Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2017 - 4c Ws 5/17

published on 30.01.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2017 - 4c Ws 5/17
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Landgericht Augsburg, 3 KLs 405 Js 118463/15, 19.10.2016

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M. B. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2. Rechtsanwalt M. B. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 10.02.2016 wegen Körperverletzungsdelikten und falscher Versicherung an Eides Statt zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten. Von weiteren Tatvorwürfen der Vergewaltigung in zwei Fällen, Bedrohung und Vortäuschen einer Straftat/falscher Verdächtigung sprach es den Angeklagten frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen erlegte es dem Angeklagten auf, soweit er verurteilt wurde und soweit er freigesprochen wurde der Staatskasse. Das Urteil ist seit 18.02.2016 rechtskräftig.

Der seit 17.06.2015 dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger M. B. beantragte mit korrigierter Berechnung vom 24.03.2016 die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 3.751,30 €. Dieser Betrag, der Gebühren von netto 2.571,00 € beinhaltet, wurde durch Auszahlungsanordnung vom 06.04.2016 vollumfänglich bewilligt.

Am 09.08.2016 beantragte der Verteidiger zu seinen Gunsten unter Vorlage einer Abtretungserklärung die Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 3.056,80 €.

Hierbei machte er geltend, die Gebühren und Auslagen eines Wahlanwalts beliefen sich auf brutto 7.578,93 €, wobei er bei sämtlichen Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühren und Terminsgebühren) die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzte und die Auslagen betragsmäßig identisch zu den im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 24.03.2016 sind. Nach der Differenzmethode veranschlagte er die Gebühren und Auslagen infolge der Verurteilung auf brutto 4.522,12 € und kam so auf einen zu erstattenden Differenzbetrag von 3056,80 €.

Die Rechtspflegerin wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurück, da die bereits bewilligte und ausbezahlte Pflichtverteidigervergütung den Differenzbetrag übersteige, der sich aus den insgesamt unter Ansatz der Mittelgebühr entstandenen Vergütungsansprüchen einerseits und den infolge Verurteilung entstandenen Vergütungsansprüchen eines Wahlverteidigers ergeben.

Gegen den am 17.11.2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2016, eingegangen am 22.11.2016, sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, die Wahlverteidigerhöchstgebühren seien zutreffend. Hierzu hat der Bezirksrevisor II bei dem Landgericht Augsburg am 23.11.2016 Stellung genommen und führt aus, dass selbst bei Annahme der Berechnungen des Beschwerdeführers die anzurechnende Pflichtverteidigervergütung den Differenzbetrag von 3056,80 € übersteige und sich somit kein Zahlungsanspruch ergebe. Der Beschwerdeführer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2016 ausgeführt, die Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung könne nur im Falle eines umfassenden Freispruchs erfolgen, allenfalls aber auf die infolge Verurteilung angefallenen Gebühren.

II. Die nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

A. Über die Beschwerde entscheidet der Senat, da sich das Verfahren vorliegend nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung richtet (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 464b Rdn. 7).

B. Die Beschwerde ist unbegründet, da dem Beschwerdeführer keine Auslagenerstattungsansprüche zustehen.

1. Wenn im Rahmen einer Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem Teilfreispruch das Gericht von einer Quotelung nach § 464d StPO absieht und lediglich entscheidet, dass dem Angeklagten die notwendigen Auslagen zu erstatten seien, soweit er freigesprochen wurde, so ist grundsätzlich die Differenzmethode anzuwenden (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 465 Rdn. 8 m. w. N.).

2. Dies hat die Kostenbeamtin zutreffend erkannt und so die von ihr errechnete Differenz festgestellt. Selbst bei Ansatz der Wahlverteidigerhöchstgebühren wäre die Differenz zu den vom Antragsteller errechneten Gebühren und Auslagen im Verurteilungsfall niedriger als die festgesetzten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers, wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt.

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 08. August 2016 - 1 Ws 382/16 Rdn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 1 Ws 144/14 Rdn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rdn. 16 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2013 - III-1 Ws 363/12 Rdn. 20 jeweils zit. nach juris). Hiernach ergibt sich schon nach der eigenen Berechnung im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen vom 09.08.2016 kein Zahlungsanspruch mehr.

3. Dass sich kein Zahlungsanspruch ergibt, ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar wurde die Differenzmethode weder im Antrag noch in der angefochtenen Entscheidung korrekt angewandt. Denn entgegen dem bisherigen Ansatz ist nicht etwa die vor dem erkennenden Gericht angefallene Vergütung infolge Verurteilung vom entstandenen Gesamtvergütungsanspruch abzuziehen, sondern es sind nur die fiktiven Gebühren bei einer dem Urteil entsprechenden Verfahrensführung anzusetzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 465 Rdn. 8, Thür. OLG a. a. O. Rdn. 11; OLG Düsseldorf a. a. O. Rdn. 6 ff.).

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten, zu denen zunächst die Ermittlung der Wahlverteidigergebühren, sodann die der fiktiven Gebühren bei einer der Verurteilung entsprechenden Verfahrensführung und schließlich die Differenz zwischen diesen beiden Vergütungsbeträgen ermittelt wird.

a) Entstandene Wahlverteidigergebühren

Der Ansatz der Mittelgebühr durch die Rechtspflegerin hinsichtlich des entstandenen Gesamtvergütungsanspruchs eines Wahlverteidigers ist zutreffend, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sein Ansatz jeweils der Höchstgebühr nicht billigem Ermessen i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG entspricht und bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen die Gebührenbestimmung in vollem Umfang nachzuprüfen ist (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 464a Rdn. 11). Nach dieser Vorschrift sind insbesondere folgende Umstände bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen, die auch den Senat zum Ansatz der Mittelgebühr führen:

(1) Umfang

Der Umfang der Sache war durchschnittlich. Ein Bemessungskriterium hierfür ist zunächst der Aktenumfang, der bis zur Hauptverhandlung mit 494 Blatt für ein landgerichtliches Verfahren, für das bereits ein gegenüber dem amtsgerichtlichen Verfahren erhöhter Gebührenrahmen vorgesehen ist, durchschnittlich ist. Die Anzahl der Hauptverhandlungstermine begründet für sich genommen keinen besonderen Umfang, da insoweit kompensierend jeweils mehrere Terminsgebühren entstehen. Die Dauer der Termine mit jeweils unter 4 Stunden, teils erheblich darunter, war eher kurz.

(2) Schwierigkeit

Die Schwierigkeit war ebenfalls durchschnittlich. Zwar lag teilweise eine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Typischerweise erschwerende Umstände wie etwa die Erforderlichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin einzuholen, gab es jedoch nicht. Die erfolgte Begutachtung zur Schuldfähigkeit ist bei landgerichtlichen Verfahren hingegen keine erschwerende Besonderheit. Der Umstand der Inhaftierung ist bereits dadurch kompensiert, dass nach dem Vergütungsverzeichnis bei Haftsachen höhere Gebührenrahmen vorgesehen sind.

(3) Bedeutung der Sache

Die Bedeutung der Sache war für den Mandanten angesichts einer - auch die Inhaftierung begründenden - Straferwartung zwar an sich überdurchschnittlich, jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass in Verfahren vor den Landgerichten - bei denen typischerweise aufgrund der Rechtsfolgenkompetenz eine erhöhte Straferwartung besteht - diese Straferwartung schon durch die insoweit erhöhten Gebührenrahmen Berücksichtigung findet.

(4) Finanzielle und Vermögensverhältnisse des Mandanten

Die finanziellen und Vermögensverhältnisse des Angeklagten waren ausweislich der Urteilsfeststellungen unterdurchschnittlich.

Somit ergibt sich folgender auch zutreffend von der Kostenbeamtin errechnete Gebührenanspruch:

VV RVG Nr.

Gesamtverfahren €

4101,4100

350,00

4105,4104

220,00

4103, 4102

230,00

4113,4112

270,00

4115,4114

410,00

4115

410,00

4115

410,00

4115

410,00

4115

440,00

4115

390,00

Summe

3.540,00

USt

672,60

Endbetrag

4.212,60

b) Fiktive Vergütung bei einer dem Ergebnis der Verurteilung entsprechenden Verfahrensführung

Hierbei berücksichtigt der Senat folgende Umstände:

- die abgeurteilten Tatvorwürfe der Körperverletzung und der falschen Versicherung an Eides Statt hätten nicht zu einer Inhaftierung geführt, da ausweislich des Haftbefehls alleine die Straferwartung - Bezug genommen wurde ersichtlich auf die Mindeststrafen der verfahrensgegenständlichen Sexualstraftaten - für den Haftgrund der Fluchtgefahr herangezogen wurde. Somit würden neben den sogenannten Haftzuschlägen des VV RVG auch die Terminsgebühr 4102 Nr. 2 VV RVG entfallen.

- Anklage wäre angesichts des beschränkten Tatvorwurfs und der Straferwartung zum Amtsgericht (hier: Landsberg am Lech) erhoben und dort zugelassen worden, so dass statt der für das landgerichtliche Verfahren anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren lediglich die für das Verfahren vor den Amtsgerichten anzusetzen wären

- die Terminsanzahl kann angesichts der 15 Zeugen und der Sachverständigen, die jedenfalls hinsichtlich der abgeurteilten Taten gehört wurden, als gleichbleibend unterstellt werden

- der Senat setzt zugunsten des Beschwerdeführers die Mittelgebühr an, da sich so niedrigere fiktive Gebühren ergeben und damit potentiell ein höherer Differenzbetrag zu den entstandenen Wahlverteidigergebühren.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich folgender fiktiver Gebührenanspruch:

VV RVG Nr.

Fiktive Gebühren

4100

200,00

4104

165,00

4106

165,00

4108

275,00

4108

275,00

4108

275,00

4108

275,00

4108

275,00

4108

275,00

Summe

2.180,00

USt 19%

414,20

Endbetrag

2.594,20

c) Die Differenz zwischen diesen beiden Endbeträgen (4.212,60 € - 2.594,20 € = 1618,40 €) liegt ebenfalls unter dem Betrag der anzurechnenden und ausbezahlten Gebühren des Pflichtverteidigers (= 2.571,00 € zzgl. USt), so dass sich kein Erstattungsanspruch mehr ergibt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Annotations

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.