Amtsgericht Tiergarten Urteil, 16. Sept. 2019 - (329 Ds) 271 Js 4983/18 (48/18)

ECLI: ag-tiergarten
originally published: 17/02/2021 19:10, updated: 01/03/2021 11:10
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 16. Sept. 2019 - (329 Ds) 271 Js 4983/18 (48/18)
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Da dem Jobcenter ein Vermögensschaden entstanden ist, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, als er falsche Angaben machte, verurteilte ihn das Amtagericht Mitte wegen Betruges zu insgesamt zehn Monaten Haft auf Bewährung.

Das Jobcenter Neukölln zahlte dem Angeklagten 2.680,02 Euro zu Unrecht aus. Der Angeklagte verschwieg dem Jobcenter nicht nur eine während des Arbeitslosengeldbezuges aufgenomme Tätigkeit, sondern schreckte auch nicht davor zurück falsche Angaben zu machen. Dies zeige -  so das Gericht - eine besondere kriminelle Energie. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte

Amtsgericht Tiergarten

Im Namen des Volkes

 

Geschäftsnummer: (329 Ds) 271 Js 4983/18 (48/18)

 

In der Strafsache

gegen

_____ ______,

geboren am __.__._____ in Athen/Griechenland, wohnhaft _____Straße __, _____ Berlin,

ledig, griechischer Staatsangehöriger,

 

wegen Betruges

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 16.09.2019, an der teilgenommen haben:

 

Richterin Rühl, als Strafrichterin

Staatsanwalt Wuttke, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin

Justizbeschäftigte  _____, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird  wegen  Betruges  in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.147,84 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 13, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

 

Gründe:

(abgekürzte Fassung, § 267 Abs. 4 StPO)

I.


Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung __-jährige, ledige Angeklagte, der bei einem Sicherheitsdienst angestellt ist, ist griechischer Staatsangehöriger.

Der Bundeszentralregisterauszug vom 28. August 2019 betreffend den Angeklagten enthält keine Eintragungen.

II.

Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte beantragte am 29. November 2016 die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II bei dem Jobcenter Berlin Neukölln. In dem Antrag wurde er auf seine Verpflichtung alle Änderungen    unverzüglich    mitzuteilen,  hingewiesen.    Mit   vorläufigem    Bescheid    vom

01. Dezember 2016 wurden dem Angeklagten für die Zeit von Januar 2017 bis April 2017 monatliche Leistungen in Höhe von 219,20 Euro bewilligt und in der Folgezeit auf sein Konto ausgezahlt. Mit Änderungsbescheid vom 02. März 2017 wurde die Höhe, der für den Monat April 2017 bewilligten Leistungen auf 659,20 Euro erhöht. In der Zeit vom 12. April 2017 bis zum 23. Juli 2017 ging der Angeklagte einer Beschäftigung in der Gaststätte _____ am _____ Straße __ in _____ Berlin nach und erzielte dort in der Zeit vom 12. April 2017 bis zum 30. April 2017 ein Nettogehalt in Höhe von 560,83 Euro. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte der Angeklagte den Mitarbeitern des Jobcenters die Arbeitsaufnahme und die damit verbundene Einkommensveränderung nicht mit, um weiterhin Arbeitslosengel d, auf das er, wie er wusste, (der Höhe nach) keinen Anspruch hatte, ausgezahlt zu bekommen. Dem Angeklagten wurden in der Zeit vom 01. April 2017 bis 30. April 2017 - in Unkenntnis des tatsächlich erzielten Einkommens - Leistungen in Höhe von insgesamt 336,43 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Dem Jobcenter entstand durch die zu Unrecht gewährten Leistungen ein Schaden in vorgenannter Höhe, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

2. Am 31. Mai 2017 stellte der Angeklagte einen weiteren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Jobcenter Berlin Neukölln. In dem Antrag wurde die Frage, ob der Angeklagte oder Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielen, verneint, obwohl der Angeklagte wusste, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin Einkommen aus  seiner  Beschäftigung  bei  der  Gaststätte  _____ erzielte.  Der Angeklagte bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die in dem Weiterbewilligungsantrag gemachten Angaben richtig sind. Er wollte dadurch den unzutreffenden Eindruck erwecken, keine (bezahlte) Erwerbstätigkeit auszuüben, um Leistungen, auf die er, wie er wusste, (der Höhe nach) keinen Anspruch hatte, gewährt zu bekommen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten wurden ihm mit Bescheid vom 02. Juni 2017 für die Zeit vom 01. Mai 2017 bis zum

30. April 2018 monatliche Leistungen in Höhe von 659,20 Euro bewilligt und in der Folgezeit auch ausgezahlt. Dem Angeklagten wurden in der Zeit vom 01. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2017 - in Unkenntnis der tatsächlich bis zum 23. Juli 2017 ausgeübten Beschäftigung und des tatsächlich erzielten Einkommens - Leistungen in Höhe von insgesamt 1.364,69 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Dem Jobcenter entstand durch die zu Unrecht gewährten Leistungen ein Schaden in vorgenannter Höhe, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

3. Während der Angeklagte weiterhin die mit Bescheid vom 02. Juni 2017 bewilligten Sozialleistungen bezog, ging er ab dem 01. September 2017 erneut einer Beschäftigung in der Gaststätte _____ nach. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte der Angeklagte den Mitarbeitern des Jobcenters die Arbeitsaufnahme und die damit verbundene Einkommensveränderung nicht mit, um weiterhin Arbeitslosengeld, auf das er, wie er wusste, (der Höhe nach) keinen Anspruch hatte, ausgezahlt zu bekommen. Dem Angeklagten wurden in der Zeit vom 01. September 2017 bis 28. Februar 2018 - in Unkenntnis des tatsächlich erzielten Einkommens - Leistungen in Höhe von insgesamt 2.680,02 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Dem Jobcenter entstand durch die zu Unrecht gewährten Leistungen ein Schaden in vorgenannter Höhe, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

1. - 3.

Der Angeklagte verschaffte sich durch die drei Taten - wie von ihm Ueweils) gewollt - eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang.

Aufgrund erfolgter Aufrechnung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung von der ursprünglichen Überzahlungssumme von insgesamt 4.381, 14 Euro (336,43 Euro + 1.364,69 Euro + 2.680,02 Euro) noch ein Betrag in Höhe von 3.147,84 Euro offen.

III.

Der Angeklagte hat sich wegen Betruges in drei Fällen (davon in zwei Fällen durch Unterlassen: Tat zu Ziffer 1 und 3) gern. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Var. 1, 13 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.

IV.

Den Strafrahmen hat das Gericht § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen.

Betreffend die Taten zu Ziffer 1 und 3 hat das Gericht nach einer wertenden Gesamtbetrachtung keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Strafe nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, gemacht. Betrug zu Lasten des Jobcenters wird üblicherweise durch Unterlassen begangen. Die Erfüllung der sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 ergebenden Pflichten (Mitteilung der Arbeitsaufnahme) kann mit minimalem Aufwand (telefonisch, per E-Mail) erfüllt werden. Die kriminelle Energie, während einer laufenden Beschäftigung Arbeitslosengeld zu beantragen und in dem Antrag falsche Angaben zu machen, ist zwar höher als die kriminelle Energie, eine während des Arbeitslosengeldbezuges aufgenommene Tätigkeit nicht mitzuteilen. Der Angeklagte hat jedoch auch vor der Angabe falscher Tatsachen nicht zurückgeschreckt (vgl. Feststellungen unter Ziffer II. 2.).

Bei der konkreten Strafzumessung legte das Gericht die Grundsätze der §§ 46 ff. StGB zugrunde. Zu Gunsten des Angeklagten ist insbesondere berücksichtigt worden, dass er nicht vorbestraft ist. Betreffend die Taten zu Ziffer  1 und 3 wurde zudem  strafmildernd  berücksichtigt,  dass der Angeklagte nicht aktiv falsche Angaben gemacht hat, sondern, dass er es unterlassen hat, die erfolgten Einkommensveränderungen mitzuteilen. Dies konnte  zwar  nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gem.  §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB führen (s.  o.),  war  jedoch strafmildernd zu berücksichtigen. Des Weiteren waren betreffend die Tat zu Ziffer 1 der kurze Tatzeitraum von weniger als einem Monat sowie die relativ geringe Schadenshöhe von unter 350,00 Euro strafmildernd zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde hinsichtlich aller drei Taten strafmildernd bedacht, dass der verursachte Schaden zumindest teilweise beglichen wurde.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Tat zu 1): Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Tat zu 2): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Tat zu 3): Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen, sachlichen und motivatorischen Zusammenhangs sowie der Gesamtschadenshöhe und der Länge des Gesamttatzeitraums - bildete das Gericht aus den Einzelstrafen eine für tat- und schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von 1O Monaten.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gern. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verhängung der Freiheitsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte wurde zum ersten Mal verurteilt und hat bislang ein straffreies Leben geführt.

Der Angeklagte hat durch die drei Taten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.381, 14  Euro (336,43 Euro + 1.364,69 Euro + 2.680,02 Euro), von denen noch ein Betrag in  Höhe  von 3.147,84 Euro offen ist, erlangt. Die Einziehung des Wertes des Erlangten wurde in Höhe von 3.147,84 Euro gern. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB angeordnet. Im Übrigen war die Einziehung des Wertes des Erlangten gern. § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

 

Rühl 
Richterin

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Annotations

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.