Strafrecht: Keine Beweisverwendung für Zufallsfunde minderer Bedeutung während längerfristiger Observation

originally published: 29/04/2019 12:00, updated: 19/10/2022 17:16
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Das Kammergericht hat entschieden, dass kein dringender Tatverdacht bezüglich der im Laufe einer Observation nachgewiesenen Verkehrsdelikte vorlag, da eine solche Observation gem. § 163f StPO für das alleinige Aufklären von Fahrdelikten nicht angeordnet werden dürfte und demnach ein Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II 2 StPO vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Dem Angeschuldigten in diesem Fall wurde unter anderem das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in 22 Fällen vorgeworfen. Auf Beschwerde des Verteidigers hin wurde der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten mangels dringenden Tatverdachts in 20 der 22 Fälle aufgehoben.

Die Erkenntnisse der polizeilichen Zeugen, die diese im Zuge einer längerfristigen Observation gem. § 163f StPO erlangt hatten, unterfallen dem Beweisverwertungsverbot nach § 477 II 2 StPO. Es handelte sich hierbei um „Zufallsfunde“ im Rahmen einer Ermittlung bezüglich eines Drogendelikts seitens des Angeschuldigten.

Gründe für das Beweisverwertungsverbot in diesem Falle:

Die längerfristige Observation gem. § 163f StPO erfordert zunächst als Anlasstat eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“.

Diese Maßnahme ist damit nur anzuordnen, wenn der Adressat der Maßnahme unter Verdacht steht eben eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung begangen zu haben oder noch zu begehen. Das Gericht argumentiert, dass diese Maßnahme grundsätzlich dem § 477 II 2 StPO unterfällt, was wiederum bedeutet, dass die aus dieser Maßnahme gewonnenen Beweise nur verwendet werden dürfen, wenn der Angeschuldigte zustimmt oder die Maßnahme auch für die Ermittlung eben dieses „zufällig gefundenen“ Delikts hätte angeordnet werden dürfen.

Die Maßnahme der längerfristigen Observation darf jedoch gem. § 163f I StPO nur für Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden. Das Fahren ohne Führerschein zählt laut Gericht jedoch nicht zu einer solchen Straftat.

Die entscheidenden „Knackpunkte“ in der Argumentation:

Zunächst hatte das Gericht klarzustellen, dass auch generalklauselartig umschriebene Delikte (wie eben die Umschreibung „Straftaten von erheblicher Bedeutung in § 163f StPO) vom Wortlaut des § 477 II 2 StPO („nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“) umfasst sind.

Diesbezüglich argumentierte das KG, dass der Gesetzgeber gerade nicht den Begriff „Katalogtat“ in § 477 II 2 StPO verwendet hat, sondern auf eine allgemeinere und weiter zu verstehende Alternative von „bestimmten Straftaten“ ausgewichen ist. Eine Maßnahme wie die längerfristige Observation, die als „eingriffsintensive verdeckte Ermittlungsmaßnahme“ einem starken Gegengewicht auf Rechtfertigungsebene der Grundrechtseinschränkung bedarf, ist somit aus gutem Grund nur zulässig, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung in Rede steht und sollte nach Sinn und Zweck des Beweisverwendungsverbotes und auch nach dem ermittelten Willen des Gesetzgebers von § 477 II 2 StPO erfasst sein.  

Im hier vorliegenden Fall lagen bezüglich der Zufallsfunde (22x Fahren ohne Fahrerlaubnis) aber gerade keine Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt nämlich keine Straftat im „Bereich der mittleren Kriminalität“ dar, welche geeignet wäre, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Delikt mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen sei.

Die Ausnahme, dass die Beweise verwendet werden dürften, wenn die „zufällig gefundene“ Straftat im engen inneren Zusammenhang mit der eigentlich ermittelten Straftat steht, greife hier offensichtlich auch nicht, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht mit dem Verdacht auf das spezielle Drogendelikt in diesem Fall in Verbindung stand.

Wann liegt also ein Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II 2 StPO vor?

1.   Die Polizei findet im Zuge der Durchführung einer Maßnahme (wie z.B. der längerfristigen Observation) zufällig Beweise für eine weitere Straftat des Verdächtigen.

2.   Diese zufällig aufgedeckte Straftat, würde im Vorfeld jedoch nicht die Durchführung einer entsprechenden Maßnahme rechtfertigen.

3.   Die zufällig aufgedeckte Straftat steht auch nicht im engen inneren Zusammenhang mit der Straftat, wegen der ursprünglich ermittelt wurde.

4.   Der Angeschuldigte gibt nicht sein Einverständnis zur Verwertung der Beweise.

Die Leitsätze des Gerichts:

Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 20.12.2018 (3 Ws 309/18) entschieden:

1. Der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählte Terminus der bestimmten Straftaten“ erfasst nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa Straftaten von erheblicher Bedeutung“ (§ 163f Abs. 1StPO).

2. Ergibt sich bei einer wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität angeordneten längerfristigen Observation (§ 163f StPO) als Zufallsfund“, dass der Beschuldigte ein ganz anderes Delikt minderer Bedeutung (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen hat, so verbietet § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Regel einen Export“ dieser Erkenntnis in ein anderes Strafverfahren.

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(BM/ts)

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(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die 1. durchgehend länger als 24 Stunden
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(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.