Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 37/10

bei uns veröffentlicht am10.02.2011
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 24803/07, 15.10.2008
Oberlandesgericht München, 1 U 5307/08, 21.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 37/10
Verkündet am:
10. Februar 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
3
1. Die für das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der
Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung
genommene Körperschaft trifft mit Rücksicht darauf, dass nach § 41 Abs. 3
Ärzte-ZV über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis
Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre
Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des
Kollegiums nicht zugestimmt haben.
2. Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch gegen
einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschlie-
ßendes Klageverfahren eine Hemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs
, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in entsprechender
Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB. Dies gilt auch dann,
wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im
Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassenärztliche
Vereinigung das Gericht anruft.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 - OLG München
LG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger, ein seit dem 10. Dezember 1994 approbierter Arzt, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen der Ablehnung seines Antrags vom 7. Juni 1999 auf Zulassung als praktischer Arzt durch den für den Bezirk Unterfranken zuständigen Zulassungsausschuss. In seinem Antrag hatte der Kläger als vorgesehenen Wohnsitz und zugleich Praxissitz die Anschrift H. straße 1, M. angegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte der Kläger mit seiner Familie in dem 12,4 km von M. entfernten L. .
2
Der Zulassungsausschuss, der im Verfahren den Eindruck gewann, der Kläger wolle seinen Wohnsitz in L. beibehalten, lehnte den Antrag in seiner Sitzung vom 2. Februar 2000 mit der Begründung ab, die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Praxis gewährleiste nicht, dass der Kläger seine Praxis zur ordnungsgemäßen Versorgung seiner Patienten stets rechtzeitig erreichen könne. Andererseits sei nicht erkennbar, dass der Kläger willens sei, in M. tatsächlich einen Wohnsitz zu nehmen. Dieser Verstoß gegen die sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ÄrzteZV ) ergebende sogenannte Residenzpflicht sei als schwerwiegender Mangel im Sinne von § 21 Ärzte-ZV anzusehen und führe zu einer Bewertung des Klägers als ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis.
3
Mit am 15. April 2003 ausgefertigtem Beschluss vom 28. November 2002 hob der Berufungsausschuss auf den Widerspruch des Klägers den Bescheid des Zulassungsausschusses auf und erteilte diesem die begehrte Zulassung unter der Bedingung des Verzichts auf eine anderweitige bestandskräftige Zulassung , die er am 2. Mai 2000 im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erlangt hatte, ohne jedoch von ihr Gebrauch gemacht zu haben. In der Begründung seiner Entscheidung führte der Berufungsausschuss aus, zwar habe der Zulassungsausschuss zutreffend angenommen, dass der Kläger bei einem Wohnsitz in L. und einem Praxissitz in M. gegen seine Residenzpflicht aus § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV verstoße. Das stehe der Erteilung einer Zulassung jedoch nicht entgegen, weil der Zulassungsausschuss zu einer entsprechenden Auflage nicht berechtigt sei. Vielmehr habe die Kassenärztliche Vereinigung nach Erteilung der Zulassung zu prüfen, ob der Vertragsarzt seiner Residenzpflicht nachkomme, und gegebenenfalls ein Zulassungsentziehungsverfahren einzuleiten.
4
Hiergegen erhob die Beklagte Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Eine Klagebegründung unterblieb. Vielmehr nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) ihre Klage zurück. Von der nunmehr bestandskräftigen Zulassung machte der Kläger in der Folge jedoch keinen Gebrauch , da er sich beruflich in der Zwischenzeit andernorts etabliert hatte.
5
seiner Mit am 29. Dezember 2007 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 257.707,98 € nebst Zinsen wegen der verzögerten Zulassung für die Zeit von 1999 bis zur Bestandskraft des Zulassungsbescheids im April 2004. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger spätestens mit der Entscheidung des Berufungsausschusses die notwendige Kenntnis der den Amtshaftungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände gehabt habe, so dass zum Jahresende 2006 Verjährung eingetreten sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


I.


6
Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Verjährungsfrist auch bei Anfechtung einer dem Geschädigten günstigen Widerspruchsentscheidung durch den Schädiger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN).

II.


7
Die Revision ist jedoch unbegründet. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger nach Amtshaftungsgrundsätzen den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die verzögerte Zulassung bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Berufungsausschusses entstanden ist.
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1. a) Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 29113) hält die Ablehnungsentscheidung des Zulassungsausschusses für objektiv rechtswidrig. Der Zulassungsausschuss habe aus der mangelnden Bereitschaft des Klägers, seinen Wohnsitz nach M. zu verlegen, zu Unrecht den Schluss gezogen, in seiner Person bestünden schwerwiegende Mängel im Sinne des § 21 Ärzte-ZV, da er nicht bereit sei, seine vertragsärztlichen Pflichten zu erfüllen. Soweit es um die räumliche Distanz zwischen L. und M. gehe, für deren Überwindung von den Parteien eine Fahrzeit von 15 bzw. 21 Minuten angegeben worden sei, sei eine Verletzung der Residenzpflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV, nach der ein Vertragsarzt seine Wohnung so zu wählen hat, dass er für die ärztliche Versorgung des Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht, nicht anzunehmen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) komme es nicht darauf an, dass der Arzt unmittelbar am Praxisort wohne, sondern dass er für die Versorgung der Versicherten hinreichend zur Verfügung stehe. Er müsse seine Woh- nung nicht so wählen, dass er Versicherte am Wohnort oder in seiner Wohnung regelmäßig oder auch nur in Notfällen behandeln könne. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne eine in ca. 20 Minuten zu bewältigende Distanz zwischen Wohnung und Praxis bei einem praktischen Arzt nicht als Verstoß gegen die Residenzpflicht angesehen werden.
9
b) Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang, das den Zulassungsgremien einen der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum nicht zubilligt und der Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk keine Bedeutung zumisst (vgl. MedR 2004, 405, 406 f). Allerdings hat das Bundessozialgericht anerkannt, dass für Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, andere Maßstäbe als für hausärztlich tätige Ärzte gelten und dass dem Umstand, ob ein Arzt in einer Einzelpraxis oder in einer größeren Gemeinschaftspraxis tätig ist, eine gewisse Bedeutung zukommen kann (aaO S. 407 f). Ungeachtet dieser möglichen Differenzierungen hat es im konkreten Fall eines psychotherapeutisch tätigen Arztes die Vorgabe, den Wohnsitz im Umkreis von 15 km zur Praxis zu wählen (aaO S. 406) und sie innerhalb von 15 Minuten erreichen zu können, als rechtswidrig angesehen (aaO S. 408). Vielmehr hat es - auch mit Blick auf Rechtsprechung zu den für Belegärzte geltenden vergleichbaren Bestimmungen in § 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 31 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) - befunden , dass bei einem solchen Arzt nichts für die Besorgnis einer Gefährdung der Versorgung der Versicherten spricht, wenn der Arzt regelmäßig einen Fahrweg von ca. 30 Minuten zwischen Wohnung und Praxis zurückzulegen hat.
10
c) Soweit die Revision geltend macht, der Zulassungsausschuss habe nur die Entfernung vom Wohnort zum Praxissitz nicht hingenommen, nicht aber die Forderung erhoben, dass der Kläger in M. seinen Wohnsitz zu nehmen habe, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts ist eine Fahrtstrecke von weniger als 15 km - der Zulassungsausschuss ging bei seiner Entscheidung sogar nur von 10 km aus - nicht zu beanstanden. Zwar hat die Revision im Ansatz Recht darin, dass für Hausärzte strengere Maßstäbe als für einen psychotherapeutisch tätigen Arzt, der überwiegend langfristig geplante Gesprächsleistungen gegenüber einer kleinen Zahl von Patienten erbringt und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen notfallmäßig tätig wird, zugrunde gelegt werden dürfen. Das Bundessozialgericht hat indes bei seinen Überlegungen, für die allgemeine Handhabung der Residenzpflicht eine gewisse Orientierung zu schaffen, auch die Situation von Belegärzten mit im Auge gehabt, und hat dies im Leitsatz seiner Entscheidung so formuliert, dass ein Vertragsarzt die Pflicht, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht, jedenfalls dann nicht verletzt, wenn er seine Praxis regelmäßig in 30 Minuten erreichen kann. Ob im Einzelfall auch längere Zeiträume unschädlich sein können, hat es offen gelassen, weil sich dies einer ge- nerellen Beurteilung entziehe (aaO S. 408). Danach hat der Senat keinen Zwei- fel, dass die Leitlinie des Bundessozialgerichts, das den Zulassungsgremien keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, auch auf Hausärzte anzuwenden ist.
11
2. a) Das Berufungsgericht bejaht auch ein Verschulden des Zulassungsausschusses. Seiner Entscheidung sei nicht zu entnehmen, wie viel Zeit benötigt werde, um von der Wohnung des Klägers in die Praxis zu gelangen, und welche Zeitdauer der Ausschuss überhaupt für hinnehmbar halte. Die Rechtsauffassung des Zulassungsausschusses, der Kläger müsse seinen Wohnsitz am Praxisort nehmen, um seiner Residenzpflicht zu genügen, sei offensichtlich nicht mit der Rechtslage vereinbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Zulassungsausschuss aufgrund einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung zu seiner Rechtsmeinung gelangt sei.
12
b) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181).
14
bb) Gemessen hieran ist ein Verschulden des Zulassungsausschusses nicht zu verneinen.
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Zwar hat sich das Bundessozialgericht erst in dem angeführten Urteil vom 5. November 2003 mit näheren Einzelheiten zur Residenzpflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV beschäftigt, so dass es zum Zeitpunkt der Ent- scheidung des Zulassungsausschusses noch an einer höchstrichterlichen Klärung fehlte. Gleichwohl bestanden gegen die Annahme des Zulassungsausschusses , eine Entfernung von - angenommenen - 10 km zwischen der Wohnung und der Praxis verstoße gegen die Residenzpflicht, erhebliche Bedenken; jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass der Zulassungsausschuss seine Rechtsauffassung nicht aufgrund einer sorgfältigen Prüfung gewonnen hat.
16
Der Zulassungsausschuss stellt in seiner Entscheidung allein auf die Entfernung von 10 km ab, ohne sich mit der hierfür benötigten Fahrzeit zu beschäftigen. Als zeitliches Moment wird lediglich allgemein angegeben, es sei - vor allem bei schlechten Verkehrsverhältnissen - nicht gewährleistet, dass der Kläger immer rechtzeitig seine Praxis erreichen könne. Auch wenn man berücksichtigt , dass der Zulassungsausschuss im Hinblick auf die beabsichtigte hausärztliche Tätigkeit prinzipiell einen strengeren Maßstab an die zeitliche Verfügbarkeit des Klägers für seine Patienten anlegen durfte, bleibt es - mangels genauerer zeitlicher Festlegungen - unklar, welche Vorstellungen der Zulassungsausschuss verfolgte. Die Urteile der Landessozialgerichte Baden-Württemberg vom 14. Juli 1999 (MedR 2000, 385) und Schleswig-Holstein vom 23. November 1999 (MedR 2000, 383), die im Hinblick auf die Daten ihrer Veröffentlichung in Fachzeitschriften dem Zulassungsausschuss noch nicht bekannt gewesen sein mögen, belegen aber anhand der dort geprüften Situation von Belegärzten, an die im Hinblick auf ihre rechtzeitige Präsenz ebenfalls strengere Anforderungen gestellt werden können, dass vor allem der zeitliche Faktor in den Blick zu nehmen ist. Auch wenn man - wie die Revision es für richtig hält - annehmen wollte, der Zulassungsausschuss habe nicht einen Wohnsitz am Praxisort gefordert, erweist sich seine Entscheidung als nur unzureichend begründet.

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3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht.
18
Zulassungsausschuss a) und Berufungsausschuss sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S. 4), die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen. Sie werden von den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen nach § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB V errichtet. Dabei bestehen die Zulassungsausschüsse in gleicher Zahl aus Vertretern der Ärzte, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden, und der Krankenkassen, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§ 96 Abs. 2 SGB V).
19
Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt , weil - wie hier - ein Dienstherr nicht vorhanden ist, danach, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe anvertraut hat, bei deren Erfüllung er gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330). Er hat daher in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7). Dasselbe gilt für die Haftung für amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die nach § 87 Abs. 4 SGB V nur durch übereinstimmenden Beschluss entscheiden können (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 180).
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b) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, wie die einzelnen Mitglieder des Zulassungsausschusses gestimmt haben. Die Beklagte hat sich insoweit mit Nichtwissen erklärt, während der Kläger auf den Schriftverkehr mit dem von der Beklagten entsandten alternierenden Vorsitzenden des Zulassungsausschusses Bezug genommen und die Vorlegung der Sitzungsniederschriften der Ausschusssitzungen beantragt hat. Da nach § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis Stillschweigen zu bewahren ist, ist es bei einer strengen Wahrung dieser Verschwiegenheitspflicht weder der Beklagten möglich, sich zu ihrer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit zu erklären, noch könnte ein Geschädigter, der prinzipiell für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, die notwendige Kenntnis von der Person des Schuldners erlangen, von der der Beginn der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abhängt. Denn da die Zulassungsausschüsse nach § 96 Abs. 2 Satz 6 SGB V mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden und bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, wäre es denkbar, dass der Antrag des Klägers mit den Stimmen der Vertreter der Krankenkassen abgelehnt worden wäre und den von der Beklagten bestellten Mitgliedern kein Verschulden zugerechnet werden könnte, für das die Beklagte nach Art. 34 GG eintreten müsste. Da es sich - jedenfalls theoretisch - ebenso gut umgekehrt verhalten haben kann, wäre ein Geschädigter bei strikter Wahrung des Beratungsgeheimnisses außerstande, seinen Schadensersatzanspruch gegen die rechtswidrige und schuldhafte Entscheidung des Zulassungsausschusses durchzusetzen. Das ist nicht hinnehmbar.
21
c) Dass wegen des Beratungsgeheimnisses eine Aufklärung über das Stimmverhalten der ärztlichen Mitglieder nicht möglich oder - wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2009 (1 U 5235/08, BeckRS 2009, 86312) in einer Parallelsache befunden hat - eine Beweisaufnahme hierüber unzulässig wäre, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.
22
Inwieweit das sich aus § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV ergebende Beratungsgeheimnis Einschränkungen unterliegt, ist - soweit ersichtlich - in der Literatur und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Dies ist im Hinblick auf die dem Zulassungsausschuss obliegenden Aufgaben und den hiergegen bestehenden Primärrechtsschutz auch nicht erforderlich. Insoweit ist entscheidend auf den Inhalt des Beschlusses abzustellen, den der Zulassungsausschuss als Kollegialorgan trifft. Dabei ist die bei einer paritätischen Besetzung nicht auszuschließende , in der Rechtswirklichkeit aber wohl eher selten auftretende Situation einer Stimmengleichheit für oder gegen einen gestellten Antrag durch die Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 6 SGB V im Sinne einer Antragsablehnung vorgegeben.
23
Das Verfahren und die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses sind nach §§ 36 bis 43 Ärzte-ZV ähnlich einem gerichtlichen Verfahren ausgestaltet (vgl. Pawlita, in jurisPK-SGB V, § 96 Rn. 53 f). Das Beratungsgeheimnis dient, insoweit dem richterlichen Beratungsgeheimnis vergleichbar, ersichtlich dem Schutz der Einheit des Spruchkollegiums und dem Ansehen seiner Spruchpraxis. Aber selbst das richterliche Beratungsgeheimnis, das einen höheren Stellenwert hat als das für ein bloßes Verwaltungsverfahren angeordnete, gilt nicht absolut (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 43 Rn. 12 mwN). Wird - wie hier - eine Körperschaft wegen eines bestimmten Abstimmungsverhaltens eines von ihr entsandten Mitglieds des Kollegiums auf Schadensersatz in An- spruch genommen, so liegt es nahe, den bestehenden Interessenkonflikt zumindest dadurch zu lösen, dass es dem Mitglied beziehungsweise der Körperschaft erlaubt ist, zum Zwecke der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Beratungsgeheimnis - als Zeuge oder auch als Partei - preiszugeben (SchmidtRäntsch aaO Rn. 19; siehe auch OLG Naumburg, NJW 2008, 3585, 3587). Zur Wahrung übergeordneter Interessen erscheint aber auch die Auferlegung einer Aussage- bzw. Einlassungspflicht nicht von vorneherein ausgeschlossen (Schmidt-Räntsch aaO Rn. 15, 17, 19).
24
d) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Geschädigte den einzelnen Amtsträger, der ihm gegenüber die Pflichtverletzung begangen hat, nicht konkret bezeichnen muss, solange feststeht, dass der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgend eines Amtsträgers der in Anspruch genommenen Körperschaft erfüllt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1960 - III ZR 125/59, WM 1960, 1304, 1305; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 314 f; vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, 203 f). Weitergehende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbetriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und deshalb auch nicht zumutbar. Kommen jedoch - wie hier - bei einem gemischt besetzten Kollegialorgan mehrere haftpflichtige Körperschaften in Betracht, die nur in Bezug auf die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder zu einer Haftungsübernahme verpflichtet sind, wäre nach den üblichen Grundsätzen die Feststellung unabdingbar, dass jedenfalls ein von der in Anspruch genommenen Körperschaft bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat, weil es sonst an einer Voraussetzung für eine Übernahme der Haftung fehlen würde. Dies erscheint jedoch nicht angemessen, da der Zulassungsausschuss dem Geschädigten als Einheit gegenübertritt und die Einheit der Entscheidungen dieses Kollegiums durch das Beratungsgeheimnis institutionell abgesichert wird.

25
Zwar ist eine Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Zulassungsausschusses, wie ausgeführt, nicht von vornherein unzulässig. Es wäre jedoch eine unzumutbare Erschwerung der Prozessführung , wenn ein Geschädigter eine für die Haftungsübernahme in Betracht kommende Körperschaft aussuchen und gewissermaßen auf gut Glück ein amtspflichtwidriges Verhalten eines von dieser Körperschaft entsandten Mitglieds behaupten müsste im Vertrauen darauf, dass die Beklagtenseite das Beratungsgeheimnis preisgibt oder das Gericht trotz der Berufung auf das Beratungsgeheimnis aus überwiegenden gegenläufigen Interessen gleichwohl eine Beweiserhebung anordnet.
26
Da die Beklagte - schon aus Gründen der fachlichen Zusammenarbeit - den Vorgängen im Zulassungsausschuss näher steht als der Geschädigte und sie im Hinblick auf eine mögliche Haftung auch im Verhältnis zu den anderen entsendenden Körperschaften ein Interesse daran hat, das Stimmverhalten der von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses in Erfahrung zu bringen , hält der Senat in dieser besonderen Situation eine Umkehr der Darlegungs - und Beweislast für geboten. Die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Haftung genommene Körperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. Dabei muss ihr schon im eigenen Interesse an einer frühzeitigen Klärung des Sachverhalts gelegen sein, so dass sie sich im Regelfall bereits vorprozessual dazu erklären wird, ob sie eine Haftung wegen des Stimmverhaltens der von ihr bestellten Mitglieder des Ausschusses ablehnen möchte, was ihr nicht prinzipiell versagt werden kann.
27
e) Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte die amtspflichtwidrige Entscheidung des Zulassungsausschusses gebilligt und sich aktiv gegen eine Zulassung des Klägers als Vertragsarzt gestellt hat. Denn sie hat sich nicht etwa dem Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses angeschlossen, sondern - wie sich aus dem Beschluss des Berufungsausschusses ergibt - dessen Zurückweisung beantragt. Darüber hinaus hat sie, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, die Zulassung des Klägers durch den Berufungsausschuss mit der Klage angriffen und damit den rechtswidrigen Zustand weiter verlängert. Aufgrund dieser Verhaltensweise ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Amtshaftungsprozess hinter dem Beratungsgeheimnis "zu verstecken".
28
4. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zeitweilige Existenz einer Zulassung des Klägers als Vertragsarzt für G. -U. einer Haftung der Beklagten nicht entgegensteht. Die Revision beanstandet dies unter dem Gesichtspunkt , die genannte Zulassung sei geeignet gewesen, jeden Schaden aus der verweigerten Zulassung für M. entfallen zu lassen. Darüber hinaus fehle es an einem Kausalzusammenhang, wenn der Kläger eine Zulassung in Hessen besessen habe, von ihr aber keinen Gebrauch habe machen wollen.
29
Diese Rüge ist nicht begründet. Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags war es dem Kläger nicht wie beabsichtigt möglich, in dem seinen Eltern gehörenden Haus seine Praxis unter Ausnutzung damit verbundener wirtschaftlicher Vorteile zu nutzen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Hinblick auf seine Absicht, im Widerspruchsverfahren weiterhin eine Zulassung in M. zu erreichen, von einer erhebliche Investitionen und längerfristige vertragliche Bindungen erfordernden Praxiseröffnung in Hessen absehen dürfen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem sprechen die festgestellten wirtschaftlichen und persönlichen Rahmenbedingungen, gegen die die Revision keine Einwände erhebt, entscheidend dafür, dass dem Kläger durch die Versagung der Zulassung in M. ein Schaden entstanden ist.
30
5. Einem möglichen Schadensersatzanspruch steht nicht der Einwand entgegen , der Kläger habe versäumt, im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses zu stellen.
31
a) Nach der Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff des Rechtsmittels, der weit zu fassen ist, alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 7; vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, BGHZ 137, 11, 23). Hierzu zählen auch Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02, BGHZ 156, 294, 298 f mwN zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Für den seit dem 2. Januar 2002 grundlegend umgestalteten einstweiligen Rechtsschutz der §§ 86a, 86b SGG gilt nichts anderes.
32
b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG deshalb kein mögliches Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gewesen, weil schadensstiftende Amtspflichtverletzung (nur) die Ablehnung des Zulassungsantrags gewesen sei und als unmittelbar dagegen gerichteter Rechtsbehelf allein der Widerspruch zur Verfügung gestanden habe.
33
Ob dem zu folgen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob wegen des Verzichts auf einen solchen Antrag eine Minderung des Schadensersatzes nach § 254 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Denn die Stellung eines Antrags nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG wäre nur sinnvoll gewesen, wenn der Kläger die Absicht gehabt hätte, unverzüglich nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Einrichtung seiner Arztpraxis zu beginnen. Es war ihm aber nicht zuzumuten, größere Investitionen ohne entsprechende Planungssicherheit (bestandskräftiger Zulassungsbescheid) zu tätigen.
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6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
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a) Da der Kläger gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Widerspruch eingelegt und damit den nach § 839 Abs. 3 BGB gebotenen Primärrechtsschutz wahrgenommen hat, kann er sich auf die ständige Rechtsprechung des Senats beziehen, nach der Widerspruch und Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs , der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB hemmen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 35; zur Unterbrechungswirkung nach früherem Recht analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242 f; vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152, 154). Die Hemmungswirkung endet analog § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB im Regelfall sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (vgl. zu § 211 BGB a.F. Senatsurteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, aaO).
36
Mit Urteil vom 6. Februar 1986 (III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 110) hat der Senat diese Grundsätze auf die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, übertragen. Der Senat hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746, 749). Auch in der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids hat der Senat ein taugliches Mittel des Primärrechtsschutzes mit den angeführten verjährungsrechtlichen Wirkungen gesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94, NJW 1995, 2778, 2779).
37
Entsprechend dem allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es in den genannten Fällen - nicht zuletzt aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - sachgerecht, wenn der Betroffene , ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesen Fällen ohnehin damit rechnen muss, dass der Geschädigte nach erfolglosem - und erst Recht nach erfolgreichem - Vorgehen im Primärrechtsschutz auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, die angeführten verjährungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 250 f). Die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen hat der Senat nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746).
38
b) Die hier vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich durch einige verfahrensrechtliche Besonderheiten aus, die allerdings keinen Anlass zu einer anderen verjährungsrechtlichen Behandlung geben.
39
Wie bereits ausgeführt, nehmen Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss als Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahr. Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses kann der Berufungsausschuss angerufen werden. Dass dessen Anrufung, wie auch sonst beim Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (vgl. § 86a Abs. 1 SGG), aufschiebende Wirkung hat, ist nicht im Sozialgerichtsgesetz, sondern in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V geregelt. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Instanz und kein Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz , sondern gilt nach § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V lediglich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses , mit der das Vorverfahren abgeschlossen wird, kann der beschwerte Beteiligte das Sozialgericht anrufen. Dabei sieht das Bundessozialgericht die Kassenärztlichen Vereinigungen wegen ihres Sicherstellungsauftrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB V und ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungs- gemäße Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung in Angelegenheiten des Zulassungswesens auch unabhängig vom Nachweis eines konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall als berechtigt an, die Entscheidungen der Ausschüsse anzufechten (BSG, MedR 2000, 198, 199). Die Klage ist nach § 70 Nr. 4 SGG gegen den Berufungsausschuss zu richten. Die Vorschrift des § 95 SGG, nach der bei einem durchgeführten Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Klage ist, gilt für vertragsärztliche Zulassungsstreitigkeiten nicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S. 5 f; BSG MedR 2000, 198, 200). Weil die Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen ein hinsichtlich des Sachergebnisses einheitlich, bezüglich des Beurteilungsvorgangs zweistufig verfasstes besonderes Verwaltungsverfahren ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S. 4), ist Gegenstand der Klage ausschließlich der Bescheid des Berufungsausschusses.
40
Diese Besonderheiten ändern jedoch nichts daran, dass es bis zur Anrufung des Sozialgerichts durch die Beklagte in der Sache um die Frage ging, ob der Zulassungsantrag des Klägers begründet war. Dass es sich bei der Klage der Beklagten gegen den Bescheid des Berufungsausschusses um die Klage eines formell Dritten handelt, ändert nichts daran, dass es materiell um eine Fortsetzung der Prüfung des Zulassungsantrags des Klägers geht, der durch seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses das der Klage vorausgehende Vorverfahren eingeleitet hat. Hätte die Klage der Beklagten in erster Instanz zum Nachteil des Klägers, der in diesem Verfahren die Stellung eines Beigeladenen hat, der von der Rechtskraft der Entscheidung mit erfasst wird (vgl. § 69 Nr. 3, § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), Erfolg gehabt, hätte er mit einem Rechtsmittel hiergegen sein Anliegen weiterverfolgen können. Das rechtfertigt es, in dieser prozessualen Konstellation, in der der Kläger lediglich das Vorverfahren eingeleitet und die Beklagte die Klage zum Sozialgericht erhoben hat, ebenfalls die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB analog anzuwenden. Da das Klageverfahren im April 2004 durch Rücknahme der Klage erledigt wurde, war der Anspruch des Klägers bei Einreichung der alsbald danach zugestellten Klage im Dezember 2007 noch nicht verjährt.
41
7. Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Grundurteil erlassen.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 15 O 24803/07 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2010 - 1 U 5307/08 -

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 70


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 24


(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). (2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. (3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 96 Zulassungsausschüsse


(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 97 Berufungsausschüsse


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 21


Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausz

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 36


(1) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mitte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 41


(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des F

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.

(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.

(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(6) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

19
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10; a.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12).

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 151/99
Verkündet am:
14. Dezember 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.1.1985;
Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.6.1988 Art. 2;
BGB § 839 K; EG-Vertrag Art. 288

a) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates
88/408/EWG vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die
Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im einzelnen
bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren
zu erheben sind.

b) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung
88/408/
EWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser be-
rechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen
Untersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden
Gemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht umgesetzt
, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
nicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch genommen
wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm
hierdurch ein Schaden entstanden ist.

c) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, der auf dem Gebiet der beklagten Gemeinde eine Großschlachterei betrieb, begehrt Schadensersatz wegen der Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, die über den nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch - 85/73/EWG - (ABlEG Nr. L 32/14) und der zu ihrer Ausführung ergangenen Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - (ABlEG Nr. L 194/24) vorgesehenen Pauschalbeträgen lagen. Die Beklagte hatte auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung vom 12. Mai 1989 Gebührenbescheide erlassen, gegen die der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhob. Das Verwaltungsgericht K. hob mit Urteil vom 26. Januar 1994 einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Februar 1991 insoweit auf, als über die Pauschalbeträge hinausgehende Gebühren festgesetzt waren. Das Verfahren über weitere 23 Gebührenbescheide vom 5. März 1991 bis 5. Januar 1993 fand seine Erledigung dadurch, daß die Beklagte diese Bescheide aufhob und auf der Grundlage einer Satzungsänderung vom 12. Juni 1995 für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1993 36 neue Gebührenbescheide erließ. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 25. Juni 1997 wurden auch diese Bescheide, soweit sie die EG-Pauschalbeträge überschritten, aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen überzahlten Betrag von 150.056,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1995 an den Kläger zurückzuzahlen. Während des anhängigen Revisionsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage ihrer geänderten Satzung vom
22. November 1999 für den Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 1992 24 neue Gebührenbescheide erlassen, gegen die der Kläger Widerspruch erhoben hat.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Gebührenbescheide gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, welches das Gemeinschaftsrecht nicht fehlerfrei umgesetzt habe, verstoßen. Dadurch, daß er aufgrund der Gebührenbescheide aus der Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1992 156.079,48 DM zuviel habe entrichten müssen, habe er wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit einen Schaden in Höhe von 84.837,65 DM erlitten.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Art. 189, 215 des EWG-Vertrags in Höhe von 69.837,10 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 78.351,41 DM entsprochen ; die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe ein auf der Grundlage der Art. 189, 215 des EWG-Vertrags (jetzt: Art. 249, 288 EGV) vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese mit ihren über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebührenbescheiden gegen die Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG verstoßen habe. Zwar sei den Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem für die Berechnung der Pauschalbeträge zugrundeliegenden Gemeinschaftsdurchschnitt abwichen, in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG erlaubt worden, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten zu senken oder anzuheben. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für die Bundesrepublik vorgelegen hätten, habe der Beklagten jedenfalls nicht das Recht zugestanden , aus eigener Kompetenz von den EG-Pauschalbeträgen abweichende höhere Gebühren zu verlangen. Zwar habe den Mitgliedstaaten freigestanden, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen. Eine entsprechende Befugnis sei der Beklagten jedoch innerstaatlich nicht erteilt worden. Da die Beklagte ohne rechtliche Grundlage von den für sie bindenden EG-Pauschalbeträgen abgewichen sei, habe sie nicht nur Bundesrecht, sondern auch Gemeinschaftsrecht verletzt. Ob die Beklagte berechtigt sei, auf der Grundlage des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Ä nderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des Landesgebührengesetzes vom 29. Juni
1998 (GBl. S. 358) neue Gebührenbescheide zu erlassen, könne dahinstehen, da dies nichts daran ändere, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1992 zu überhöhten und jedenfalls damals nicht geschuldeten Gebühren herangezogen habe.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger seien durch die Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG unmittelbar Rechte verliehen worden, die die Beklagte verletzt habe. Dabei handele es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, weil die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten Pauschalbeträge für die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung verbindlich gewesen seien und in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung die Voraussetzungen für eine Abweichung genau und in einer Weise bestimmt worden seien, die den Mitgliedstaaten keine Wahlmöglichkeit offengelassen und den Ermessensspielraum zumindest erheblich verringert habe. Daß sich bei der innerstaatlichen Umsetzung der genannten Gemeinschaftsrechtsakte Probleme ergeben hätten, sei insoweit ohne Belang.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand; insbesondere fehlt es an Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen , unter denen ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht kommt.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Heranziehung des Klägers zu den über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren rechtswidrig gewesen ist. Das hat das Verwaltungsgericht durch die beiden rechtskräftig gewordenen Urteile mit Bindung auch für das vorliegende Verfahren entschieden (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 134, 268, 273; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746). Im Kern besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber - und das gilt auch für die 23 von der Beklagten aufgehobenen Gebührenbescheide, hinsichtlich derer das verwaltungsgerichtliche Verfahren für erledigt erklärt wurde -, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen, den Kläger auf über die Pauschalbeträge hinausgehende Gebühren in Anspruch zu nehmen, im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht geschaffen gewesen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39 ff) entschieden hat, mußte nach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) durch Rechtssatz die den Bundesländern überlassene Entscheidung getroffen werden, ob von den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG genannten durchschnittlichen Pauschalbeträgen für Leistungen bei der Fleischbeschau abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie gegebenenfalls höhere Beträge berechnet werden. Hintergrund hierfür war der Umstand , daß der Bundesgesetzgeber - in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG) - das Fleischhygienegesetz erlassen, aber in dessen § 24 Abs. 2 in der für die Erstbescheide maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) es den Ländern überlassen hatte, die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht zu bestimmen (Satz 1). Dabei machte er in Satz 2 die Vorgabe, daß die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 zu bemessen seien, die ihrerseits in ihrem Art. 2 Abs. 1 den Vorbehalt enthielt,
weitere Regelungen durch ergänzende Ratsentscheidungen zu treffen. Dies ist für den hier maßgeblichen Zeitraum durch die Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 geschehen. Der Berücksichtigung dieser Ratsentscheidung bereits aufgrund der Fassung des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987 stand, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (aaO S. 41), nicht entgegen, daß der Bundesgesetzgeber in Bestätigung und Klarstellung des bestehenden Rechtszustands § 24 Abs. 2 FlHG erst in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) dahin ergänzt hat, in die Bemessung seien die aufgrund der Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft einzubeziehen.
An einer solchen landesrechtlichen Regelung fehlte es sowohl im Zeitpunkt der Erstbescheide als auch der sie ersetzenden Zweitbescheide vom 26. Juni 1995, die das Verwaltungsgericht insoweit aufgehoben hat, als über die Pauschalbeträge hinausgehende Gebühren festgesetzt worden sind. Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Durchführung der Schlachttier - und Fleischbeschau und der Trichinenschau vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 406) konnte die erst später verbindlich gewordenen Gemeinschaftsrechtsakte schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen. Die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg zur Ä nderung der Gebührenverordnung vom 10. April 1995 (GBl. S. 351) beachtete, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (LRE Bd. 35, 331, 334 f), die dem Land in § 24 Abs. 2 FlHG auferlegten bundesrechtlichen Regelungsgrenzen ebenfalls nicht.
Inzwischen hat das Land Baden-Württemberg das Gesetz zur Ä nderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des Landes-
gebührengesetzes vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358) erlassen. Dieses sieht in § 2 a Abs. 1 vor, daß für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebühren abweichend von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Pauschalbeträgen erhoben werden, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich und ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Es bestimmt zugleich, daß die Voraussetzungen für eine Abweichung für die Bundesrepublik Deutschland vorliegen, und trifft in § 2 a Abs. 7 Satz 2 eine Regelung, nach der die Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 durch Satzung die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zuständig waren, bestimmen. Ob die Beklagte auf der Grundlage dieses Gesetzes und ihrer Satzung vom 22. November 1999 Gebühren in der früher erhobenen Höhe festsetzen kann, bedarf keiner Entscheidung. Zwar hat der Senat befunden, ein auf einer nichtigen Satzung beruhender Verwaltungsakt, der in dem damaligen Verfahren bestandskräftig geworden war, könne nach Erlaß einer wirksamen Satzung rechtmäßig werden, was auch im Amtshaftungsprozeß zu berücksichtigen sei, wenn das aufgrund des - zunächst rechtswidrigen - Verwaltungsakts Geleistete zurückgefordert werde (vgl. BGHZ 127, 223, 227 f). Hier geht es indes nach Aufhebung der rechtswidrigen Verwaltungsakte nicht um die Rückforderung des zu Unrecht Erhobenen, sondern um den durch die rechtswidrige Gebührenerhebung verursachten Zinsschaden.
2. a) Die Parteien streiten darüber, ob die Gebührenfestsetzung der Beklagten neben dem nationalen Recht auch Europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß insoweit auch eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt. Die Mitgliedstaaten hatten die Ratsentscheidung nach Art. 11 spätestens am 31. Dezember
1990 anzuwenden. Art. 2 Abs. 1 bestimmte für die betroffenen Tierarten die für die Gebührenfestsetzung maßgebenden durchschnittlichen Pauschalbeträge. Art. 5 Abs. 1 ordnete an, daß der Betrag nach Art. 2 an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr trat, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Danach lag eine unmittelbar wirksame gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vor, die die Anwendung der Gebührenregelung über die durchschnittlichen Pauschalbeträge verlangte, wenn die Voraussetzungen für eine anderweite Gebührenbemessung nicht vorlagen.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht fehlerfrei festgestellt.
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen , untrennbar zu der durch den EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehört (vgl. Urteile vom 19. November 1991, Rs.C-6/90 und C-9/90 - "Francovich" , Slg. 1991, I-5403, 5413 f = NJW 1992, 165, 166 f Tz. 31 ff, 35; vom 5. März 1996, Rs.C-46/93 und C-48/93 - "Brasserie du Pêcheur" und "Factortame" , Slg. 1996, I-1131, 1141 = NJW 1996, 1267, 1268 Tz. 17). Dabei hat er den Grundsatz einer Staatshaftung wesentlich mit der Überlegung begründet, den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die ihnen nach dem Vertrag zukommende volle Wirksamkeit zu verschaffen und die dem einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu schützen. Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hingewiesen, alle geeig-
neten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu treffen (vgl. Art. 5 EWG-Vertrag, jetzt Art. 10 EGV). Vor diesem Hintergrund kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, NJW 1996, 1267, 1269 f Tz. 51; Urteile vom 26. März 1996, Rs.C392 /93 - "British Telecommunications", Slg. 1996, I-1654, 1668 = EuZW 1996, 274, 276 Tz. 39 f; vom 23. Mai 1996, Rs.C-5/94 - "Hedley Lomas", Slg. 1996, I-2604, 2613 = EuZW 1996, 435, 437 Tz. 25; vom 8. Oktober 1996, Rs.C178 /94 u.a. - "Dillenkofer", Slg. 1996, I-4867, 4878 f = NJW 1996, 3141, 3142 Tz. 21). Darüber hinaus kommt es für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes auch entscheidend darauf an, welcher Ermessensspielraum dem nationalen Gesetzgeber auf dem in Frage stehenden Rechtsgebiet noch zusteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 30, 37). Von diesen Grundsätzen geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob die Voraussetzungen vorliegen, nach denen sich der Kläger auf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG über die Pauschalbeträge berufen kann.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 10. November 1992 (Rs.C-156/91 - "Hansa Fleisch", Slg. 1992, I-5589, 5594 f = NJW 1993, 315 f Tz. 14-17) entschieden hat, hat die Bestimmung des Art. 2
Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG nach Ablauf der in Art. 11 vorgesehenen Frist unmittelbare Wirkung, die nicht von der in Art. 2 Abs. 2 den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, von den festgesetzten Pauschalbeträgen nach oben abzuweichen, berührt wird. Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, die unmittelbare Wirkung einer Bestimmung werde nicht beeinträchtigt, wenn die Möglichkeiten einer Abweichung von ihr - wie hier - einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich seien. Verdeutlicht werden diese Überlegungen des Gerichtshofs durch sein Urteil vom 9. September 1999 (Rs.C-374/97 - "Feyrer/ Rottal-Inn", Slg. 1999, I-5167, 5180 f = EuZW 2000, 22 ff Tz. 24-29) zur Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der seit dem 1. Januar 1994 maßgeblichen Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L340/15), die zugleich die Ratsentscheidung 88/408/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben hat. Diese Richtlinie sieht in Art. 2 Abs. 3 die Befugnis der Mitgliedstaaten vor, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Darüber hinaus enthält sie in ihrem Anhang Kapitel I Nr. 4 Buchst. b die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Deckung höherer Kosten eine "spezifische Gebühr" zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Mit Blick auf die zuletzt genannte Befugnis, von der die Mitgliedstaaten unter der einzigen Voraussetzung, daß die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können, hat der Gerichtshof entschieden, sie unterliege nicht Voraussetzungen , deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung - nämlich anhand des Europäischen Gemeinschaftsrechts - zugänglich seien, woraus gefolgert werden müsse, daß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie für die Mitgliedstaaten keine unbedingte Verpflichtung begründe, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen könne.

Ungeachtet des Umstandes, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage, ob sich der einzelne auf die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge berufen kann, für die Ratsentscheidung 88/408/EWG bejaht und für die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verneint hat, was zugleich Bedeutung für die Frage hat, ob dem einzelnen durch den in Rede stehenden Gemeinschaftsrechtsakt ein Recht verliehen ist, steht dieses Recht nach dem einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG unter dem Vorbehalt, daß die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von den für die Berechnung der Pauschalbeträge zugrunde gelegten Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben dürfen (vgl. EuGH, NJW 1993, 315, 316 Tz. 21).
Ob die Abweichungsvoraussetzungen für die Bundesrepublik Deutschland vorlagen, was die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997, S. 13298) behauptet hat, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es die Auffassung vertreten hat, der Beklagten habe - innerstaatlich - nicht das Recht zugestanden, aus eigener Kompetenz von den EG-Pauschalbeträgen abweichende höhere Gebühren zu verlangen. Dies ist zwar richtig für die Frage, ob die Gebührenbescheide der Beklagten eine hinreichende rechtliche Grundlage hatten. Das Berufungsgericht verstellt sich jedoch mit dieser Überlegung den Blick auf die für die Beurteilung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein erhebliche Frage, ob
dem Kläger durch die Richtlinie und die Ratsentscheidung ein Recht verliehen worden ist, das ihm die Beklagte mangels richtiger Umsetzung oder aus anderen Gründen vorenthalten oder sonst verletzt hat.
cc) Geht man mangels der Feststellungen des Berufungsgerichts - wie revisionsrechtlich geboten - zugunsten der Beklagten davon aus, für die Bundesrepublik Deutschland hätten die Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung vorgelegen, kann sich der Kläger auf die in Art. 2 Abs. 1 festgelegten durchschnittlichen Pauschalbeträge nicht berufen. Denn die Ratsentscheidung sieht in einem solchen Fall selbst vor, daß die Mitgliedstaaten die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anheben dürfen. Der Kläger hat unter solchen Voraussetzungen kein ihm gemeinschaftsrechtlich verliehenes Recht, von höheren als den Pauschalgebühren verschont zu bleiben. Die gegenteilige Auffassung des Klägers verkürzt die Ziele der Richtlinie und der Ratsentscheidung unzulässig, die zwar Wettbewerbsverzerrungen vermeiden wollen (vgl. 5. Begründungserwägung der Richtlinie) und deshalb vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorsehen, andererseits aber an verschiedenen Stellen darauf hinweisen, daß die Gebühren die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrolle entstehenden Kosten decken sollen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 2 Abs. 2 und Anhang Nr. 2 der Ratsentscheidung) und daß jede direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren (Vermeidung der Subventionierung) untersagt wird (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. September 1999 zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verdeutlicht diese durch die Ä nderungsrichtlinie im Grundsätzlichen nicht berührten Ziele, die sich nicht auf die Einführung von Gebühren in einheitlicher
Höhe für die gesamte Gemeinschaft verengen lassen (vgl. EuGH, EuZW 2000, 22, 25 Tz. 40).
Daß die Bescheide der Beklagten wegen der landesrechtlich unterlassenen Umsetzung des § 24 Abs. 2 FlHG keine ausreichende Rechtsgrundlage hatten, verletzt nicht zugleich eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, aus der der Kläger einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch herleiten könnte. Wie der Gerichtshof entschieden hat, verbietet keine Bestimmung der Ratsentscheidung 88/408/EWG den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung von den Pauschalbeträgen der Gebühr abzuweichen (EuGH, NJW 1993, 315, 316 Tz. 24). Auch im übrigen nimmt die Ratsentscheidung auf die Frage der innerstaatlichen Umsetzung keinen Einfluß.
dd) Da das Berufungsgericht andere Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nicht festgestellt hat, kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Aus der oben zu II 1 beschriebenen Verletzung des innerstaatlichen Rechts folgt, daß die Inanspruchnahme des Klägers amtspflichtwidrig gewesen
ist. Zwar fallen der Beklagten die Versäumnisse des Landes bei der bundesrechtlich gebotenen Umsetzung des § 24 Abs. 2 FlHG nicht zur Last. Im Ergebnis hat die Beklagte jedoch erst durch die konkreten Gebührenbescheide in die Rechtsstellung des Klägers eingegriffen, während das Unterlassen des Landes, § 24 Abs. 2 FlHG durch Rechtssatz inhaltlich aufzufüllen, den Kläger für sich genommen nicht beschwert hat.
2. Ob die Beklagte für die rechtswidrigen Bescheide nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen für eine Verurteilung der Beklagten jedoch nicht.
Zwar ist nicht weiter zweifelhaft, daß die Amtsträger der Beklagten durch ihre Gebührenerhebung objektiv Amtspflichten verletzt haben, die sie gegenüber dem Kläger wahrzunehmen hatten. Der dem Kläger durch die rechtswidrige Gebührenerhebung entstandene Zinsschaden wird auch von dem Schutzzweck der Amtspflicht erfaßt, einen Betroffenen nur und erst dann auf Gebühren in Anspruch zu nehmen, wenn es hierfür eine fehlerfreie Rechtsgrundlage gibt. Fehlt es - wie hier - an einer solchen, kann der Betroffene daher Eingriffe in sein Vermögen, wie sie durch die Zinsbelastung entstanden sind, abwehren und nach Amtshaftungsgrundsätzen Ersatz verlangen. Das ist nicht deshalb anders zu sehen, weil hier nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auf der Grundlage der durch das Gesetz des Landes Baden-Württemberg vom 29. Juni 1998 geschaffenen Rechtslage unter der Voraussetzung, daß für die Bundesrepublik Deutschland in dem für diesen Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum die Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Ratsentscheidung 88/408/EWG vorgelegen haben, erneut auf Gebühren in der früher festge-
setzten Höhe in Anspruch genommen werden kann. Denn die mit dem genannten Gesetz verbundene Rückwirkung ließe es jedenfalls nicht zu, bei einem Betroffenen Vermögensvorteile abzuschöpfen, die sich daraus ergeben würden, daß dieser erst Jahre nach den erbrachten Untersuchungen die hierfür geschuldete Gegenleistung erbringen müßte. Aus dem Gesichtspunkt, der Kläger habe nach dem Inhalt der Richtlinie und der Ratsentscheidung von vornherein mit einer die Untersuchungskosten deckenden Gebührenerhebung rechnen müssen, läßt sich die Ersatzfähigkeit des hier eingetretenen Zinsschadens daher nicht verneinen.
3. Einer näheren Klärung bedarf jedoch die Frage, ob den Amtswaltern der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt. Das Berufungsgericht hat insoweit allein darauf abgestellt, welches Maß an Klarheit und Genauigkeit die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufwiesen, und hat Schwierigkeiten, wie sie im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Umsetzung aufgetreten sind, ausdrücklich außer Betracht gelassen. Dies ist aber - anders als beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, den das Berufungsgericht allein geprüft hat - bei der Frage, ob die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen für den entstandenen Schaden einzutreten hat, mit zu berücksichtigen. Danach könnte für ein Verschulden sprechen, daß die Ratsentscheidung 88/408/EWG in ihrem Art. 5 Abs. 1 den insoweit klaren Hinweis enthielt, der durchschnittliche Pauschalbetrag nach Art. 2 trete an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten erhoben werde. Auch wenn sich hieraus für die Amtswalter der Beklagten nicht erschloß, nach welchen innerstaatlichen Maßstäben die Ratsentscheidung umzusetzen sei, drängte sich doch die Frage auf, ob man angesichts dieser gemeinschaftsrechtlich veränderten Rechtslage ohne weite-
res auf der Grundlage der unveränderten landesrechtlichen Vorschriften Gebühren in einer von den Pauschalbeträgen abweichenden Höhe festsetzen durfte. Andererseits kann zu berücksichtigen sein, daß jedenfalls bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39) einige Bundesländer offensichtlich davon ausgegangen sind, im Hinblick auf den Grundsatz der Kostendeckung (vgl. § 24 Abs. 1 FlHG) und den Umstand, mit den Pauschalbeträgen ließen sich die in der Bundesrepublik für die Untersuchungen anfallenden Kosten nicht decken, sei eine weitere landesrechtliche Ausführung und Umsetzung der Ratsentscheidung 88/408/EWG, die die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren nicht ausschließe, entbehrlich.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund
sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (vgl. BGHZ 119, 365, 369 f). Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren Gelegenheit , diese Frage unter Berücksichtigung des Parteivorbringens näher zu prüfen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 302/00
Verkündet am:
14. März 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die
ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten
gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung
ihres Zulassungsstatus geht.

b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechtswidrig
in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche
Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen.

c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium angehören
, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der
Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Vergütungsgrundlagen
zu entwickeln hat, ist ein hohes Maû an Sachkenntnis zu
erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher
Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung
der "Kollegialgerichtsrichtlinie".
BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daû die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das am 18. März 1994 und 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichte Verbot der Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des Abschnitts O I des einheitlichen Bewertungsmaûstabs an andere Vertragsärzte entstanden ist und noch entstehen wird.
Von den Gerichtskosten und auûergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten Rechtszug haben die Kläger und die Beklagte zu 2 je die Hälfte zu tragen. Die Kläger haben die auûergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Die Beklagte zu 2 hat ihre auûergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und gemäû § 95 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie üben ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Sie sind Mitglied der für ihren Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg, der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, ist der Zusammenschluû der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundesebene.
Die Beklagte zu 2 vereinbart mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Bundesmantelverträgen (§ 82 Abs. 1 SGB V) und als deren Bestandteil durch Bewertungsausschüsse einen einheitlichen Bewertungsmaûstab für die ärztlichen Leistungen (§ 87 Abs. 1 SGB V). Die Laboratoriumsuntersuchungen sind im Kapitel O des einheitlichen Bewertungsmaûstabes geregelt. Bis zum Ablauf des I. Quartals 1994 konnte der jeweilige niedergelassene Arzt, der für die Behandlung seiner Patienten Basis-Laborleistungen in Anspruch nehmen muûte, diese in seiner Praxis selbst erbringen oder die Patienten an einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin überweisen. Im letzteren Fall erbrachte dieser die Leistungen, berichtete dem überweisenden niedergelassenen Arzt und rechnete die Leistungen unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Am 16. Februar 1994 schloû die Beklagte zu 2 mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen eine Über-
gangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zur ErsatzkassenGebührenordnung , deren Anlage I - betreffend die Neuregelung der Bewertung und Vergütung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel O I. und O II. des einheitlichen Bewertungsmaûstabs - dem Bewertungsausschuû zur Beschluûfassung vorgelegt wurde. Danach sollten, soweit hier von Interesse, Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des neugefaûten Kapitels O Abschnitt I. an andere Vertragsärzte unzulässig sein. Vielmehr sollte der behandelnde Vertragsarzt diese Leistungen, die an der Punktmengenbegrenzung teilnahmen , mit der Kassenärztlichen Vereinigung selbst abrechnen. Machte er von der weiterhin bestehenden Möglichkeit Gebrauch, Laborleistungen von Laborärzten oder anderen Vertragsärzten erbringen zu lassen, sollte er mit diesen intern einen Kostenausgleich vereinbaren. Der Bewertungsausschuû faûte einen dieser Vorlage entsprechenden Beschluû, der am 18. März 1994 im Deutschen Ärzteblatt, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Beklagten zu 2, veröffentlicht wurde und am 1. April 1994 in Kraft trat. Die Übergangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag wurde am 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Die Beklagte zu 1 setzte die Übergangsvereinbarung um, wobei die Kläger Bescheide, mit denen die Beklagte zu 1 diesen Veränderungen Rechnung trug, vor dem Sozialgericht Stuttgart angriffen. Im Verfahren einer anderen Laborärztin entschied das Bundessozialgericht am 20. März 1996 auf Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, daû das Überweisungsverbot für Basis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoûe (BSGE 78, 91). Die Beklagte zu 1 zahlte nach Feststellung der Unrechtmäûigkeit des Überweisungs-
verbots die bis dahin zurückbehaltenen Honorare an die Kläger aus; hierdurch erledigten sich die Sozialgerichtsverfahren der Kläger in der Hauptsache.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger für ihnen aufgrund des Überweisungsverbots entstandene Vermögenseinbuûen die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, die sich nur gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gewandt haben, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision streben sie weiter die begehrte Feststellung in bezug auf die Beklagte zu 2 (im folgenden Beklagte) an.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Kläger ist begründet. Die Beklagte hat den Klägern wegen des beanstandeten Überweisungsverbots nach Amtshaftungsgrundsätzen für den entstandenen Schaden einzustehen. Insoweit ist auf den Antrag der Kläger die begehrte Feststellung zu treffen. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227; siehe auch das Urteil BSGE 78, 91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, daû der Beschluû des Bewertungsausschusses zur Übergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994 als eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne eine hierfür ausreichende Ermächtigungsgrundlage die Laborärzte aus der vertragsärztlichen Tätigkeit mit O I.-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese
Leistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums geblieben sind. Das Bundessozialgericht hat in den Bestimmungen der §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V und in den Regelungs- und Handlungsaufträgen in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V keine hinreichende Grundlage für das Überweisungsverbot gesehen. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen die Beschluûfassung im Bewertungsausschuû gleichwohl für rechtmäûig gehalten hat, tritt der Senat der Beurteilung des Bundessozialgerichts zur Rechtswidrigkeit des Überweisungsverbotes bei.
2. a) Daû mit der Übergangsvereinbarung und der Beschluûfassung im Bewertungsausschuû ein Normsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist, schlieût eine Haftung nach § 839 BGB nicht unter dem Gesichtspunkt von vornherein aus, daû eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt sein muû. Die auf die Senatsurteile BGHZ 142, 259 und BGHZ 120, 184 gestützte Auffassung des Berufungsgerichts , Norm- und Organisationsakte seien nur drittbezogen, soweit der Schutz des Lebens und die Gesundheit Einzelner betroffen sei, wird der Rechtsprechung des Senats nicht in vollem Umfang gerecht. Das die Bauleitplanung betreffende Senatsurteil BGHZ 142, 259, 264 beruht auf der besonderen Ausgestaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die nur in Beziehung auf Leben und Gesundheit Pflichten begründet, die sich aus dem - amtshaftungsrechtlich nicht geschützten - Allgemeininteresse herausheben. Auch in der Entscheidung BGHZ 120, 184, 192 f war es das Interesse des klagenden Notfallpatienten an der Erhaltung seines Lebens und seiner Gesundheit , welches im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung die notwendige enge Beziehung im Sinne eines Drittbezugs herzustellen vermochte.


b) Im Unterschied zu diesen beiden genannten Entscheidungen geht es hier um den Zulassungsstatus der klagenden Vertragsärzte und um die von der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachtenden Grenzen. Dabei kommt dem Umstand, daû die Vertragsärzte lediglich Mitglied ihrer jeweiligen regionalen Kassenärztlichen Vereinigung sind (§ 77 Abs. 3 SGB V), keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, daû die Beklagte und die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen haben und auch sonst in im wesentlichen gleicher Weise in die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung eingebunden sind. Daû zwischen ihnen die Zuständigkeiten für Verträge auf Bundes- und Landesebene verteilt sind, ändert an der gemeinsamen inhaltlichen Aufgabenstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nichts.
Bezogen auf die Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (BGHZ 81, 21) entschieden, daû die rechtsetzenden Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Mitgliedern bei der Gestaltung des Verteilungsmaûstabs für die von der Krankenkasse entrichtete Gesamtvergütung die Amtspflicht haben, sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungszuständigkeit zu halten und nicht in unzulässiger Weise den Zulassungsstatus der Mitglieder zu schmälern. In der Entscheidung wird ausgeführt, soweit das Zulassungsrecht nicht gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Zulassungsordnung normiert sei, erfordere seine Regelung grundsätzlich ein "Zusammenwirken" der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Danach sei die Kassenärztliche Vereinigung jedenfalls nicht befugt, im Honorarverteilungsmaûstab einseitig
eine Regelung zu treffen, die den Zulassungsstatus des Kassenarztes schmälere. Eine solche Regelung betreffe nicht mehr nur den der autonomen Rechtsetzung zugänglichen Bereich. Sie verletze die den Trägern von Hoheitsrechten grundsätzlich obliegende Amtspflicht, die Grenzen der Zuständigkeit einzuhalten , und führe, wenn eine innere Beziehung zwischen der schädigenden Handlung und der Amtsausübung bestehe, zur Schadensersatzpflicht gemäû § 839 BGB gegenüber jedem Vertragsarzt, der durch sie geschädigt worden sei (BGHZ 81, 21, 27). Die Beklagte hat in den Vorinstanzen dieser Entscheidung entnehmen wollen, der Senat habe seinerzeit den allein von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung vorgenommenen Eingriff in den Zulassungsstatus beanstandet, woraus sich zugleich ergebe, daû ein Zusammenwirken der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen, so wie es hier durch den aus ihren Mitgliedern gebildeten Bewertungsausschuû geschehen sei, unbedenklich sei. Eine solche Aussage kann der damaligen Senatsentscheidung jedoch nicht entnommen werden. Gerade der Zulassungsstatus ist für das gesamte vertragsärztliche System bestimmend, weil er den Grund dafür legt, in welchem Geflecht von Rechten und Pflichten die Ärzte, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen miteinander verbunden sind. Insofern besteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigung auch dann die Pflicht, nicht in den Zulassungsstatus von Vertragsärzten einzugreifen , wenn sie mit den zu denselben Grundsätzen verpflichteten Krankenkassen an normsetzenden Verträgen mitwirken. Wird daher - wie hier - nicht nur der Zulassungsstatus berührt, sondern mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage verletzt, kann eine jedenfalls auch im Interesse der betroffenen Vertragsärzte bestehende Amtspflicht nicht verneint werden.
3. Die Beklagte kann ihre Haftung nicht mit der Erwägung leugnen, der Bewertungsausschuû habe als organisationsrechtlich verselbständigte öffentliche Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen das Überweisungsverbot zu verantworten.

a) Nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einheitliche Bewertungsmaûstäbe für die ärztlichen und die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewertungsausschuû besteht nach § 87 Abs. 3 SGB V normalerweise aus sieben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gestellten Vertretern und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Verbände der Ersatzkassen. Der Bewertungsausschuû kann in dieser Zusammensetzung, wie sich aus der Regelung in § 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, nur übereinstimmend, also einstimmig, entscheiden. Seine Mitglieder, die nach ihrer Aufgabe für die entsendenden Körperschaften und Verbände zu einem Vertragsschluû kommen sollen, unterliegen einem Weisungsrecht (vgl. BSGE 73, 131, 133). Kommt im Bewertungsausschuû eine Vereinbarung über den Bewertungsmaûstab durch übereinstimmenden Beschluû aller Mitglieder nicht zustande, ist der Ausschuû auf das Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder zu erweitern (§ 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V). In dieser erweiterten Zusammensetzung setzt der Bewertungsausschuû mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest, was in seiner Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V gleichsteht (§ 87 Abs. 5 SGB V).

b) Wie rechtliche Konstruktion und Aufgabenstellung des Bewertungsausschusses zu bewerten sind, wird im Schrifttum unter verschiedenen Blickwinkeln behandelt. Teilweise wird davon gesprochen, Bewertungsausschuû und erweiterter Bewertungsausschuû seien Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn gemäû § 1 Abs. 2 SGB X. Der Bewertungsausschuû übe nach auûen wirksame Behördentätigkeiten nach § 8 SGB X aus, denn seine Beschlüsse folgten dem Rechtscharakter nach den Regeln über den öffentlichrechtlichen Vertrag gemäû § 53 SGB X (vgl. Schnapp, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 49 Rdn. 247). Demgegenüber seien die Festsetzungen des erweiterten Bewertungsausschusses als Verwaltungsakte zu qualifizieren, bei denen nicht mehr einvernehmliche Vertragsvereinbarungen, sondern echte Schiedsentscheidungen im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stünden (vgl. Schnapp, aaO Rdn. 248). Aus einer solchen Sicht liegt es nahe, den Bewertungsausschuû als eine organisationsrechtlich verselbständigte öffentliche Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen anzusehen (vgl. Engelhard, in: Hauck/Haines, SGB V, K § 87 Rdn. 145), was unter anderem darin Ausdruck findet, daû er nach § 70 Nr. 4 SGG am Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligt sein kann (vgl. BSGE 71, 42; 78, 191 f). Mehr der Aufgabenwahrnehmung folgt die Betrachtung, der Bewertungsausschuû sei "verlängerter Arm der Vertragspartner" (so Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 87 Rdn. 34; Hess, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht , § 87 SGB V Rdn. 18), Vertragsausschuû oder Vertragsorgan (vgl. BSGE 73, 131, 133; 78, 191, 194) der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, er vereinbare die Bewertungsmaûstäbe in Stellvertretung der Partner der Bundesmantelverträge (vgl. Funk, in: Schulin, aaO § 32 Rdn. 97).


c) Im vorliegenden Fall, in dem der Bewertungsausschuû einstimmig entschieden hat, haftet die Beklagte für das amtspflichtwidrige Verhalten ihrer Mitglieder im Bewertungsausschuû. Dabei kann offen bleiben, ob dem Bewertungsausschuû organisationsrechtlich eine eigenständige Stellung zuzumessen ist und ob er mit anderen Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung , die im Zulassungswesen, Schiedswesen oder in der Wirtschaftlichkeitsprüfung eigenständige Funktionen wahrzunehmen haben, vergleichbar ist (gegen letzteres unter Hinweis auf die Bindung an Weisungen Hess, aaO Rdn. 18). Der Senat entscheidet für den Bereich der Amtshaftung die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26). Bezogen auf die im Bewertungsausschuû wahrzunehmenden Aufgaben sind die Vertragspartner der Gesamtverträge auf Bundesebene die eigentlich Handelnden. Auch wenn sie, was den einheitlichen Bewertungsmaûstab angeht, nicht selbst, sondern durch die Bewertungsausschüsse zu einer vertraglichen Regelung gelangen, geschieht dies doch durch Vertreter, die sie in den Ausschuû entsenden und die ihren Weisungen unterliegen. Insofern kann man den Bewertungsausschuû als ein Instrument der Partner der Bundesmantelverträge ansehen, das die sonst angesichts der zu überbrückenden Interessengegensätze nur schwer lösbare Aufgabe zu übernehmen hat, eine einvernehmliche Regelung herzustellen, um die Einheitlichkeit des Bewertungsmaûstabes für alle Kassenarten zu sichern. Jedenfalls in Fällen, in denen ein solcher Vertrag übereinstimmend geschlossen wird, ohne daû es einer Mehrheitsentscheidung durch den erweiterten Bewer-
tungsausschuû bedarf, verwirklichen die Mitglieder des Ausschusses den Willen der durch sie repräsentierten Stellen. Der Senat hat daher keine Bedenken, die Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten der von ihr in den Ausschuû entsandten Mitglieder auf die Beklagte überzuleiten. Wer für amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des erweiterten Bewertungsausschusses zu haften hat, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch Mehrheitsentscheidung zu einer Lösung gelangt, die die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V hat - das Bundessozialgericht sieht in den Entscheidungen des einfachen und des erweiterten Bewertungsausschusses ein einheitliches Normsetzungsverfahren (vgl. BSGE 78, 191, 192) -, bedarf hier keiner abschlieûenden Entscheidung.
4. Das Berufungsgericht hält - anders als das Oberlandesgericht Köln (VersR 2000, 1279) in einer Parallelsache, in der der Senat die Revision der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht angenommen hat (Senatsbeschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 316/99, nicht mit Gründen versehen) - den Amtshaftungsanspruch für nicht begründet, weil der Beklagten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden könne, daû sie die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses nicht erkannt habe; von dessen Rechtmäûigkeit habe sie bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227) ausgehen dürfen. Ihr sei zwar bewuût gewesen, daû der Beschluû des B ewertungsausschusses einer Ermächtigungsgrundlage bedurft habe. Sie habe jedoch insbesondere in § 87 Abs. 2 b Satz 2 SGB V und in § 72 Abs. 2 SGB V eine solche Grundlage sehen dürfen. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart und der Beurteilung einiger Landessozialgerichte, die das Überweisungsverbot für rechtmäûig oder die Rechtsfragen als offen angesehen hätten. Auch wenn man zu Lasten der
Beklagten berücksichtige, daû sie mit der Rechtsmaterie besonders vertraut sei, treffe dies auch auf die mit diesen Fragen befaûten Fachgerichte zu.

a) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt , daû nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet. Hat der Amtsträger die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und hat er sich danach aufgrund objektiv vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet, die als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, so kann aus der Miûbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 153, 165).

b) Das Berufungsgericht trägt jedoch dem Gesichtspunkt, daû es sich bei dem Bewertungsausschuû um ein Gremium handelt, dessen Mitglieder mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab für das Funktionieren der vertragsärztlichen Versorgung auf höchster Ebene grundlegende Normsetzungsentscheidungen zu treffen haben, und den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht hinreichend Rechnung.
aa) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, insbesondere aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18) hätten die zuständigen Gremien entnehmen dürfen, daû die hier verabredete Regelung des Überweisungsverbots unbedenklich sei. Das Bundessozialgericht habe nämlich erst in seiner das Überweisungsverbot betreffenden Entscheidung vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung zur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des Be-
wertungsausschusses nicht hätten rechnen müssen. Die Unterschiede zwischen den beiden zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Sachverhalt sind jedoch deutlich. In der Entscheidung BSGE 58, 18 ging es um die Frage, ob ein Radiologe darauf beschränkt werden dürfe, nur auf Überweisung tätig zu werden, ohne unmittelbar von Kassenpatienten in Anspruch genommen zu werden. Das Bundessozialgericht hat zwar insoweit den Zulassungsstatus des Radiologen berührt gesehen, aber eine Verletzung dieses Status im Ergebnis verneint, weil es praktisch im Fachgebiet des Radiologen angelegt sei, daû er auf Überweisung eines anderen, primär behandelnden Arztes in Anspruch genommen werde. Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung hervorgehoben, daû hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen ergebende Beschränkung vom allgemeinen Berufsrecht in das Kassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entscheidung BSGE 78, 91, 96 ergänzend heiût, der kassenärztliche Status insoweit klargestellt werde. Auch für die hier betroffenen Laborärzte gilt grundsätzlich der Überweisungsvorbehalt. Es liegt auf der Hand, daû die hier in Rede stehende Regelung, mit der der überhaupt nur gangbare Weg zum Laborarzt über eine Überweisung gerade ausgeschlossen wird, in seiner Auswirkung auf den Zulassungsstatus eine viel einschneidendere Wirkung hat. Diesem - bei aller Komplexität der zu regelnden Materie - vergleichsweise klar erkennbaren und handgreiflichen Gesichtspunkt, einem Vertragsarzt in Teilbereichen sein Betätigungsfeld vollkommen zu nehmen, obwohl die Leistungen weiterhin Gegenstand des vertragsärztlichen Leistungsspektrums blieben, haben die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht das genügende Gewicht beigemessen, obwohl sich insoweit ein Eingriff in den Zulassungsstatus geradezu aufdrängte. Die mangelnde Gewichtung dieses Gesichtspunkts tritt auch aus der von der Beklagten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (MedR 1997, 227, 228)
geäuûerten Auffassung hervor, bei dem Überweisungsverbot handele es sich lediglich um eine vergütungstechnische Regelung, in dem der Laborarzt statt durch die Kassenärztliche Vereinigung durch den auftraggebenden Arzt honoriert werde.
bb) Bereits in der Entscheidung BSGE 58, 18, 25 ist ausgeführt, daû der Gesetzgeber die "statusbildenden" Normen im Bereich des Kassenarzt- und Facharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der kassenärztlichen Versorgung in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festzulegen hat. Wesentlich ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daû § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorläufervorschrift des § 368 a Abs. 4 RVO - dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff). Den Mitgliedern des Bewertungsausschusses hätte in diesem Zusammenhang auch die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geänderte Fassung des § 73 Abs. 1 SGB V vor Augen stehen müssen, durch die der Gesetzgeber selbst eine Aufteilung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung vorgenommen hat, während nach der Fassung des früher geltenden Rechts die Vertragsparteien der Bundesmantelverträge Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen durften.
cc) Schlieûlich hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 256, 266 f) grundsätzlich entschieden, wie in Fällen, in denen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, eine gesetzliche Ermäch-
tigung beschaffen sein muû, damit zwischen den normativen Vorgaben und dem von der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung zu konkretisierenden Inhalt kein dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechtssicherheit widersprechendes unbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt. Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten vor der Beschluûfassung auch mit der Entscheidung BSGE 67, 256 beschäftigt haben, nicht davon ausgehen, daû die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 2 SGB V), über den Abschluû des allgemeinen Inhalts der Gesamtverträge (§ 82 Abs. 1 SGB V) und über die Bindung des Vertragsarztes an die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V) die hier vorgenommene Beschränkung des Zulassungsstatus deckten. Bei einer sorgfältigen Analyse der Entscheidung BSGE 67, 256 hätten sich, wie das Oberlandesgericht Köln in einer dieselbe Beschluûfassung betreffenden Sache entschieden hat (VersR 2000, 1279, 1281), bei den Mitgliedern des Bewertungsausschusses auch durchgreifende Bedenken durchsetzen müssen, ob die - für sich genommen - andere Fälle betreffenden Regelungs- und Handlungsaufträge in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit hinreichender Bestimmtheit erlaubten, die Laborärzte von der Erbringung bestimmter Leistungen durch das Überweisungsverbot auszuschlieûen.

c) Das Verschulden der Mitglieder des Bewertungsausschusses kann nicht mit der Erwägung verneint werden, das Sozialgericht Stuttgart habe in dem zum Bundessozialgericht führenden Verfahren das Überweisungsverbot für rechtens gehalten; auch einige Landessozialgerichte hätten das Überweisungsverbot als rechtmäûig oder die aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls
als offen angesehen. Zwar ist nach der "Kollegialgerichtsrichtlinie" ein Verschulden regelmäûig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäûig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen der Landessozialgerichte sind jedoch nicht im Hauptsacheverfahren , sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ist keine Entscheidung eines Kollegialgerichts im Sinn der erwähnten Richtlinie. Zwar mag auch eine erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung im Einzelfall bei der Würdigung, ob dem Amtsträger ein Schuldvorwurf zu machen ist, zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 - MedR 1996, 464, 466; insoweit in BGHZ 132, 181 nicht abgedruckt). Die Richtlinie ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil es um die Beschluûfassung in einem Gremium geht, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, wobei bereits durch seine Zusammensetzung ein Höchstmaû an Sachkenntnis zu erwarten und die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen ist (vgl. zu den Anforderungen an Bedienstete einer oberen Landesbehörde Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274 f).
5. Die in den Vorinstanzen vertretene Auffassung der Beklagten, eine Ersatzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, weil die Kläger den Primärrechtsschutz nicht ausreichend wahrgenommen hätten, trifft nicht zu. Soweit es um die mit der Beschluûfassung verbundene Normsetzung im Bewertungsausschuû geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Vertragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl. BSGE 71, 42, 51; 78, 91, 92). Für eine - inzidente - Überprüfung des hier be-
schlossenen Überweisungsverbots standen damit von vornherein nur zwei Wege zur Verfügung: Die Kläger konnten Abrechnungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 54 SGG anfechten, in denen eine Vergütung für die vom Überweisungsverbot betroffenen Leistungen nicht gewährt wurde. Diesen Weg, der überhaupt nur gangbar war, wenn es zu einer - an sich verbotenen - Überweisung an den Facharzt für Laboratoriumsmedizin kam, haben die Kläger im wesentlichen beschritten. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Kläger hätten gegen einzelne Abrechnungsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder keine Klage erhoben; es ist jedoch unstreitig, daû diese Abrechnungsdifferenzen von der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 ausgeglichen worden sind. Streitgegenständlich ist daher nur ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daû sich niedergelassene Ärzte an das rechtswidrige Überweisungsverbot gehalten haben und die Kläger daher entsprechende Leistungen nicht mehr vertragsärztlich erbringen konnten. Insoweit hat das Bundessozialgericht die gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig gehalten, um die Frage klären zu lassen, ob der Laborarzt auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 bestehenden Rechtszustandes weiterhin Leistungen nach Abschnitt O I auf Überweisung von Vertragsärzten erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen darf (BSGE 78, 91, 92). Im Rahmen eines solchen Verfahrens war Raum für eine inzidente Überprüfung des vom Bewertungsausschuû ausgesprochenen Überweisungsverbots.
Daû die Kläger diesen Weg nicht beschritten haben, ist ihnen nicht als Verschulden nach § 839 Abs. 3 BGB zuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daû sowohl die für die Kläger zuständige
Kassenärztliche Vereinigung als auch die Beklagte in den beiden Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort erhobene Feststellungsklage sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulässig, weil sie kein konkretes Rechtsverhältnis betreffe (vgl. BSGE 78, 91 und MedR 1997, 227). Unter diesen Umständen kann die Beklagte den Klägern nicht vorwerfen , sie hätten den möglichen Primärrechtsschutz in der Form der Feststellungsklage nicht wahrgenommen.
6. Der Amtshaftungsanspruch ist entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann also die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiû, daû die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Dabei genügt zwar im allgemeinen , daû der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daû dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, daû der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschie-
ben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164 m.w.N.).
Der Umstand, daû in Kreisen der Laborärzte bereits im Jahr 1994 die Überzeugung gereift schien, sich mit rechtlichen Mitteln gegen das Überweisungsverbot zu wehren und eine Amtshaftungsklage in Betracht zu ziehen, genügt bei den hier vorliegenden Verhältnissen nicht, die erforderliche Kenntnis der Kläger bereits im Jahre 1994 anzunehmen. Die Rechtslage war schwierig. Es gab eine ganze Serie von Verfahren, die kein einheitliches Bild vermittelten. Dabei hatte eine Mehrzahl von Gerichten die Rechtmäûigkeit des Überweisungsverbots bejaht oder diese Frage offen gelassen. Es kommt hinzu, daû die Möglichkeiten, Primärrechtsschutz zu erlangen, nicht in jeder Weise geklärt waren. Den Klägern war es jedenfalls einzuräumen, die Abrechnungsbescheide anzufechten, mit denen die Kassenärztliche Vereinigung das Überweisungsverbot bei der Honorarverteilung umsetzte. In dieser unklaren Lage kann erst mit der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 die für eine Klageerhebung notwendige Kenntnis der Kläger angenommen werden. Bis zur Erhebung der Klage im Januar 1999 waren die Ansprüche der Kläger daher nicht verjährt.
7. Hat die Beklagte daher nach Amtshaftungsgrundsätzen für die Folgen des Überweisungsverbots einzutreten, kommt es auf die Frage, ob auch eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs geschuldet ist, im Streitfall nicht an.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann. Die für eine Verordnung nach § 37 Absatz 8 zu verwendenden Vordrucke und Nachweise sind so zu gestalten, dass sie von den übrigen Verordnungen nach § 37 zu unterscheiden sind. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zusätzlich vergütet werden.

(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.

(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren:

1.
Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen,
2.
Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer,
3.
Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen,
4.
Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität.
Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre beginnend zum 31. Dezember 2023 über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen.

(1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen insbesondere

1.
bei kieferorthopädischen Maßnahmen,
2.
bei der Behandlung von Parodontopathien,
3.
bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3,
4.
für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 9
abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend.

(2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.

(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüfen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2022, einen gemeinsamen Bericht über den Stand der Beratungen und Beschlussfassungen nach Satz 7 sowie zur Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen und zu der Teilnahme der Leistungserbringer an der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch den Bewertungsausschuss Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach denen telemedizinische Leistungen, insbesondere Videosprechstunden, in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. Bei den Regelungen nach Satz 18 sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung einschließlich der Versorgung mit gruppentherapeutischen Leistungen und Leistungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung zu berücksichtigen. Die Regelungen nach Satz 18 erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zu enthalten; die Vergütung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu erhöhen; die Vergütungsregelung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist bis zum 1. Januar 2024 zu vereinbaren. Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Leistungen, die durch Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent der jeweiligen Leistungen im Quartal des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Zudem hat der Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal, in denen ausschließlich Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Von der Begrenzung auf 30 Prozent nach den Sätzen 30 und 31 kann der Bewertungsausschuss in besonderen Ausnahmesituationen, wie etwa nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, für einen befristeten Zeitraum abweichen. Der Bewertungsausschuss legt bis zum 30. September 2021 fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der Sätze 30 und 31 die psychotherapeutische Akutbehandlung im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden kann.

(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale aufzunehmen:

1.
ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2.
ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
3.
ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
4.
ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
5.
ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.

(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale aufzunehmen:

1.
ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2.
ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
3.
ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
4.
ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt.
Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zuschläge gelten bei der Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen.

(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden.

(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.

(2f) (weggefallen)

(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere

1.
die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
2.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
3.
die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist,
4.
(weggefallen)
zu berücksichtigen.

(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.

(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1.

(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.

(2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen.

(3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des Bewertungsausschusses.

(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 3.

(3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit.

(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt

1.
bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie
3.
eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c bestimmt.
Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung.

(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen.

(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.

(4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt.

(5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.

(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat.

(5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 12 gilt entsprechend. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden.

(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) bis (9) (weggefallen)

(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.

(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.

(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(6) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.

(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.

(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(6) (weggefallen)

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 234/01
Verkündet am:
27. Juni 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des
§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit
von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reinigungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Januar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und diesen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion ) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
1. Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet worden , der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufsgenossenschaft übergegangen ist.

a) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß der Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel eingesetzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Soldat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34 GG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des
Soldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes.

b) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als auch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daû als Täterin auch eine zivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester, in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträgereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.
2. a) Die Klägerin beruft sich darauf, daû der Täter und die Verletzte betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Deswegen gelte der Haftungsausschluûtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII.

b) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluû betreffe nicht den vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als "Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148, 214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn dieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-
men Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001, 3127 = BGHZ 148, 209) .

c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die Person der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergeleiteten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von seiner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende , Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daû der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müûte , wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daû sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daû die die persönliche Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der KfzHaftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muû (§ 10 AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies, daû auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten oder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB
X gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.
3. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läût sich nämlich nicht feststellen, daû hier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung erfüllt waren.

a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daû "Versicherte" im Sinne des SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s 2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausgabe , Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der abweichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht , Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11) kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209), daû der Haftungsausschluû des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer gilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser Fallgruppe ist daher, daû der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daû Schädiger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-
mens ist. Dies erschlieût sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läût nichts Gegenteiliges erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII läût sich nicht schlieûen, daû nicht versicherte Schädiger in den Anwendung sbereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften deutlich, daû der Gesetzgeber bewuût nach Versicherten und Nichtversicherten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, während er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daû demjenigen, der als Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daû er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefahrengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Beamter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaû eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weitere Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der Schädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er uneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich ausgesetzt, da ein Haftungsausschluû insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden würde dies bedeuten, daû im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sanitätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den persönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1 BBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.

b) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sanitätssoldat gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäû § 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Anspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VII liegen nicht vor.

c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verursacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbesondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet haben , bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben zur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daû es sich um einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine näheren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin brauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen. Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich, daû der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers erfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daû irgendein Amtsträger in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weitergehende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbetriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung handelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen soll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klägerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin des schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daû für diesen die Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beurteilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, daû es insoweit an einem Rechtsgrund ge-
fehlt hatte, d.h. der Schädiger
gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sachvortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und damit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/02
Verkündet am:
9. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu Ziff. II)
BGHR: ja
BGB § 839 (H, K); EG-Vertrag Art. 288

a) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatzpflicht
nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht
ein.

b) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80
Abs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Gebührenbescheids
anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen
oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni
1988 - 88/408/EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatzpflicht
für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht
mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einlegung
eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senatsurteils
vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 78.351,41 DM (= 40.060,44 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemanns die beklagte Gemeinde auf Ersatz eines in der Zeit vom 2. April 1991 bis 9. Dezember 1997 erlittenen Zinsschadens in geltend gemachter Höhe von 84.837,65 DM in Anspruch. Dieser beruht darauf, daß die Beklagte im Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 1992 für Fleisch-
untersuchungen Gebühren erhoben hatte, die um insgesamt 156.079,48 DM über den nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch - 85/73/EWG - (ABlEG Nr. L 32/14) und der zu ihrer Ausführung ergangenen Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - (ABlEG Nr. L 194/24) vorgesehenen Pauschalbeträgen lagen. Der Ehemann hatte die von ihm geforderten Gebühren ungeachtet der von ihm eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide gezahlt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1997 wurden die Gebührenbescheide, soweit sie die EG-Pauschalbeträge überschritten, aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen überzahlten Betrag von 150.056,18 DM nebst 4 % (Prozeß-)Zinsen an den Ehemann der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte zahlte diesen Betrag und Zinsen in Höhe von 15.155,67 DM am 10. Dezember 1997. Die aus der Inanspruchnahme von Bankkredit folgenden höheren Zinsen sind Gegenstand der Klage.
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Art. 189, 215 des EWG-Vertrags in Höhe von 69.837,10 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Ehemannes der Klägerin hat das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil der Klage in Höhe von insgesamt 78.351,41 DM entsprochen; die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung des Ehemannes der Klägerin hat es zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 153) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Er hat entschieden, das dem einzelnen durch die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen verliehene Recht
stehe unter dem einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Vorbehalt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG), daß die Mitgliedstaaten , in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem für die Berechnung der Pauschalbeträge zugrunde gelegten Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen , die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben dürften. Lägen diese Abweichungsvoraussetzungen - was noch ungeprüft sei - vor, sei ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben. Soweit wegen der rechtswidrigen Gebührenbescheide Amtshaftungsansprüche in Betracht kämen, bedürfe die Frage der weiteren Klärung, ob den Amtswaltern der Beklagten ein Verschulden zur Last falle.
Das Berufungsgericht hat im zweiten Berufungsurteil die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und einen Amtshaftungsanspruch verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet; in diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.



1. Das Berufungsgericht verneint einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch , weil die Voraussetzungen, unter denen von den EG-Pau- schalbeträgen für Fleischuntersuchungen abgewichen werden konnte, in den Jahren 1991 und 1992 in der Bundesrepublik vorgelegen hätten. Die Beklagte habe nämlich substantiiert vorgetragen und durch Zahlenmaterial hinreichend belegt, daß die Lohnkosten der Tierärzte in der Bundesrepublik höher gelegen hätten als diejenigen, die der Rat der Berechnung der Pauschalbeträge zugrunde gelegt habe. Auch das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern weiche erheblich von dem Gemeinschaftsdurchschnitt ab, wie die detaillierte Berechnung in Anlage 1c des von der Beklagten vorgelegten Ergebnisprotokolls vom 9. Oktober 1997 der Sitzung der Arbeitsgruppe "Gebühren" des Ausschusses für Fleischhygiene der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten der Länder zeige, das Grundlage für die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997, S. 13298) gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte substantiiert die Strukturen der Schlachtbetriebe in Deutschland dargestellt, in denen nur zu einem sehr kleinen Teil die Zahlen von Schlachttieren jährlich anfielen, wie sie bei der Berechnung der Pauschalgebühren berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt und die vom Bundesministerium für Gesundheit am 24. Oktober 1997 bekannt gemachten und im Vortrag der Beklagten übernommenen Vergleichswerte nicht hinreichend bestritten, so daß sie als unstreitig zugrunde zu legen seien.
2. Diese Beurteilung hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, hat die Klägerin mit verschiedenen
Erwägungen bezweifelt und bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühren in den Jahren 1991 und 1992 vorgelegen hätten. Unter diesen Umständen war es Sache des Berufungsgerichts, sich im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme die erforderliche Gewißheit zu verschaffen. Von einem unstreitigen Sachverhalt durfte das Berufungsgericht nicht ausgehen.

a) Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Pauschalgebühren vorlagen, ist nach dem Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 entscheidend dafür, ob sich die Klägerin auf die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge berufen kann und ob ihr im Ergebnis eine Rechtsstellung verliehen ist, deren Verletzung einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann (vgl. BGHZ 146, 153, 161 f). Durfte die Beklagte nämlich - gemessen an den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - von den Pauschalgebühren abweichen, steht der Klägerin ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht zu.

b) Ungeachtet dieser Ausgangslage ist die Klägerin jedoch nicht mit der Pflicht belastet, zur Begründung des geltend gemachten Staatshaftungsanspruchs in qualifizierter Weise darzulegen und im Streitfall den Nachweis zu führen, daß es in der Bundesrepublik am Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen gefehlt habe. Eine solche Betrachtung ließe außer acht, daß in der Ratsentscheidung 88/408/EWG mit Wirkung ab 31. Dezember 1990 eine unmittelbar wirksame gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vorlag, die im Grundsatz die Anwendung der Gebührenregelung über die durchschnittlichen Pauschalbeträge von der Beklagten verlangte. Wie der Senat bereits entschieden hat, war die Heranziehung des Ehemannes der Klägerin zu den über die EG-
Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren rechtswidrig, weil die innerstaatlichen Voraussetzungen für eine solche Gebührenerhebung im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Bescheide nicht geschaffen waren (BGHZ 146, 153, 156 f); sie verstieß zugleich gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (aaO S. 158). Unter diesen Umständen steht es zur Last der öffentlichen Hand, der auch die Beklagte auf gemeindlicher Ebene zuzurechnen ist, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen - wie bei einer entsprechenden Gebührenerhebung selbst - darzulegen und im Streitfall nachzuweisen. Es würde eine nicht hinnehmbare Verkürzung der Rechtsstellung des von den in Rede stehenden Gemeinschaftsrechtsakten betroffenen einzelnen darstellen, wenn er den Inhalt der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 ohne weiteres hinnehmen müßte oder in anderer Weise gehalten wäre, sich in bezug auf die Abweichungsvoraussetzungen zu Elementen der Rechtsanwendung substantiiert zu äußern, die in klassischer Weise mit der Frage verknüpft sind, ob die öffentliche Hand in dem ihr eigenen hoheitlichen Bereich berechtigt ist, Gebühren in einer die EG-Pauschalbeträge überschreitenden Höhe zu erheben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die in der Ratsentscheidung vorgesehene Möglichkeit einer Abweichung von den Pauschalgebühren einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (Urteil vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch", Slg. 1992, I-5589, 5594 f = NJW 1993, 315 f Tz. 14-17). Es wäre mit der dem einzelnen grundsätzlich verliehenen Rechtsstellung und der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn die gerichtliche Nachprüfung durch Anforderungen an die Vortragslast des einzelnen unzumutbar erschwert würde. Das Berufungsgericht durfte daher nicht mit dem Argument , der Klägerin habe selbst offensichtlich Datenmaterial zur Verfügung ge-
standen, über ihre grundsätzliche Aussage hinweggehen, nach der sie das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen bestritten hat.

II.


Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt die vollständige Abweisung der Klage nicht.
1. Das Berufungsgericht verneint einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch mit der zusätzlichen Erwägung, der Klägerin sei es entsprechend §§ 254, 839 Abs. 3 BGB verwehrt, die streitgegenständlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Denn der Ehemann habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er hätte nämlich - über die gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widersprüche hinaus - nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen müssen, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Ein solcher Antrag hätte Erfolg gehabt, soweit die Gebührenbescheide die EG-Pauschalbeträge überschritten hätten. Die gerichtliche Entscheidung hätte bewirkt, daß der Ehemann der Klägerin nur Gebühren in der zulässigen Höhe hätte zahlen müssen. Eine Zinsbelastung durch Aufnahme eines Darlehens wäre dann vermieden worden. Aus dem gleichen Grunde sei ein möglicher Amtshaftungsanspruch wegen der rechtswidrigen Gebührenbescheide nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
aus Gründen, die in den Regelungen der §§ 254 und 839 Abs. 3 BGB angesprochen sind, gemindert oder ausgeschlossen sein kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Anwendung der in diesen Regelungen enthaltenen Grundsätze nicht deshalb ausgeschlossen, weil der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden darf, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung , die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - "Francovich", Slg. 1991, I-5403, 5415 f = NJW 1992, 165, 167 Tz. 42, 43). Diese Rechtsprechung hat er in seinem Urteil vom 5. März 1996 fortgeführt und dahingehend ergänzt, es sei, soweit es an Gemeinschaftsvorschriften fehle, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen , anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden könne. Insbesondere könne das nationale Gericht bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form
um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz müsse sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, den Schaden selbst tragen zu müssen (Rs. C-46/93 und C-48/93 - "Brasserie du Pêcheur" und "Factortame", Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 = NJW 1996, 1267, 1270 f zu Tz. 67, 74, 83-85). Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken, die den §§ 254, 839 Abs. 3 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anzuwenden (in diesem Sinn auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 516; Streinz, Europarecht, 5. Aufl. 2001, Rn. 374c; Fischer, Europarecht, 3. Aufl. 2001, § 7 Rn. 87; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 540).

b) Unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß neben dem eingelegten Widerspruch, der bei Gebührenbescheiden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), als Rechtsbehelf gegen einen möglichen Sofortvollzug, auf dem die Beklagte bestanden hatte, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kam, die aufschiebende Wirkung der Bescheide anzuordnen. Für den Bereich des Amtshaftungsrechts hat der Senat wiederholt entschieden, daß das schuldhafte Unterlassen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen oder sich gesondert gegen die Vollziehung eines Steuer- oder Haftungsbescheides zu wehren, nach § 839 Abs. 3 BGB zum Verlust des Amtshaftungsanspruchs führen kann
(vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - III ZR 6/84 - WM 1984, 1276; Senatsurteile vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 - NJW 1986, 1107, 1108 - insoweit ohne Abdruck in BGHZ 96, 1 -; BGHZ 130, 332, 338 f; vom 7. November 1996 - III ZR 283/95 - VIZ 1997, 247, 248; vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 - NJW 2001, 1067, 1068).

c) Das Berufungsgericht hat im ersten Urteil in dieser Sache § 839 Abs. 3 BGB für nicht anwendbar gehalten, weil der Ehemann der Klägerin mit der rechtzeitigen Widerspruchserhebung und den Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgericht aus seiner damaligen Sicht alles ihm Zumutbare getan habe, um einen Schaden abzuwehren. Ob dem zugestimmt werden könnte, erscheint insoweit zweifelhaft, als ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Lage der Dinge der gebotene Rechtsbehelf war, um sich gegen den Sofortvollzug der Gebührenbescheide zu wehren. Der Senat kann diese Frage jedoch offenlassen , weil eine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
aa) Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB nur verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne weiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung - zugrunde zu legen, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925). Diese Erwägungen, die der Senat in der genannten
Entscheidung für eine Dienstaufsichtsbeschwerde angestellt hat, bei der es möglich erscheine, daß der Dienstvorgesetzte keinen Anlaß sehe, das Verhalten des Untergebenen zu korrigieren, sind jedoch auf solche Rechtsbehelfe im weiteren Sinne, die ein Verhalten der Behörde selbst auslösen sollen, nicht beschränkt. Geht es, wie hier, um einen Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, wird die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen. Dennoch muß auch die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen.
bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden , daß Anträge des Ehemannes der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Widersprüche geführt hätte. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht hinreichend, daß die von ihm wiedergegebene Rechtslage, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und vor allem der Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren geklärt worden ist, in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1991/1992 - namentlich in Ansehung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - noch nicht so der allgemeinen Rechtsüberzeugung entsprochen hat, daß ein Erfolg entsprechender Anträge zu erwarten war.
Daß sich ein einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 berufen kann, um sich höheren als den Pauschalgebühren zu widersetzen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erst durch Urteil vom 10. November 1992 ent-
schieden (Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch", Slg. 1992, I-5589 = NJW 1993, 315), wobei er den einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Vorbehalt gemacht hat, daß die Voraussetzungen, die Gebühren auf die tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, nicht erfüllt seien. Die Fragen des vorlegenden Verwaltungsgerichts Schleswig im Beschluß vom 15. März 1991 belegen den damaligen Klärungsbedarf. Innerstaatlich war mit der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber noch nicht geklärt , unter welchen Voraussetzungen Untersuchungsgebühren erhoben werden durften, die über die EG-Pauschalbeträge hinausgingen. Eine endgültige Klärung ist insoweit erst durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39) herbeigeführt worden, das entschieden hat, nach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) müsse die den Bundesländern überlassene Entscheidung durch Rechtssatz getroffen werden, ob von den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG genannten durchschnittlichen Pauschalbeträgen abgewichen werden solle, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt und wie gegebenenfalls höhere Beträge zu berechnen seien (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 153, 156). Für die hier zu beurteilende Frage, wie die Verwaltungsgerichte entschieden hätten, wenn sich der Ehemann der Klägerin gegen den Sofortvollzug als solchen im Zeitraum 1991/1992 gewehrt hätte, ist von Bedeutung, daß der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Gebührenbescheide aus dem Jahr 1991 zugrunde lagen, die vom Verwaltungsgericht Schleswig und vom Oberverwaltungsgericht Schleswig noch im Jahr 1994 für rechtmäßig befunden waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Beschluß vom 4. Februar 1992, der durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1993 (7 NB 7/92) aufgehoben wurde, in einem Normenkontrollverfahren ebenfalls keine Bedenken gegen die Gestaltung einer Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991, in
der die Erhebung kostendeckender Gebühren unter Einbeziehung von Reisekosten für das Fleischbeschaupersonal bejaht wurde (vgl. zum Verfahrensgang BayVGH BayVBl. 1994, 593 und zum Inhalt der abschließenden Entscheidung vom 12. März 1997 BVerwG Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17).
Wenn dem Berufungsgericht daher auch im Ausgangspunkt zu folgen ist, daß es bei der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in der hier vorliegenden Konstellation, bei der Rechtsfragen im Vordergrund standen, wesentlich darauf ankommt, ob die angefochtenen Gebührenbescheide rechtswidrig waren – bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der eingelegten Widersprüche hätte das Aussetzungsinteresse überwogen - (vgl. hierzu allgemein Eyermann /Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 69, 73; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 158 f) und ob sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit insbesondere aus der Ratsentscheidung 88/408/EWG ergaben , kann doch nicht übersehen werden, daß die Rechtspraxis diesen Stand in dem hier zu beurteilenden Zeitraum noch nicht erreicht hatte, so daß der Senat nicht davon ausgehen kann, der Ehemann der Klägerin hätte den Schadenseintritt durch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindern können.
3. Dieselben Erwägungen gelten für die Ausführungen des Berufungsgerichts , mit denen es einen auf der rechtswidrigen Gebührenerhebung möglicherweise beruhenden Amtshaftungsanspruch verneint. Zwar ist insoweit eine Rechtsfrage betroffen, die allein im nationalen Amtshaftungsrecht wurzelt, so daß die Anforderungen an einen Geschädigten, der Amtshaftungsansprüche verfolgt, in bezug auf den wahrzunehmenden Primärrechtsschutz strenger sein mögen als für jemanden, der sich wegen eines in der Vergangenheit erlittenen Schadens auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch beruft. Im
Ergebnis beruhte die Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung aber gerade auf der Frage, unter welchen innerstaatlichen Voraussetzungen in der Bundes- republik von den Pauschalbeträgen abweichende höhere Gebühren gefordert werden durften. Der Klägerin kann daher auch in bezug auf einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB nicht entgegengehalten werden, ihr Ehemann habe sich nicht gegen den Sofortvollzug gewehrt, weil der Senat von einem Erfolg eines solchen Rechtsmittels nicht ausgehen kann

III.


Die Revision der Klägerin hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als sie einen Zinsschaden in Höhe von 6.486,24 DM weiterverfolgt. Dieser Teil des Schadensersatzanspruchs wurde dem Ehemann der Klägerin bereits durch das erste Berufungsurteil in dieser Sache aberkannt, ohne daß hiergegen ein Rechtsmittel geführt worden wäre. Dem entsprechend hat der Senat das erste Berufungsurteil nur insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Damit ist dieser Teil des geltend gemachten Zinsschadens rechtskräftig abgewiesen und kann von der Klägerin nicht erneut zur Entscheidung gestellt werden.

IV.


Soweit die Revision der Klägerin begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die nach dem Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 erforderlichen Feststellungen trifft und auf dieser Grundlage erneut entscheidet.

Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

35
Unberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädigten, mit der er sich im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen Maßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB verjährungsunterbrechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. beziehungsweise verjährungshemmende Wirkung analog § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB auch für den Amtshaftungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ 122, 317, 323 f). Primärrechtsschutz in diesem Sinne hat die Klägerin indes, ohne dass ihr das vorzuwerfen wäre (s.o. II 5 b), nicht ergriffen.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 347/03 Verkündet am:
18. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.
BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftung sansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.
Die am 5. August 1951 geborene Klägerin unterrichtet seit 1974 Biologie und Chemie, seit 1980 auch das Fach Musik. Ab 1991 war sie in der von dem Beklagten getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt.
Auf der Grundlage eines Rundschreibens des Ministeriums f ür Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 1994 (betreffend: Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes) übernahm das beklagte Land, von seinen annähernd 24.000 überwiegend als Angestellte beschäftigten Lehrern etwa 14.000 in das Beamtenverhältnis. Hierfür galt nach § 4 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 20. August 1991 (GVBl S. 378) - abweichend von der allgemeinen Altersgrenze bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres für die Einstellung von Beamten gemäß § 10 Satz 1 LBG - bis zum 31. Dezember 1996 die Vollendung des 50. Lebensjahres als Grenze. Auch der Kooperationsschule F. wurde eine Reihe von Planstellen zugewiesen. Eine Ausschreibung erfolgte nicht, vielmehr verfaßte der Schulleiter eine Vorschlagsliste , die die Klägerin nicht berücksichtigte. Bis Ende September 1996 wurden auf diese Weise mehrere Planstellen besetzt. Am 30. September 1996 beantragte die Klägerin schriftlich, ebenfalls verbeamtet zu werden. Daraufhin erhielt sie unter dem 8. Oktober 1996 einen ablehnenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid folgenden Inhalts:
"Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeamtung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für die vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, ihrem Wunsch gerecht zu werden."
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. No vember 1996 Widerspruch ein. Die am 30. September 1996 noch nicht besetzten fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 wurden bis zum Ende des Jahres 1996 an Mitbewerber der Klägerin vergeben, darunter am 20. November 1996 an die mit "befriedigend" beurteilte Lehrerin B. und am 11. Dezember 1996 an den Ehemann der Klägerin, der ebenfalls die Note "befriedigend" erhalten hatte.
Am 5. Dezember 1996 hielt die Klägerin eine Probestunde ab, auf deren Grundlage sie unter dem 20. Dezember 1996 - der Klägerin bekanntgegeben im Januar 1997 - eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "gut" erhielt. Die Klägerin wurde lediglich in das Verfahren um die Besetzung der letzten, durch das Ausscheiden der dafür vorgesehenen Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen noch offenen Beamtenstelle einbezogen. Diese vergab der Beklagte am 30. Dezember 1996 an den mit "sehr gut" beurteilten Bewerber K. . Unter dem 14. April 1997 wurde mit Rücksicht hierauf sowie wegen des Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der unterlassenen Ernennung zur Beamtin auf Probe seit dem 1. Juni 1997 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in kurzer Zusammenfassun g und mit zustimmender Anmerkung Jakob in NJ 2004, 367 veröffentlich ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das beklagte Land habe bei der Besetzung der ab 30. September 1996 an andere Bewerber vergebenen Planstellen in mehrfacher Hinsicht gegen ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen; für die vorausgegangene Zeit seien hingegen Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil diese es bis dahin schuldhaft versäumt habe , einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen (Hinweis auf Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - NVwZ 2003, 502). Keine Amtspflichtverletzung liege allerdings angesichts der Besonderheiten der Situation in der fehlenden Ausschreibung der Planstellen. Ein Verstoß gegen Amtspflichten bestehe aber darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 zumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der Schule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und statt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für eine einzige Planstelle beteiligt habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 1997 ausgeführt werde, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die übrigen Planstellen bereits besetzt gewesen, sei dies unzutreffend, da in der Folgezeit noch weitere fünf Bewerber zu Beamten ernannt worden seien. Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte Land die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte Besetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Gelegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. Jedenfalls bei den Ernennungen , die bis Mitte Dezember 1996 vorgenommen worden seien, namentlich der Verbeamtung des Ehemanns der Klägerin und der Kollegin B. , habe eine solche Möglichkeit bestanden.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den geltend gema chten Schaden ursächlich geworden. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Im Hinblick auf ihre bessere Beurteilung wäre sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zumindest den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen. Die demgegenüber von dem beklagten Land angeführten weiteren Merkmale des Unterrichtens von Mangelfächern sowie der besonderen Eignung für das angestrebte Schulprofil hätten beide Konkurrenten ebenfalls nicht besser erfüllt. Das auch nur geringfügig höhere Lebensalter des Ehemanns der Klägerin stelle lediglich ein Hilfskriterium dar, das nur bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden könne. Gleiches gelte für die vom Beklagten weiter zugunsten der Mitbewerber angeführten Zusatzqualifikationen. Bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung hätte die Klägerin ferner die Möglichkeit gehabt , über eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstellen durch die schlechter beurteilten Mitbewerber zu verhindern und auf diese Weise ihre eigene Ernennung durchzusetzen.
Der Amtshaftungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB a usgeschlossen. Gegen die Ernennung des Mitbewerbers K. habe die Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Rechtsmittel gegen die Ernennung der Lehrerin B. habe sie jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen, da sie von deren bevorstehender Ernennung keine Kenntnis gehabt und auch sonst nicht über genügende Informationen verfügt habe. In bezug auf ihren Ehemann habe die Klägerin ebensowenig ein Rechtsmittel schuldhaft ver-
säumt. Zum einen habe sie auch in dieser Beziehung keine Kenntnis von den Einzelheiten des Besetzungsverfahrens sowie vom Inhalt ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung besessen, und zum anderen habe sie aus zeitlichen Gründen keine hinreichende Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden habe sie frühestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1997 erlangt. Ihre Klage sei aber bereits am 29. März 2000 beim Landgericht eingegangen und alsbald zugestellt worden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision i m Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Der Senat muß nicht entscheiden, ob Amtspflichtverletzungen auf seiten des beklagten Landes schon darin liegen, daß es die im Rahmen der Verbeamtungsaktion zu besetzenden Planstellen nicht ausgeschrieben hat. Ebensowenig kommt es im Ergebnis darauf an, inwieweit der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des behördeninternen Auswahlverfahrens hinsichtlich der nach dem 30. September 1996 noch offenen Stellen unterrichten mußte (vgl. zu dieser Frage BVerfG NJW 1990, 501; Senatsurteil BGHZ 129, 226, 229 ff.; BVerwGE 118, 370, 374; BVerwG NVwZ 2004, 1257); insofern sind die von der Revision unter anderem geäußerten Bedenken, daß die Klägerin auch bei vollständiger Information bis zum Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung am 31. Dezember 1996 ihre Ernennung zur Beamtin tatsächlich
nicht hätte erreichen können und daß sie anschließend wegen ihres Alters die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 10 Satz 1 LBG nicht mehr erfüllte, etwaige Versäumnisse daher für den Schaden nicht ursächlich geworden wären , nicht ohne weiteres - von Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgesehen (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) - von der Hand zu weisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen Amtspflichten jedenfalls darin gesehen , daß der Dienstherr die Klägerin nach deren Antrag vom 30. September 1996 nicht an den Verfahren zur Besetzung sämtlicher damals noch vakanter fünf Planstellen beteiligt hat.
Der Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar grundsätzl ich keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (BVerfGE 39, 334, 354; 108, 282, 295; BVerwGE 28, 155, 160 f.; 68, 109, 110; 75, 133, 135). Er hat aber, sofern er den formalen Anforderungen genügt, Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie sachliche Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 LBG; BVerfG NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370, 372; BVerwG NJW 2004, 870 und NVwZ 2004, 1257; jeweils zur Beförderung; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32). Dieses Ermessen haben die Beamten des beklagten Landes der Klägerin gegenüber in vier Fällen, darunter der Ernennung der Lehrerin B. und des Ehemanns der Klägerin, von vornherein nicht gebraucht, sie haben vielmehr verfahrensfehlerhaft die zu besetzenden Planstellen als bereits durch die Auswahlentscheidung des Schulleiters vergeben behandelt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Abgesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) Zusicherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie auch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach
den §§ 38 Abs. 2, 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 LBG offensichtlich nichtig gewesen.
Die Amtspflichten zu fehlerfreiem Ermessensgebrauch bestan den auch - und gerade - gegenüber der Klägerin als geschützter "Dritter". Das ergibt sich schon daraus, daß sie deren unmittelbarem Individualinteresse dienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232).
2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Verletzung dieser Amtspflichten angesichts des für Amtsträger geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 106, 323, 329 f.; 146, 153, 165; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308) zumindest fahrlässig war. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu beachtende "Kollegialgerichtsrichtlinie" nichts zu ändern. Hiernach trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184; Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - WM 2003, 1116, 1117 = NJW-RR 2003, 1434, 1436; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise das Gericht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteile BGHZ 115, 141, 150; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 748 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266). So liegt es hier in bezug auf das landgerichtliche Urteil in erster Instanz. Die Kammer hat die Vergabepraxis des Beklagten im Ansatz nicht unter dem er-
örterten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt in den Blick genommen und geprüft. Von den außerdem ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung von Lehrern, auf die die Revision sich ebenfalls beruft, hat der Beklagte lediglich ein einziges Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vorgelegt, das sich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht befaßt und überdies von einem Einzelrichter stammt.
3. Ebenso erfolglos wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen, weil sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 LBG; vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 228, 233 f.; BVerwGE 80, 123, 124; 118, 370, 376 f.) jedenfalls den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern. Die wesentliche und in erster Linie maßgebende Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Verhältnis zwischen den Beamtenbewerbern konnten hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ihre gerade zu diesem Zweck erfolgten dienstlichen Beurteilungen bilden (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1257, 1258), nicht dagegen die von der Revision ins Feld geführte auch langjährige, aber nicht wie eine frühere Beurteilung objektivierbare subjektive Einschätzung seitens des Schulleiters nach dessen Vorschlagslisten; diese waren - wenn überhaupt - selbst vor dem Hintergrund der historischen Besonderheiten des Falles allenfalls ein nachrangiges Kriterium bei sonst gleicher Leistungsbeurteilung der Kandidaten.
4. Die Klägerin hat es ferner nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1996, mit dem ihr Antrag auf Verbeamtung abgelehnt wurde, hat sie den ihr als Rechtsbehelf bezeichneten Widerspruch eingelegt. Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die vom Beklagten vorgesehene Ernennung von Konkurrenten als weitere Rechtsbehelfe konnte sie zumutbar nicht stellen. Dem steht - von allem anderen abgesehen - schon entgegen, daß ihr das Ergebnis ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung erst im Januar 1997 bekanntgegeben wurde und sie bis dahin aus ihrer Sicht nicht substantiiert geltend machen konnte, besser qualifiziert als ihre Mitbewerber zu sein. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf verwiesen hat, der Klägerin sei das Ergebnis ihrer Probestunde mündlich bekanntgegeben worden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Land verhält sich auch widersprüchlich, wenn es sich gegen den Vorwurf einer Verletzung von Informationspflichten über die beabsichtigte Ernennung von Mitbewerbern damit verteidigt, hierdurch ermöglichte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können (oben unter 1.), und gleichzeitig unter dem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB der Klägerin ansinnt, bei Gefahr des Haftungsausschlusses eben diese Anträge zu stellen.
5. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Senats unterbrach nach den hier noch anwendbaren früheren Verjährungsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB) die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlaß oder Vollzug eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (BGHZ 95, 238,
242; 97, 97, 110 ff.; 103, 242, 246; 122, 317, 323 f.; Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 749). Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens , wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). Eine derartige Unterbrechung dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens fort (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Im Streitfall konnte dementsprechend die Verjährung der hier einheitlichen unerlaubten Handlung vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Datum vom 14. April 1997 grundsätzlich nicht - oder nicht neu - beginnen. Die Klageschrift ist aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bei Gericht eingegangen und alsbald zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Im übrigen hatte die Klägerin hinreichende Kenntnis vom Schaden ebenfalls frühestens mit Zustellung des Widerspruchsbescheids, selbst wenn sie - trotz ihres unerledigten Antrags und der Rechtsverletzungen des Beklagten im Berufungsverfahren - nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen. Eine verläßliche Beurteilung dieser nicht einfachen und zweifelhaften Rechtsfragen war von der Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 64/99
Verkündet am:
20. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten
des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht
auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung
ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens
einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft. Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich zu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese Entwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation - auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der Verpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß einer vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung freigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Landratsamt , Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden festgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Anerkennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte diese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich anerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich keine Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesundheitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen im Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin wegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-
dens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur eine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht werde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag führte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des § 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres Leidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunkten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Klage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im folgenden : Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988 keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen Pockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu einem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der Amtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impfschaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wiederimpfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis erbracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur näheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein anderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach denen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden können. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im Jahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung verlange , seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein früheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte
Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein betreuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen Anspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungsamts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen , daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender Sachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen worden sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden Punkten nicht stand.
1. Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei das Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und des Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde - gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die
Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).

a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. Dezember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten, wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen Behörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein Impfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt hätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage war die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom 15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung beigefügt , aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens bei der Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.
aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregierung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige Anfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden enthielt , den mit "Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere nach Pockenschutzimpfung" überschriebenen Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:
"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen Verlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des Impflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu berichten."
In Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste Einweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt hinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am Nervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten, die den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amtsarzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer, mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf diese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt über das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu berichten habe.
bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesundheitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende Medizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus
diesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezogen hatte.
Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versorgungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes vom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender Befragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen können , aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder mit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach der Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene verordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin weitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftliche Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete. Der an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten Maßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzuschließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Informationen der Mutter ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschaden aufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den Eltern konsultierten Ä rzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was erfahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe. Eine wiedergegebene Ä ußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sinne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er
anderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des Sachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß die Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hätten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die vom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Begleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als Impfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt habe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begründung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung. Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt, daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei ihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auftreten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststellung , mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land keine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur unzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht vorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht Genüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Bedeutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufgetretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissen Verdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche Unterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ä rzte einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksregierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von Amts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschließende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete der Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklärungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren. Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen, in denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger Verlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht, auch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Blut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie auf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe zu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen Impfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheblich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene Runderlaß des Ministers des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417, 1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsberechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung geäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen, daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung der zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-
mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft hätte.
cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom 31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impfschadens hinzuweisen.
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist zwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entsprechender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog, ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Beamte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu helfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975 urteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger verletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den Nebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle
Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung" (BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6. April 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244). Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats vom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Verhalten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglichkeit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen beruhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu der die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die mindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentierten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-
ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der gebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende Entbindung der behandelnden Ä rzte von der Schweigepflicht ersucht werden müssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der Anfrage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die Klägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den das Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß den Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie Entschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war es amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin nicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die beantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der Bezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene Gestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Runderlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Bezug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den Runderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung voraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die Rechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-
zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen Amtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Betroffenen , in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Ä quivalent für die im Interesse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.

b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt im Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung von Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung übermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine Antragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete Karteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfassende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein Jahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen besonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der Klägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2 BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht bereits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Veränderungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen. Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn erneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelokkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der Anfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -
nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt, um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden allgemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und zuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen Runderlasse waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamten gehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war. Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei ein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr ein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land aus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der Angelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen worden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht vorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Gesichtspunkt , daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer - gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar unvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar zu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von vornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu setzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Verschulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche Ziel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.
Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausgeschlossen , weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten bescheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen und das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegangen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer auf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vorzunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich aus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen ergeben konnten.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrechterhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der Impfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das Wissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten bereits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das neurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen Grundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt hat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom 1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß diesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die untersuchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den Armen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzuführen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im unmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Klägerin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor, der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im Jahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Feststellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in den vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichende Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den neurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechtsund beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die
Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen, daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines Impfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.
4. Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus, müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als hätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens gestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßgebend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das BundesSeuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965, 347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt Anspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine Anmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopferungsanspruch , der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund spielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Geschädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei später eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom Tag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend
gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Ä nderungsgesetz zum BundesSeuchengesetz , das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte, daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Ä nderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Ä nderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang und damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende Regelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.
5. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit ihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hätte. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wonach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51 BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,
408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen , ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.
6. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat entschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger Anwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende Klage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unterbrochen , soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich die hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden anerkannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie hier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antragstellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl. BSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen könnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende Rückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-
mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine Amtspflichtverletzung herleitet.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist, hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amtspflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe seinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Begleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Umstände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom 17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl. 1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. Dezember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten Ende 1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen Impfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni 1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für
Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während ihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den Landesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen, daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu belehren.
2. Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zusammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden aufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechenden Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,
oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfahren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen Antrag nach Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG zu stellen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
10
1. a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 64/99
Verkündet am:
20. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten
des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht
auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung
ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens
einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft. Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich zu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese Entwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation - auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der Verpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß einer vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung freigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Landratsamt , Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden festgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Anerkennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte diese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich anerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich keine Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesundheitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen im Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin wegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-
dens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur eine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht werde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag führte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des § 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres Leidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunkten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Klage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im folgenden : Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988 keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen Pockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu einem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der Amtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impfschaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wiederimpfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis erbracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur näheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein anderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach denen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden können. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im Jahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung verlange , seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein früheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte
Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein betreuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen Anspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungsamts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen , daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender Sachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen worden sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden Punkten nicht stand.
1. Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei das Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und des Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde - gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die
Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).

a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. Dezember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten, wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen Behörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein Impfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt hätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage war die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom 15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung beigefügt , aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens bei der Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.
aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregierung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige Anfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden enthielt , den mit "Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere nach Pockenschutzimpfung" überschriebenen Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:
"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen Verlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des Impflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu berichten."
In Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste Einweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt hinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am Nervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten, die den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amtsarzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer, mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf diese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt über das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu berichten habe.
bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesundheitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende Medizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus
diesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezogen hatte.
Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versorgungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes vom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender Befragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen können , aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder mit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach der Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene verordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin weitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftliche Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete. Der an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten Maßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzuschließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Informationen der Mutter ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschaden aufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den Eltern konsultierten Ä rzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was erfahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe. Eine wiedergegebene Ä ußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sinne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er
anderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des Sachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß die Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hätten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die vom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni 1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Begleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als Impfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt habe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begründung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung. Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt, daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei ihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auftreten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststellung , mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land keine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur unzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht vorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht Genüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Bedeutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufgetretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissen Verdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche Unterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ä rzte einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksregierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von Amts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschließende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete der Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklärungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren. Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen, in denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger Verlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht, auch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Blut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie auf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe zu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen Impfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheblich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene Runderlaß des Ministers des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417, 1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsberechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung geäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen, daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung der zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-
mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft hätte.
cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom 31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impfschadens hinzuweisen.
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist zwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entsprechender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog, ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Beamte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu helfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975 urteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger verletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den Nebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle
Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung" (BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6. April 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244). Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats vom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Verhalten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglichkeit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen beruhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu der die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die mindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentierten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-
ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der gebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende Entbindung der behandelnden Ä rzte von der Schweigepflicht ersucht werden müssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der Anfrage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die Klägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den das Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß den Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie Entschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war es amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin nicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die beantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der Bezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene Gestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Runderlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Bezug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den Runderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung voraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die Rechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-
zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen Amtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Betroffenen , in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Ä quivalent für die im Interesse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.

b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt im Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung von Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung übermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine Antragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete Karteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfassende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein Jahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen besonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der Klägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2 BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht bereits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Veränderungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen. Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn erneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelokkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der Anfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -
nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt, um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden allgemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und zuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen Runderlasse waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamten gehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war. Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei ein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr ein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land aus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der Angelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen worden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht vorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Gesichtspunkt , daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer - gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar unvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar zu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von vornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu setzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Verschulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche Ziel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.
Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausgeschlossen , weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten bescheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen und das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegangen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer auf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vorzunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich aus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen ergeben konnten.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrechterhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der Impfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das Wissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten bereits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das neurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen Grundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt hat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom 1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß diesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die untersuchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den Armen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzuführen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im unmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Klägerin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor, der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im Jahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Feststellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in den vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichende Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den neurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechtsund beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die
Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen, daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines Impfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.
4. Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus, müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als hätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens gestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßgebend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das BundesSeuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965, 347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt Anspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine Anmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopferungsanspruch , der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund spielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Geschädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei später eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom Tag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend
gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Ä nderungsgesetz zum BundesSeuchengesetz , das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte, daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Ä nderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Ä nderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang und damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende Regelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.
5. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit ihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hätte. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wonach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51 BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,
408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen , ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.
6. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat entschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger Anwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende Klage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unterbrochen , soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich die hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden anerkannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie hier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antragstellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl. BSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen könnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende Rückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-
mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine Amtspflichtverletzung herleitet.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist, hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amtspflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregierung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe seinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Begleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Umstände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom 17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl. 1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. Dezember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten Ende 1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen Impfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni 1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für
Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während ihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den Landesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen, daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu belehren.
2. Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zusammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden aufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechenden Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des Zweiten Ä nderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,
oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfahren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen Antrag nach Art. 2 Abs. 3 2. Ä ndGBSeuchenG zu stellen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.