Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Beschluss, 13. Apr. 2018 - 1 Ss 49/17 (2 Ss 49/17 GenStA)

ECLI:olghb
bei uns veröffentlicht am21.11.2021

Rechtsgebiete

Zusammenfassung des Autors

In diesem Urteil wird auf die Qualifikation einer Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten als Beleidigung eingegangen. Der Beamte wurde in diesem Fall unter anderem als "Wichtigtuer" bezeichnet. Das Gericht führt dazu aus, dass zur Auslegung des Sinngehaltes der Äußerung alle Begleitumstände mit unter Bezug genommen werden müssen und dass insbesondere im Rahmen des § 193 StGB eine intensive Abwägung des Ehrschutzes mit der Meinungsfreiheit zu erfolgen hat.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.09.2017 - Az. 52 Ns 631 Js 70998/15 - aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten am 14.11.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Bremen mit Urteil vom 20.09.2017 als unbegründet.

Dem Berufungsurteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:

Der Angeklagte wurde am Tattag von den Polizeibeamten M... und J... darauf angesprochen, dass er zuvor mit seinem Pkw innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und ohne Blinklicht abgebogen war. Der Angeklagte zeigte sich aggressiv, bezeichnete die Kontrolle als Schikane und weigerte sich zunächst, seinen Personalausweis, seine Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Schließlich forderte der Zeuge M... den Angeklagten auf, ihm auch den Verbandskasten und das Warndreieck vorzuzeigen. Der Angeklagte verweigerte auch dies zunächst, öffnete dann aber doch den Kofferraum seines Pkw. Als sodann der Zeuge M... in den Kofferraum blickte und dort hineingriff, um den Verbandskasten zu überprüfen, drängte der Angeklagte ihn zur Seite. Daraufhin drückte der Zeuge J... dem Angeklagten die flache Hand auf die Brust und schob ihn so von dem Zeugen M... weg. In dieser Situation außerte der Angeklagte gegenüber den Zeugen: „Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Berufungsgericht aus, dass die Bezeichnung der Polizeibeamten M... und J... als „Wichtigtuer“ eine herabsetzende Kundgabe der Missachtung ihnen gegenüber darstelle, die geeignet sei, die Betroffenen in ihrer Ehre zu verletzen. Mit dieser Wortwahl unterstelle der Angeklagte den Beamten gleichsam, ihre eigene Person in der Bedeutung zu überhöhen und Maßnahmen ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang damit über das Recht zu stellen. Eine derartige Unterstellung sei für Polizeibeamte besonders ehrverletzend, weil sie sie in die Nähe des Amtsmissbrauchs rücke. Bei der Äußerung habe es sich auch nicht nur um eine allgemeine Kritik an einer polizeilichen Maßnahme gehandelt. Der Angeklagte habe vielmehr die beiden Beamten persönlich und individuell angesprochen und ihnen unterstellt, keine gebotene Diensthandlung vorzunehmen, sondern aus persönlichen Interessen zu handeln.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2017, der per Fax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Verteidigerin des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Das schriftlich abgefasste Urteil des Landgerichts wurde ihr am 10.10.2017 zugestellt. Mit am 10.11.2017 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag rügt die Verteidigerin die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.01.2017 Stellung genommen. Sie beantragt, die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts mit den ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, den Angeklagten freizusprechen und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und infolge der sich aus der Verwerfung seiner Berufung für den Angeklagten ergebenden Beschwer damit zulässig.

2. Die Revision hat auf die Sachrüge des Angeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts. Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht.

a) Der Tatbestand der Beleidigung setzt voraus, dass der Täter durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGH, Urteil vom 29.05.1951 - 2 StR 153/51, juris Rn. 4, BGHSt 1, 288; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2003 - III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 10, NStZ-RR 2003, 295; Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 4). Erforderlich ist eine Äußerung dahin, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (BGH, Urteil vom 15.03.1989 - 2 StR 662/88, juris Rn. 15, BGHSt 36, 145; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04, juris Rn. 17, NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.1991 - 2 Ss 391/90 u.a., NJW 1992, 1335).

Ob eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2015 - 1 (8) Ss 654/14, juris Rn. 6).

Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung im Wege der Auslegung feststellen (BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295). Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt (BGH, Urteil vom 15.11.1967 - 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 371; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.1998 - (4) 1 Ss 26/98 (18/98), juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ss 46/04, juris Rn. 4, NStZ 2005, 158). Sind mehrere Auslegungen denkbar, so darf das Revisionsgericht nicht seine Bewertung an die Stelle des Tatrichters setzen (BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93, juris Rn. 21, BGHSt 40, 97; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ss 46/04, juris Rn. 4, NStZ 2005, 158).

b) Gemessen hieran begegnet bereits die Deutung des Landgerichts, mit der festgestellten Äußerung habe der Angeklagte den Beamten unterstellt, die Maßnahme ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang über das Recht zu stellen, zumindest Bedenken. Dem Wortlaut nach besagt die Bezeichnung als „Wichtigtuer“, dass der Betreffende sich durch sein Auftreten größere Wichtigkeit zumesse als ihm in den Augen des Äußernden tatsächlich zukommt. Die Deutung des Landgerichts, dass der Angeklagte dadurch auch zum Ausdruck gebracht habe, die Beamten handelten, um ihre eigene Person in ihrer Bedeutung zu überhöhen, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beamten ihr Ermessen einseitig und schikanös ausübten. Der weitergehende Schluss aber, der Angeklagte habe damit auch erklärt, dass die Beamten ihren Geltungsdrang über das Recht stellten, wodurch ihr Handeln in die Nähe zum Amtsmissbrauch gerückt werde, findet keinen Anhalt im Wortlaut und den Umständen. Weder der sprachliche Kontext - der weitere Vorwurf, die Beamten handelten aus Langeweile - noch die objektiven Umstände - der Angeklagte sah sich einer Verkehrskontrolle ausgesetzt, gegen die er vehement protestierte - bieten eine Grundlage für diese Annahme, mit der Bezeichnung als Wichtigtuer werde eine bewusste Missachtung rechtlicher Bindungen zum Ausdruck gebracht.

c) Aber auch wenn man die Deutung durch das Landgericht zu Grunde legt, trägt dies eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht, da die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar ist.

aa) Die Vorschrift des § 193 StGB ist als Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 114, BVerfGE 93, 266). Die Meinungsfreiheit ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 185, 193 StGB zählen. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist aber das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil des 1. Senats vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, juris Rn. 32 f., BVerfGE 7, 198; Beschluss des 1. Senats vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a., juris Rn. 49, BVerfGE 120, 180; Beschluss des 1. Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 30, BVerfGE 114, 339; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, juris Rn. 13, NJW 2017, 594). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, juris Rn. 49, BVerfGE 99, 185; Beschluss des 1. Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 30, BVerfGE 114, 339; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, juris Rn. 13).

Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch solche Kritik, die pointiert, polemisch und überspitzt oder scharf und verletzend formuliert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, juris Rn. 44, BVerfGE 85, 1; Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 108, BVerfGE 93, 266; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, juris Rn. 14, NJW 2017, 594).

Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 u.a., juris Rn. 29, BVerfGE 82, 43; Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 122, BVerfGE 93, 266). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen aber eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 122, BVerfGE 93, 266), mithin wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04, juris Rn. 35, NJW 2009, 3016).

bb) Gemessen hieran überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall.

Bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine Schmähung, da der Angeklagte auch nach Auffassung des Landgerichts ungeachtet der gewählten personalisierten Form des Vorwurfs die vorgenommenen Diensthandlungen der Beamten beanstandete. Mit der Aussage wird daher wenigstens auch ein sachliches Anliegen zum Ausdruck gebracht, so dass eine Abwägung geboten ist, ob dieses Anliegen die mit der Äußerung einhergehende Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Polizeibeamten, die ihrerseits grundrechtlich als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist, rechtfertigen kann.

Ob das Landgericht die in der Äußerung erblickte Unterstellung des Geltungsbedürfnisses, dessen Befriedigung über das Recht gestellt werde, als Behauptung einer inneren Tatsache angesehen hat, wird aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei deutlich. Der Sache nach hat das Landgericht aber diejenigen Maßstäbe herangezogen, die im Rahmen der Abwägung ehrbeeinträchtigender Werturteile zu berücksichtigen sind. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei erkennbar spekulativen Äußerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter ist im Zweifel - und so auch hier - von einem Werturteil auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 - 1 BvR 2454/16 - juris Rn. 3). Zutreffend hat das Landgericht daher in der Äußerung nicht die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen inneren Tatsache gesehen und sich auch nicht mit deren etwaiger Richtigkeit befasst.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich nicht zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage äußern wollte. Richtig ist auch, dass der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommene Vorrang der Meinungsfreiheit insbesondere dann angenommen wird, wenn von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht wird, sondern der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will oder Stellung in politischen Auseinandersetzungen bezieht. Allerdings ist der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hierauf nicht beschränkt. Vielmehr zählt das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren zu dürfen, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 119, BVerfGE 93, 266), und zwar ungeachtet der Frage, ob die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91, juris Rn. 27, NJW 1992, 2815). Dies umfasst auch kritische Werturteile über staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise, auch wenn diese lediglich in einer Auseinandersetzung um eine den Äußernden betreffende Maßnahme fallen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - (3) 1 Ss 173/10 (67/10), juris Rn. 9, StraFo 2010, 392; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - (2) 53 Ss 64/16, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2003 - III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 22, NStZ-RR 2003, 295; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8, StraFo 2015, 30).

Für die Abwägung ist darüber hinaus nicht entscheidend, ob die ehrverletzende Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geeignet und erforderlich war - eine solche Prüfung ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit fremd, denn diese schützt jede Meinungsäußerung ungeachtet dessen, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 14.03.1972 - 2 BvR 41/71, juris Rn. 35, BVerfGE 33, 1; Beschluss des 1. Senats vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, juris Rn. 26, BVerfGE 90, 241). Ebenso wie eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität einer Meinung den vom Grundgesetz gewollten Schutz weitgehend relativieren würde, ist der Äußernde auch nicht darauf beschränkt, bei seiner Formulierung nur das unmittelbar notwendigste Maß an Ehrbeeinträchtigungen zu wählen. Maßgebend für die Abwägung ist vielmehr einerseits das Ausmaß der Ehrbeeinträchtigung und andererseits die Einbuße für das Recht der freien Rede, die sich aus einem Verbot der Äußerung ergäbe.

Gemessen hieran fällt die Abwägung zugunsten der freien Rede aus. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte seine Kritik personalisiert und in durch Verwendung der familiären Anrede in zusätzlich unhöflicher und distanzloser Form formulierte. Aber allein der Umstand, dass eine gegen einen Amtsträger gerichtete Kritik anklagend und personalisiert ausfällt, führt noch nicht zu ihrer Unzulässigkeit (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04, juris Rn. 38, NJW 2009, 3016). Die personalisierte Form, der Angesprochene sei ein Wichtigtuer, fällt allerdings schärfer aus als die auf ein konkretes Verhalten bezogene Formulierung, weil sie dem Betreffenden eine nachteilige Charaktereigenschaft zuschreibt. Die zugeschriebene Charaktereigenschaft des Wichtigtuers aber wiegt für sich genommen nicht so schwer, als dass mit ihr dem Betroffenen der soziale Geltungswert so sehr abgesprochen wird, dass es gerechtfertigt wäre, die Äußerung zu bestrafen. Hinzu kommt, dass die Äußerung entgegen der Ansicht des Landgerichts angesichts des Kontextes, in dem sie fiel, auf ein konkretes polizeiliches Handeln bezogen ist. Die Äußerung fiel, weil der Angeklagte meinte, dass die Verkehrskontrolle und die dabei angewendeten Maßnahmen überzogen seien. Es bleibt damit eine Äußerung, mit der sich der Angeklagte gegen eine staatliche Maßnahme zur Wehr setzte, die er jedenfalls in ihrer tatsächlichen Ausführung als unrechtmäßig ansah. In einer solchen Situation werden dem Betroffenen auch scharfe und anklagende Formulierungen zugebilligt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04, juris Rn. 29, NJW 2005, 1291; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - (2) 53 Ss 64/16, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 12, StraFo 2015, 30). Zumindest in Ansehung der konkreten Umstände in Form der beginnenden Durchsuchung des Kofferraums des Fahrzeug des Angeklagten, die sowohl vom Landgericht als auch von der Generalstaatsanwaltschaft als unrechtmäßig eingeschätzt wird, war die Kritik auch nicht völlig ohne jeden Anlass.

Auch dass der Angeklagte nach der Deutung des Landgerichts mit seiner spekulativen Bemerkung den Beamten sachwidrige Motive unterstellte, ist für sich genommen nicht so schwer wiegend, als dass dies in der konkreten Situation eine Bestrafung wegen Beleidigung rechtfertigte. Denn letztlich schwingt beinahe in jeder Kritik an einer konkreten Maßnahme eines einzelnen Beamten der Vorwurf der sachwidrigen Ermessensbetätigung mit. Auch wenn man der Auffassung sein wollte, dass damit verbunden sei, dass die handelnden Beamten „in die Nähe des Amtsmissbrauchs“ gerückt wurden, ist dies typische Konsequenz der personalisierten Kritik an einer Diensthandlung. Die spekulative Unterstellung des Motivs der Wichtigtuerei ist auch nicht etwa gleichzusetzen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung, den sich, wenn er ohne jeden tatsächlichen Anhalt geäußert wird, ein Beamter nicht ohne Weiteres gefallen lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 - 1 BvR 2454/16, juris Rn. 4).

Die Anrede mit dem informellen „Du“, wie sie der Angeklagte hier gegenüber den Beamten verwendete, ist für sich genommen zwar unhöflich und respektlos, jedoch wird eine solche Anrede erst dann zur Beleidigung, wenn darin im Einzelfall eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt, die über die bewusst missachtende Anredekonvention hinausgeht (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 8 a; LK-Hilgendorf, 12. Aufl., § 185 StGB Rn. 27; MK-Regge/Pegel, 3. Auf., § 185 StGB Rn. 10). Umstände, die einen solchen herabwürdigenden Äußerungsgehalt begründeten, sind aber nicht feststellbar.

3. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, die Verurteilung vielmehr lediglich auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung beruht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Angeklagten freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Kommentar des Autors

Die Entscheidung des OLG ist sehr zu begrüßen. In hitzigen Situationen - insbesondere in Auseinandersetzung mit der Polizei - sollte nicht jedes einzelne Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Es ist richtig, dass die Meinungsfreiheit in solches Situationen auch mal dem Ehrschutz des einzelnen Beamten vorgehen sollte.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

Strafprozeßordnung - StPO | § 333 Zulässigkeit


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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2004 - 1 Ss 46/04

bei uns veröffentlicht am 01.06.2004

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K. vom 02. Dezember 2003 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

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Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K. vom 02. Dezember 2003 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Landgericht K. hat den Angeklagten unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz am 02.12.2003 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 18 verurteilt, weil er am 22.04.2002 in K. der im Streifendienst eingesetzten Gemeindevollzugsbeamtin A., welche zuvor gegen die Mutter des Angeklagten wegen eines Parkverstoßes die Verhängung einer gebührenpflichtigen Verwarnung erwogen hatte, nachgeeilt war und gegenüber dieser geäußert hatte „Wissen Sie was, Sie können mich mal...“.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit welchem er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
II.
Die Revision hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.
1. Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (RGSt 71, 160 ff.; BGHSt 1, 289 ff.; 11, 67 ff.; 16, 63 ff.; OLG Celle NJW 1953, 1764; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.1988, 1 Ss 29/88; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 185 Rn. 8). Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (BGHSt 19, 235 ff., 237; Tröndle/Fischer, a.a.O.). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so hat sich der Tatrichter in den Urteilsgründen mit den verschiedenen Möglichkeiten der Deutung auseinander zu setzen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung der Äußerung frei von Rechtsfehlern ist. Sind mehrere Auslegungen denkbar, so darf das Revisionsgericht nicht seine Bewertung an die Stelle der des Tatrichters setzen (OLG Köln AFP 1987, 524 ff.; KG JR 1980, 290 f.; dass Beschluss vom 11.05.1998, 1 Ss 26/98: Bullen).
2. Eine derartige Kundgebung der Missachtung des Geltungswertes der Gemeindevollzugsbeamtin A. ist der Äußerung des Angeklagten aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen.
a. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Für den Senat steht dabei außer Frage, dass eine derartige Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ (vgl. hierzu LAG Frankfurt NZA 1984, 200; LAG Rheinland-Pfalz ZMV 2001, 146 f.; LG Berlin WuM 1987, 56; LG Offenburg WuM 1986, 250; LG Baden-Baden, Beschluss vom 19.12.1955, Ps 7/55; A.A. AG Greiz NJW-RR 2002,1196) - von situativ- oder regionalbedingten Besonderheiten im Einzelfall einmal abgesehen - auch dann eine Herabwürdigung des Geltungswertes darstellen kann, wenn letzteres nicht ausdrücklich zitiert wird, aber klar zum Ausdruck kommt, dass die Äußerung „Sie können mich mal ..“ einen solchen weiterführenden Bedeutungsinhalt im Sinne einer Herabwürdigung des verdienten Achtungsanspruchs haben sollte und nicht nur Ausdruck einer allgemein derben Ausdrucksweise einer Person ist.
b. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist jedoch mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“ zukommen.
c. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht aber mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die Äußerung des Angeklagten in der konkreten Situation zu verstehen war und seine Bewertung von anderen denkbaren Auslegungsinhalten abgrenzen müssen. Allein der Hinweis, die Gemeindevollzugsbeamtin habe sich durch die Äußerung beleidigt gefühlt und dem einschlägig vorbestraften Angeklagten seien solche Beleidigungen nicht wesensfremd, reicht hierfür nicht aus. Zwar liegt es auch nach Auffassung des Senates nahe, dass der wegen der beinahe erfolgten Beanstandung eines Parkverstoßes emotional sehr aufgeregte Angeklagte die ihm zuvor nicht bekannte Gemeindevollzugsbeamtin durch seine Bemerkung maßregeln und - ungeachtet der sozialen Wichtigkeit ihrer Tätigkeit für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - in ihrer Ehre herabwürdigen wollte, der Senat vermag aber nicht auszuschließen, dass nach Beendigung der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme die Bemerkung des Angeklagten auch im Sinne eines „Lass mich zufrieden, lass mich in Ruhe, die Sache ist auch für mich erledigt“ gemeint gewesen sein könnte, zumal dieser vorliegend jede Beleidigungstendenz in Abrede stellt. Die Feststellung des Landgerichts, die Zeugin sei dann weiter gegangen, der Angeklagte sei ihr nachgelaufen und habe ihr nachgeschrieen, steht dieser Auslegung nicht notwendig entgegen. Sie ließe sich auch damit erklären, dass der Angeklagte als derjenige dastehen wollte, der die Diskussion beendete und das letzte Wort hatte.
Die letztendliche Bewertung der Äußerung obliegt - wie oben dargestellt - aber allein dem Tatrichter, der sich mit der Auslegung der in Rede stehende Äußerung in einer neuen Hauptverhandlung auseinander zu setzen haben wird.
III.
10 
Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts K., welche auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.