu verfahrensfremden Zwecken. Dies gilt für Originaldokumente ebenso wie für Kopien und digitale Scans. „Öffentliches Verbreiten“ bedeutet, dass die Dokumente einem größeren, unbestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa durch die Veröffentlichung auf einer Internetseite.

 

Verwendungsbeschränkungen personenbezogener Daten

§ 32f Abs. 5 S. 2 StPO führt eine Verwendungsbeschränkung ein, die sich auf personenbezogene Daten in den Akten bezieht. Diese Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Dies soll sicherstellen, dass die erhobenen Daten nicht zweckentfremdet werden. Diese datenschutzrechtliche Zweckbindung war bereits in der Vorgängervorschrift enthalten und wurde in die neue Regelung übernommen.

 

Der hypothetische Ersatzeingriff gemäß § 32f Abs. 5 S. 3 StPO

Ein spezieller Aspekt ist der hypothetische Ersatzeingriff, der in § 32f Abs. 5 S. 3 StPO geregelt ist. Dieser erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Weitergabe oder Nutzung der Daten, wenn diese hypothetisch durch ein anderes Akteneinsichtsrecht ebenfalls gewährt werden dürften. Diese Regelung soll verhindern, dass formale Hürden den Informationsfluss behindern, wenn die Weitergabe oder Nutzung gerechtfertigt wäre.

 

Weitergabe durch Beschuldigte und deren Verteidiger

Für Beschuldigte und deren Verteidiger ist die Weitergabe der Akteninformationen besonders wichtig zur Sicherstellung einer effektiven Verteidigung. Hier ist die Weitergabe an den Mandanten im Regelfall zulässig, insbesondere wenn sie für die Verteidigung notwendig ist. Originalakten dürfen jedoch nicht überlassen werden, um die Integrität der Akten zu schützen. Die Weitergabe vollständiger Aktenkopien an den Mandanten ist besonders in Wirtschaftsstrafverfahren gängige Praxis und häufig unerlässlich für eine umfassende Verteidigung.

 

Weitergabe an andere Mitglieder des Verteidigungsteams und Berufshelfer

Die Einbindung von juristischen Mitarbeitern und Berufshelfern in die Verteidigungsstrategie ist ebenfalls zulässig, da sie zur effektiven Strafverteidigung notwendig ist. Dazu gehören Mitverteidiger, Steuerberater, Dolmetscher oder Kommunikationsberater, deren Expertise häufig unverzichtbar ist.

 

Weitergabe an externe Rechtsanwälte – insbesondere in Zivilprozessen

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Akten auch an Rechtsanwälte weitergegeben werden dürfen, die in zivilrechtlichen Verfahren tätig sind. Hierbei ist zu prüfen, ob diese Weitergabe im Einklang mit dem Zweck der ursprünglichen Akteneinsicht steht. Eine solche Weitergabe kann zulässig sein, wenn sie beispielsweise zur Abwehr oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche notwendig ist und damit der Verteidigungszweck weit ausgelegt wird.

 

Weitergabe an Mitbeschuldigte und Unternehmensbeteiligte

Besonders komplex wird die Frage der Weitergabe, wenn es um Mitbeschuldigte oder Unternehmensbeteiligte geht. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Weitergabe zur effektiven Verteidigung des Beschuldigten notwendig ist. Es wird empfohlen, diese Weitergaben stets mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

 

Weitergabe durch Verletzte und sonstige Stellen nach § 475 StPO

Auch Verletzte und sonstige Stellen, die nach § 475 StPO Einsicht in die Akten erhalten haben, unterliegen den Beschränkungen des § 32f Abs. 5 StPO. Rechtsanwälte dürfen ihren Mandanten Kopien der Akten weitergeben, wenn dies zur Verfolgung ihrer berechtigten Interessen notwendig ist. Die Weitergabe an andere Rechtsanwälte oder in anderen Verfahren muss im Einklang mit dem ursprünglichen Einsichtszweck stehen.

 

Fazit

§ 32f Abs. 5 StPO schafft klare Regelungen zur Weitergabe und Verwendung von Informationen aus Strafakten. Dabei steht der Schutz personenbezogener Daten im Vordergrund, ohne die effektive Verteidigung der Beschuldigten zu behindern. Die komplexe Abwägung zwischen Verteidigungszweck und Datenschutz erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Eine analoge Anwendung des hypothetischen Ersatzeingriffs kann in vielen Fällen helfen, Widersprüche zu vermeiden. Insgesamt bleibt jedoch zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier bald für weitere Klarheit sorgt.

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Referenzen

(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

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(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.