Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Feb. 2018 - 1 Ws 28/18

Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Der Verurteilte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um 40 % ermäßigt. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen zu 40 % der Landeskasse zur Last. Die durch Ladung und Vernehmung der Zeugen K…, B… und S… entstandenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
I.
- 1
Die Staatsanwaltschaft hat dem Verurteilten in der Anklageschrift vom 29. Juni 2015 Besitz einer Schusswaffe und von Munition in Tateinheit mit Überlassung einer Schusswaffe und von Munition zur Last gelegt. Der Tatvorwurf betraf einen Revolver der Kalibergruppe 38 mit mindestens 12 Patronen Munition. Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Verurteilten mit Urteil vom 17. Dezember 2015 von dem Tatvorwurf freigesprochen. In der Hauptverhandlung sind die Zeugen B…, K… und S… zum An- und Verkauf des Revolvers nebst Munition vernommen worden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens war der Verdacht, dass der Verurteilte zusammen mit dem in der Anklageschrift bezeichneten Revolver noch drei weitere Revolver von dem Zeugen S… erworben und bei sich zuhause aufbewahrt habe. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 13. Oktober 2016 verworfen. In der Hauptverhandlung ist erneut der Zeuge K… zu dem in der Anklageschrift bezeichneten Revolver und der Munition vernommen worden. Mit Urteil vom 10. März 2017 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die den Freispruch tragenden Feststellungen aufrechterhalten, die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Der Senat war der Auffassung, dass das Landgericht gegen seine Kognitionspflicht verstoßen habe, indem es seine Verhandlung und Entscheidung nicht auch auf die drei anderen Revolver erstreckt habe, sah es aber - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - nicht als rechtsfehlerhaft an, dass sich das Landgericht hinsichtlich des in der Anklageschrift bezeichneten Revolvers vom dem Vorliegen der für eine Schusswaffe erforderlichen Eigenschaften nicht hatte überzeugen können. Mit Urteil vom 23. August 2017 hat das Landgericht den Verurteilten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat das Landgericht dem Angeklagten zu 75 % und die Landekasse zu 25 % auferlegt. Der Verurteilte hat gegen das Urteil Revision und gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. November 2017 als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat dagegen nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Die sofortige Beschwerde verfolgt er weiter.
II.
- 2
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 311 Abs. 2 Halbs. 1 StPO eingehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 304 Abs. 3 StPO). Der Verurteilte erstrebt eine Entlastung von den Verfahrenskosten und Gebühren seines Verteidigers für alle Verfahrensabschnitte bis zur Zurückverweisung der Sache durch den Senat. Allein die Auslagen für den Verteidiger betragen insoweit 2.570,46 €, die ihm nach der angefochtenen Entscheidung lediglich zu 25 % erstattet würden.
- 3
Dem Rechtsmittel ist aber der von dem Verurteilten erstrebte Erfolg zu versagen. Es besteht kein Anlass dafür, den Verurteilten in dem gewünschten Umfang von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen zu entlasten.
- 4
Allerdings kann die Kostenentscheidung dennoch keinen Bestand haben. Zwar ist eine Verteilung der Auslagen der Staatskasse und der notwendigen Auslagen der Beteiligten nach Bruchteilen gem. § 464d StPO möglich. Auch kann der Umfang der Verurteilung im Verhältnis zur Nichtverurteilung ein Umstand sein, der bei der Quotelung zu berücksichtigen ist (Hilger, LR, StPO, § 464 d, Rn. 8). Wenn aber ein Verfahren - wie hier - lediglich eine prozessuale Tat betrifft, ist zu berücksichtigen, dass den Verurteilten im Falle seiner Verurteilung gem. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich die Pflicht trifft, die Verfahrenskosten zu tragen und eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen nicht in Betracht kommt. Dies ist auch hinzunehmen, weil sich weder die Verfahrenskosten noch die Gebühren des Verteidigers an dem Gewicht der Tat, dem Schuldumfang oder Höhe der Strafe orientieren. Der vorliegenden Konstellation wird eine Quotelung, die sich daran orientiert, dass der Verurteilte vier Waffen besaß, der Besitz aber nur hinsichtlich drei dieser Schusswaffen strafbar war, deshalb nicht gerecht.
- 5
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung an die Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Es darf allerdings auch dann, wenn das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung die Revision ist, für die Kostenentscheidungen ergänzende Feststellungen treffen, wenn die Sache einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergeben (BGHSt 26, 29, 33). Das Verschlechterungsverbot gilt für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht (KG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2012, 1 Ws 16/12, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012, III-2 Ws 95/12, Rn. 18; juris).
- 6
Die für die Kostenentscheidung maßgeblichen Tatsachen sind der Verfahrensablauf und der Einfluss der erhobenen Beweise auf die Entscheidung. Diese Umstände sind dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen. Deshalb kann der Senat der Kostenentscheidung selbst treffen.
- 7
Grundsätzlich fallen dem Verurteilten gem. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten zur Last. Er ist wegen der von der Anklage erfassten prozessualen Tat verurteilt worden. Allerdings war - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Revision der Staatsanwaltschaft nur teilweise erfolgreich. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung der dem freisprechenden Urteil zugrundeliegenden Feststellungen erreichen; insoweit blieb ihrer Revision der Erfolg versagt. Deshalb ist gem. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen. Ein Anteil von 40 % erscheint angemessen, weil dem Verurteilten hinsichtlich des betroffenen Revolvers nicht nur Waffenbesitz, sondern auch Abgabe einer Waffe vorgeworfen worden ist. In gleichem Umfang sind gem. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Diese hat gem. § 465 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO auch die durch Ladung und Vernehmung der Zeugen K…, B… und S… entstandenen Auslagen zu tragen. Diese Zeugen wurden durch das Amtsgericht und der Zeuge K… auch nochmals durch das Landgericht ausschließlich zu dem in der Anklageschrift bezeichneten Revolver vernommen. Hinsichtlich des Besitzes und der Abgabe dieser Waffe ist aber kein strafbares Verhalten des Verurteilten festgestellt worden. Ausscheidbare notwendige Auslagen sind dem Verurteilten insoweit nicht entstanden. Insbesondere haben sich durch die Vernehmung dieser Zeugen die Auslagen für seinen Verteidiger nicht erhöht. Sowohl die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als auch die erste Hauptverhandlung vor dem Landgericht haben jeweils an einem Tag über nicht mehr als fünf Stunden stattgefunden.
- 8
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte zu tragen. Sein Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. Er hat das Ziel seiner Beschwerde nicht erreicht; durch die Änderung der Kostenentscheidung wird er nicht bessergestellt.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.