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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer 1. mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder 2. über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt: a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und b) zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

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