vorgehend
Amtsgericht Landshut, 2 C 619/13, 28.06.2013
Landgericht Landshut, 13 S 2015/13, 17.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR25/14
Verkündet am:
25. September 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern
auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater
geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages
und der Abtretung der Honorarforderung.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14 - LG Landshut
AG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 17. Januar 2014 und das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28. Juni 2013 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,57 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2012 sowie 111,40 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin S. (vormals B. ) mit der Buchführung für das Jahr 2010 einschließlich der Kontierung der Belege. Für die im Februar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die Steuerberaterin am 17. April 2012 einen Betrag von 603,57 €. Gleichzeitig verkaufte sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuerberatern zum Zwecke der Einziehung an.
2
Bis Anfang des Jahres 2014 firmierte die Klägerin als St. mbH, seit April 2014 ist die als R. mbH zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie vor den Verwaltungsgerichten vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfaltete gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfe, die Steuerberaterkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 144, 211) gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (ZIP 2014, 685).
3
Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht; er hält die Abtretung für unzulässig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , weil die Abtretung der Honorarforderung wegen § 134 BGB unwirksam sei. Sie sei im Rahmen des von der Klägerin gewerblich betriebenen Forderungsankaufs erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft jedoch nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG untersagt gewesen; die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihr nicht erteilt worden. Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit diene insbesondere dem Schutz des Mandanten des Steuerberaters. Wenn die Abtretung der Honorarforderungen von Steuerberatern an die Klägerin wirksam sei, würde dies bedeuten, dass die Klägerin bei ihrer rechtswidrigen, ohne Ausnahmegenehmigung ausgeübten Tätigkeit von den Privilegien des § 64 Abs. 2 StBerG profitieren würde. Dies wäre mit dem durch die Genehmigungsbedürftigkeit beabsichtigten Schutz der Mandanten von Steuerberatern nicht vereinbar.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Steuerberaterin S. ihr die Honorarforderung wirksam abgetreten hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG).
7
1. Allerdings durfte die Klägerin, solange sie als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung (BVerwGE 144, 211 Rn. 21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (BVerwG, aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 244, 480) noch im zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind dem Steuerberater aber gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt und nur bei Zulassung einer Ausnahme erlaubt.
8
a) Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. BVerwG, DStRE 2013, 891 Rn. 18 f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Durch die mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgten Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 13 mwN). Zudem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (vgl. § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer - BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonne- nen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, aaO).
9
aa) Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG teleologisch zu reduzieren (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 20 ff). Denn durch dieses Tätigkeitsverbot mit Ausnahmevorbehalt soll der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und der Interessenkollision begegnet werden. Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten widerlegt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff). Hierdurch wird den berechtigten Interessen der steuerberatenden Berufsträger genügt. Dass die Norm in dieser Auslegung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 22; ZIP 2014, 685 Rn. 21, 24 ff).
10
bb) Ebenso wenig ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zum gewerblichen Inkasso aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Regelung beinhalte, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (BVerwGE 144,211 Rn. 23 f), keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führt.
11
b) Die Klägerin hat mit ihrer nicht erlaubten gewerblichen Inkassotätigkeit begonnen, ohne dass die zuständige Steuerberaterkammer die gewerbliche Tätigkeit genehmigt hätte. Der Klägerin steht auch materiellrechtlich kein Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigung zu. Sie hat auch im Zivilrechts- streit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wobei es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 28 f).
12
Für die mit der Genehmigung befassten Verwaltungsgerichte waren die personelle Verflechtung zwischen der D. eG und der Klägerin maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die nicht entfernte Gefahr gesehen, dass die Gesellschafterin der Klägerin, die zugleich Gesellschafterin der D. und deshalb auch an deren Geschäftserfolg maßgeblich interessiert sei, den gewerblichen Interessen der D. im Konfliktfalle gegenüber den Berufspflichten des Steuerberaters den Vorzug einräume. Es hat ausgeführt, dies gelte ungeachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften, welche die Klägerin vorgetragen habe (BVerwGE 144, 211 Rn. 31).
13
Weiter ist der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 144, 211 Rn. 32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden kann. Die Klägerin hat auch im Zivilrechtsstreit keine Umstände benannt, die eine Gefährdungssituation trotz dieser Nähe der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit zu ihrem Beruf als Steuerberater als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

14
2. Doch ist die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S. an die Klägerin nicht nach § 134 BGB nichtig. Diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f).
15
a) Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin ist, ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner , so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 22. Mai 1978, BGHZ 71, 358, 360 f; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 12).
16
Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG - Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung einer Interessenkollision - verlangen nicht die Unwirksamkeit des infolge der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufvertrages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarforderungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewerblich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor den Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheitspflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in § 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 64 Rn. 8 f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung gegenüber dem Mandanten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen; dies liegt auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf der Hand.
17
In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuldverhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwir- kung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschützt.
18
b) Die Befolgung von § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird ausreichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266 f; vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 244; vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 14). Die Steuerberaterkammer kann - wie im Fall der Klägerin geschehen - die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG "wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes" widerrufen (BFHE 244, 480 Rn. 11). Sie kann den betroffenen Steuerberater rügen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4, § 81 Abs. 1 StBerG), auch können gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 89 Abs. 1 StBerG verhängt werden. Kann das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung einer Steuerberaterforderung nur deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als gewerbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig anzusehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerberater einem Mandanten gewährte und "bankmäßig abgerechnete" Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 77/85, NJW-RR 1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit eines "Beratungsvertrages Sanierung" verneint (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1997, 666 für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerberatungs -GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit nicht angenommen werden, weil diese nicht in jedem Fall verbotswidrig sein muss.
19
3. Die Abtretung der Honorarforderung derSteuerberaterin S. an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einschränkende Auslegung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden ist.

III.


20
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht den - von dem Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestrittenen - Honoraranspruch der Steuerberaterin S. einschließlich der ebenfalls nicht bestrittenen Nebenforderungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, eine Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Hauptforderung ergibt sich aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 33 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16, Anlage 3 Tabelle C Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 27. April 2001. Die Nebenforderungen folgen aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2 C 619/13 -
LG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2014 - 13 S 2015/13 -

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(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

13
Die Verbotsnorm des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt (§ 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412). Zudem geht es darum , der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (s. § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. März 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89).

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 429/02 Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit
eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch
ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 15. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.
Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten stellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt, weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser fehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge des Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er auf rund 26.000 DM.
Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 forderten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach verlangten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen.
Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:
“Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich Baumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen. Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns einen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können, vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.“
Am 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Beklagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten verpflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils 16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei ihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem haben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat seine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede gestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung der Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die Kläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertragsabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom 17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt. Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am 28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schreiben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.
Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Beklagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter
nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berücksichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom 24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Beklagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf des Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache nicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haftung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Beklagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.
Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit dem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintrittspflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise anerkennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem Schreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine einverständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung nachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr in Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Einigung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Angebot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93, WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit sind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Das gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufvertrages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist für seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Bedeutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt seine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.
2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 "!# $ %'& (*) + Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35 April 2000 ist nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig abgeschlossener Vertrag nichtig wäre.

a) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110, 230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es
mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Verstoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Einigung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts der anderen Partei zustande gekommen ist.
§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend Staudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis , der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich in Feuerich /Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck in Lingenberg /Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001, 3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standesrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet (vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).
Gegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekomme- nen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem Rechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt insofern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142, 145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.

b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt nicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKommBGB , Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich jedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder die Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können daher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO., § 138 Rdn. 29).
Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA bestimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswidrig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch das Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ratenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem
nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart werden. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000 erwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

III.


An einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat gehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und zum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For- %, - , , - . derung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01 sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als Partei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens ist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich Zinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts dieser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer Fristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

13
Die Verbotsnorm des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt (§ 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412). Zudem geht es darum , der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (s. § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. März 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89).

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 429/02 Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit
eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch
ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 15. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.
Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten stellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt, weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser fehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge des Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er auf rund 26.000 DM.
Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 forderten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach verlangten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen.
Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:
“Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich Baumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen. Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns einen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können, vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.“
Am 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Beklagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten verpflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils 16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei ihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem haben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat seine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede gestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung der Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die Kläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertragsabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom 17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt. Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am 28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schreiben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.
Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Beklagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter
nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berücksichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom 24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Beklagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf des Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache nicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haftung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Beklagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.
Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit dem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintrittspflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise anerkennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem Schreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine einverständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung nachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr in Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Einigung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Angebot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93, WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit sind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Das gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufvertrages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist für seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Bedeutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt seine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.
2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 "!# $ %'& (*) + Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35 April 2000 ist nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig abgeschlossener Vertrag nichtig wäre.

a) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110, 230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es
mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Verstoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Einigung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts der anderen Partei zustande gekommen ist.
§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend Staudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis , der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich in Feuerich /Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck in Lingenberg /Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001, 3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standesrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet (vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).
Gegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekomme- nen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem Rechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt insofern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142, 145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.

b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt nicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKommBGB , Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich jedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder die Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können daher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO., § 138 Rdn. 29).
Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA bestimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswidrig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch das Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ratenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem
nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart werden. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000 erwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

III.


An einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat gehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und zum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For- %, - , , - . derung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01 sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als Partei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens ist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich Zinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts dieser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer Fristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
13
Die Verbotsnorm des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt (§ 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412). Zudem geht es darum , der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (s. § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. März 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89).

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden.

(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).

(6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

13
Die Verbotsnorm des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt (§ 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412). Zudem geht es darum , der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (s. § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. März 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89).

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.