Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Nov. 2015 - 1 StL 2/15

published on 20/11/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Nov. 2015 - 1 StL 2/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.

II. Ihm wird deshalb ein Verweis

erteilt und eine Geldbuße in Höhe von

€ 2…

auferlegt.

III. Der Betroffene ist berechtigt, die Geldbuße in Monatsraten von

€ 2…

zu bezahlen, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Kommt der Betroffene mit der Zahlung einer Rate in Rückstand, wird der dann noch offene Restbetrag auf einmal zu Zahlung fällig.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Bestimmungen:

§§ 57 Abs. 2 Satz 2, 89 Abs. 2 StBerG

Gründe

(abgekürzt gemäß den §§ 153 StBerG, 267 Abs. 4 StPO)

Der berufsrechtlich bereits zweifach vorgeahndete Betroffene beging zwischen dem 1… und dem 2… drei Verkehrsdelikte, derentwegen er im ersten Fall wegen Trunkenheit im Verkehr zu einem Fahrerlaubnisentzug und einer Geldstrafe, im zweiten Fall wegen gleichwohl erfolgender vorsätzlicher Fahrt zu einer Geldstrafe sowie Fahrverbot und Sperrfrist für die Wiedererteilung und im dritten Fall wegen gleichwohl erfolgender vorsätzlicher Fahrt zu einer Bewährungsstrafe und Sperrfrist für die Wiedererteilung verurteilt wurde.

I.

1. Der am 0… in W… geborene Betroffene wurde am 0… durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberater zugelassen. Er ist Mitglied der Steuerberaterkammer N… . Der Betroffene betreibt in U… B…, 9… W…, eine Steuerberatungskanzlei mit einer Halbtagskraft. Diese hat ihren Sitz in einem mehrere 100 Jahre alten Gebäude und wird dort in einer Wohnung betrieben, die zu Büroräumlichkeiten umgewidmet wurden. Vorhanden sind ein Bad, eine Küche und ein Raum, den der Betroffene derzeit als Büroraum nutzt. Die übrigen Räumlichkeiten bleiben – auch aufgrund des andernfalls hiermit verbundenen Heizaufwandes – ungenutzt. Der Betroffene hat an dem Objekt seinen Wohnsitz angemeldet, ohne jedoch dort jemals gewohnt zu haben. Er befindet sich in der Kanzlei von Montag bis Donnerstag zwischen 0… Uhr und 1… Uhr. Er betreut ungefähr 5… Mandanten, in der Mehrzahl Handwerksbetriebe und zu einem geringen Teil auch Privatleute.

2. Der Betroffene heiratete ein erstes Mal vor etwa 3… Jahren. Aus dieser Ehe hat er eine jetzt 4… Jahre alte Tochter. Die Ehe wurde vor etwa 3… Jahren geschieden. Kurz nach dieser Scheidung heiratete der Betroffene ein zweites Mal. Aus dieser Ehe hat er z… Söhne. Diese Ehe ist ebenfalls geschieden. Seit etwa z… Jahren hat der Betroffene eine Freundin in der T… R… . Seit diesem Zeitpunkt in etwa wohnt er auch bei ihr. Mit seiner Kanzlei wird er bezogen auf das Jahr 2… in etwa € 1… bis € 1… Gewinn erzielen. Der Betroffene hat Schulden in Höhe von € 1…, die aus laufenden Betriebskosten resultieren. Er erhält eine Altersrente in Höhe von € 8… . Für laufende Ausgaben gehen hiervon € 2… ab. In der T… R… muss er keine Miete bei seiner Lebensgefährtin, einer pensionierten L… mit einer Rente in Höhe von € 4…, zahlen. Er kommt dort für den Lebensunterhalt auf. Seine Lebensgefährtin ist psychisch krank.

Der Betroffene leidet an D…

3. Der Betroffene ist bereits berufsrechtlich bereits wie folgt vorgeahndet:

a) Am 0… erging gegen ihn ein Bescheid über die Erteilung einer Rüge der Steuerberaterkammer N… (6 StV …). Diesem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene war vor dem 2… durch eine Erbengemeinschaft mit der Erstellung noch ausstehender Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für das Hotel eines Erblassers beauftragt worden. Die entsprechenden Unterlagen befanden sich in seinen Besitz. Seit ungefähr eineinhalb Jahren hatte er auf Rückfrage der Erbengemeinschaft erklärt, er habe die Steuererklärungen nahezu fertiggestellt. Termine zur Fertigstellung hatte er genannt, allerdings nicht eingehalten. Die zuständige Finanzbehörde hatte die Vorlage der Jahresabschlüsse angefordert bzw. die Steuerschuld geschätzt, nachdem keine Steuererklärungen vorgelegt worden waren. Seitens der Erbengemeinschaft wurde sodann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Der Insolvenzverwalter hatte den Betroffenen trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderung nicht dazu bewegen können, seine Pflichten aus dem Mandat zu erfüllen. Auch diesem hatte der Betroffene mehrfach erklärt, die Steuererklärungen seien bereits fertiggestellt und dem Finanzamt zugeleitet worden. Der Betroffene war für den Mandanten und den Insolvenzverwalter so gut wie nicht erreichbar gewesen, und sein Büro war die meiste Zeit nicht besetzt. In der Folgezeit hatte er im Jahre 2… nicht auf Schreiben der Steuerberaterkammer reagiert.

b) Am 0… erging gegen ihn ein Bescheid über die Erteilung einer Rüge der Steuerberaterkammer N… (3 StV …), hinsichtlich dessen mit Bescheid vom 0… ein Einspruch des Betroffenen zurückgewiesen wurde. Diesem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene verfügte nicht über die notwendige Haftpflichtversicherung. Die ihm durch die „Z… I… p…“ erteilte Versicherungsbestätigung war zum 1… mangels Zahlung der Prämie erloschen. Mit Wirkung vom 0… hatte der Versicherungsschutz rückwirkend wieder aufgelebt.

c) Gegen den Betroffenen ist derzeit bei der Steuerberaterkammer N… ein weiteres Verfahren wegen Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen anhängig.

4. Der Betroffene sieht sich noch gut in der Lage, den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Eigener Einschätzung zufolge gilt dieses – trotz fehlender Fahrerlaubnis – insbesondere angesichts des Umstandes, dass er nur noch wenige Mandanten betreut, die er – eigener Aussage nach – gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.

II.

1. Am 1… gegen 2… Uhr fuhr der Betroffene mit dem PKW A…, amtliches Kennzeichen C…-M… 1…, auf der Bundesstraße 2… auf Höhe der Ortschaft 9… S…, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Betroffene fuhr aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Schlangenlinien, wobei er mehrmals auf die Gegenfahrbahn geriet und beinahe beim Abbiegevorgang ein Verkehrszeichen berührte. Eine bei ihm am 1… um 2… entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1… Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Betroffene bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat hat sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Hierwegen wurde er durch Urteil des Amtsgerichts C… im Verfahren 2 Cs … vom 2… in Verbindung mit Strafbefehl vom 0…, rechtskräftig seit 0…, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 3… Tagessätzen zu je 5… € verurteilt. Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von vier Monaten bestimmt.

2. Am 1… gegen 1… Uhr fuhr der Betroffene mit dem PKW A…, amtliches Kennzeichen C…, auf der Bundesautobahn A… bei der Anschlussstelle W…, 8… W…, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis aufgrund der vorangegangenen Entscheidung nicht hatte.

Hierwegen wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts L… vom 2… im Verfahren C…, rechtskräftig seit 0… wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 5… Tagessätzen zu je 5… € verurteilt. Es wurde eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr bestimmt, und dem Betroffenen wurde für die Dauer von d… Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

3. Am 2… gegen 2… Uhr fuhr der Betroffene mit dem PKW A…, amtliches Kennzeichen C…, in U…, 9… W…, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis aufgrund der vorangegangenen Entscheidungen nicht hatte.

Hierwegen wurde er durch Urteil des Amtsgerichts C… vom 3… im Verfahren 2 Ds .., rechtskräftig seit 0…, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von d… Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr bestimmt. Dem Betroffenen wurde auferlegt, 1… € an die Staatskasse zu bezahlen.

III.

1. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen, den Angaben des Betroffenen und dem Inhalt des verlesenen Rügebescheide in den Vorgängen 6 StV … und 3 StV … Die Feststellung unter I 3 c beruht auf einer Auskunft des Vertreters der Steuerberaterkammer.

2. Die Feststellungen unter Ziffer II beruhen auf den insoweit verlesenen und oben zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte C… und L… und den ergänzenden Angaben des Betroffenen.

Eingangs hatte sich dahingehend eingelassen, es stimme alles genauso, wie es in den Entscheidungen beschrieben sei. Auch habe er keine Fahrerlaubnis gehabt, was er gewusst habe. Das Fahrzeug stehe in seinem Eigentum. Allerdings stehe dieses jetzt in der T… R… bei seiner Lebensgefährtin. Da dort sogar die „0,0-Promillie-Grenze“ gelte, bestehe nunmehr keine Gefahr mehr, dass er mit diesem Fahrzeug unterwegs sei. Er selbst habe keine Probleme mit dem Alkohol.

a) Zu II1 hat sich der Betroffene ergänzend dahingehend eingelassen, er habe in R… beruflich zu tun gehabt. Dann habe er dort – allerdings nur wenig – gegessen gehabt und einige Biere getrunken.

b) Zu II2 hat sich der Betroffene ergänzend dahingehend eingelassen, es sei eigentlich ein Ausflug beabsichtigt gewesen, anlässlich dessen er, seine Lebensgefährtin, deren Freundin und Sohn hätten mitfahren sollen. Es sei die Aufgabe jenes Sohnes gewesen zu fahren. Letztlich sei dieser allerdings nicht mitgefahren. Da die Freundin seiner Lebensgefährtin keine Fahrpraxis gehabt habe, sei er gefahren.

IV.

Der Betroffene ist der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten gemäß den §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 89 Abs. 2 StBerG schuldig.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich nach § 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist nach § 89 Abs. 2 StBerG eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Es besteht ein Disziplinarüberhang, da der Betroffene durch die Trunkenheitsfahrt und das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis die Pflichten eines Steuerberaters schuldhaft verletzt hat. Zwar handelt es sich um ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Betroffenen; dieses Verhalten war aber in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für die Berufstätigkeit des Steuerberaters bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beruf des Steuerberaters genießt ein erhöhtes Ansehen in der Öffentlichkeit, die davon ausgeht, dass von diesem Berufsstand gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Zumindest zwei der Fahrten hatten auch einen beruflichen Zusammenhang.

V.

§ 90 StBerG sieht als mögliche Ahndung die Warnung, den Verweis, die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf vor. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden (§ 90 Abs. 2 StBerG)

Bei der Auswahl der berufsgerichtlichen Maßnahmen wurde zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat.

Zu Lasten musste allerdings gesehen werden, dass er bereits zweifach durch Rüge vorbelastet ist. Innerhalb eines Zeitraumes zwischen dem 1… und dem 2… - mithin innerhalb eines Zeitraumes von etwas über einem Jahr – beging er drei Straftaten. Die Rückfallgeschwindigkeit ist erheblich. So wurde er am 0…, rechtskräftig seit 0…, verurteilt, fuhr gleichwohl am 1… und trotz erneuter Verurteilung vom 2… wiederum am 2… . Die Fahrtstrecke nach L… ist als lang zu bezeichnen.

Nach Abwägung aller Umstände war dem Betroffenen daher ein Verweis zu erteilen und die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2… E… aufzuerlegen. Diese berufsgerichtlichen Maßnahmen erscheinen der Kammer zur Einwirkung auf die Betroffenen erforderlich aber auch ausreichend. Dabei war von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Geldbuße und Verweis kumulativ anzuwenden, denn die Geldbuße reicht zur Ahndung des Fehlverhaltens allein nicht aus.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gebieten die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Steuerberatergesetz.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem B

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein

Annotations

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.