Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2019 - L 16 AS 293/19 B ER

bei uns veröffentlicht am14.05.2019
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 14 AS 1034/18 ER, 25.03.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Augsburg, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wurde. Er begehrt vom Antrags- und Beschwerdegegner die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 01.08.2018 ohne Anrechnung eines Einkommens.

Der 1962 geborene Antragsteller bezog laufend Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich 283 Euro Grundmiete, 68 Euro Nebenkosten und 41 Euro Heizkosten schuldet. Er ist Vater einer 1997 geborenen Tochter. Im November 2014 legte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Übersicht über vorhandene Konten vor. Danach bestanden bei C. zwei Konten (DE … / Girokonto, DE … / Tagesgeld Plus), bei D. ein Konto (DE … Girokonto), bei E. ein Konto (DE … / Girokonto), bei F. ein Konto (DE … / Girokonto), bei G. ein Mietkautionskonto sowie bei D. ein Extra-Konto sowie ein Depot, das seiner Tochter zustehe.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 15.03.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.07.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 Leistungen in Höhe von monatlich 816,41 Euro (Mai und Juni 2018), 692,70 Euro (August 2018) bzw. 817,57 Euro (Juli 2018 und September 2018 bis April 2019).

Am 18.07.2018 erhielt der Antragsgegner eine Mitteilung der Polizeiinspektion H-Stadt. Der Antragsteller sei Kläger in einem vor dem Landgericht K. geführten Rechtsstreit gegen seine Mutter (Az. Me …). Ausweislich eines Schreibens des zuständigen Richters am Landgericht an die Staatsanwaltschaft K. vom 19.06.2018 bezieht der Antragsteller seit August 2017 monatlich weitere 529,34 Euro der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd, Bundeskasse T., die auf das Konto der Lebensgefährtin des Antragstellers (M) überwiesen würden. Nach Mitteilung des Landgerichts bestehe der Verdacht, dass Einkünfte nicht nur zunächst gegenüber dem Landgericht, sondern auch gegenüber den Sozialkassen verschwiegen worden seien.

Mit Bescheid vom 23.07.2018 hob der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung zum 01.08.2018 gemäß § 40 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vollständig auf. Es sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, da dem Antragsteller eine monatliche Zahlung der WBV Süd in Höhe von 529,34 Euro zufließe, die nicht bekannt gewesen sei. Dauer und Art der Zahlung sei noch nicht bekannt. Diese Änderung in den Verhältnissen habe zur Folge, dass die Leistungen des Antragstellers ab 01.08.2018 nur noch vorläufig zu bewilligen seien. Über die neue, vorläufige Bewilligung erhalte der Antragsteller einen gesonderten Bescheid, welcher diesem Bescheid beiliege. Mit weiterem Bescheid vom 17.08.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von monatlich 193,36 Euro (August 2018) bzw. 318,23 Euro (September 2018 bis Januar 2019). Er rechnete monatlich 529,34 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro als Einkommen an. Im August 2018 wurde zudem das Guthaben des Antragstellers aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt. Als Grund für die Vorläufigkeit wurde die Rentenzahlung durch die WBV Süd angegeben. Ab November 2018 wurde die Miete direkt an den Vermieter überwiesen (Änderungsbescheid vom 22.10.2018).

Dagegen erhob der Antragsteller am 03.08.2018 und am 19.08.2018 Widerspruch; er sei nicht angehört worden und ihm drohe die Kündigung der Wohnung. Die Zahlung der WBV Süd sei kein verfügbares Einkommen bzw. er erhalte diese nicht.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2018 auf, Nachweise zu den monatlichen Zahlungen der WBV Süd vorzulegen. Am 27.07.2018 sprach der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner vor. Er legte eine Zahlungsübersicht der Bundeskasse T. vor, wonach jedenfalls seit November 2017 monatlich 529,34 Euro mit dem Betreff „Lohn, Gehalt, Rente“ „Abtretung A. S.“ auf das Konto DE … überwiesen wurden. Weiter legte er

- „Vollmachtsdetails“ der F., wonach der Antragsteller Vollmachtnehmer/ Verfügungsberechtigter für ein Konto seiner Lebensgefährtin M für das Konto DE … (Girokonto) ist, eine Übersicht der Konten von „H. A.“ bei der D. mit den IBAN DE … (Girokonto), DE … (Extra Konto) sowie DE … (Direkt-Depot) und

- einen Nachweis über ein gemeinsames Konto des Antragstellers und M bei der C. DE …

vor.

Am 16.08.2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung auf, ohne die nicht festgestellt werden könne, ob ein Leistungsanspruch bestehe. Folgende Unterlagen/ Angaben würden benötigt:

- aktuelle Kontenübersicht aller Banken, bei denen der Antragsteller ein Konto (mit) besitzt oder über das er verfügen kann,

- eidesstattliche Versicherung, dass keine Gewinne aus Geldtransaktionen oder Geldanlagen erwirtschaftet werden,

- Kontoauszüge der letzten drei Monate (Inhaber und Mitinhaber),

- Nachweis über Verkauf einer Immobilie, die gemeinsam mit der Ex-Frau besessen wurde, und entsprechendes Scheidungsurteil,

- Kaufverträge für auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeuge (Kfz) nebst Stellungnahme, woher die finanziellen Mittel zur Beschaffung stammen.

Auf die Möglichkeit der Entziehung von Leistungen nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wurde hingewiesen.

Hierzu äußerte sich der Antragsteller am 24.08.2018. Der Antragsgegner müsse den Anforderungswunsch betreffend die Kontenübersicht konkretisieren und die Rechtsgrundlage für die Anforderung benennen. Im Übrigen seien Kontoauszüge bereits übermittelt worden. Er habe keine Aussage zu Aufwandsentschädigungen oder Gewinnanteilen getätigt. Der Antragsgegner müsse konkrete Angaben machen, um Vermutungen oder Spekulationen vorzubeugen. Er habe keine Aussage zu einer Veräußerung einer Immobilie gemacht, so dass auch keine Verkaufsurkunde vorgelegt werden könne. Kaufverträge über den Erwerb eines Kfz existierten nicht. Er sei lediglich Halter eines Kfz der M, da er einen Schadensfreiheitsrabatt von 30 habe. Über die finanzielle Herkunft dieser Mittel könne und dürfe er keine Angaben machen.

Die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 23.07.2018 und 17.08.2018 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 26.10.2018 und 12.11.2018 als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Leistungen mit Bescheid vom 23.07.2018 werde hilfsweise auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt. Der Antragsteller habe Einkommen jedenfalls grob fahrlässig nicht mitgeteilt, weshalb Leistungen in rechtswidriger Weise bewilligt worden seien. Eine Anhörung sei hinsichtlich der Aufhebung für die Zukunft entbehrlich (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGG) bzw. sei mit diesem Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Gegen die Widerspruchsbescheide erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 14 AS 1420/18 und S 14 AS 1421/18).

Am 26.10.2018 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Erledigung des Schreibens vom 16.08.2018. Dazu teilte der Antragsteller mit, dass er der Mitwirkungsaufforderung bereits im August nachgekommen sei. Zudem wurden eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Auszügen sowie ein Unterhaltstitel betreffend die Tochter des Antragsstellers über 241 Euro bis September 2016 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14.11.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen ab Dezember 2018 ganz. Die mit Schreiben vom 16.08.2018 und 26.10.2018 angeforderten Unterlagen seien nicht bzw. unvollständig vorgelegt worden. Zwar sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Antragsteller Halter des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … sei, nicht nachgewiesen sei jedoch, wer Eigentümer sei. Zudem habe eine Internetrecherche ergeben, dass ein H. A. bzw. B& M das betreffende Auto für 34.000 Euro zum Verkauf bei eBay Kleinanzeigen anbiete. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 wurde Klage erhoben (Az. S 14 AS 432/19).

Über den Fortzahlungsantrag vom 02.01.2019 für die Zeit ab Februar 2019 hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 21.01.2019 und zuletzt 14.03.2019 zur Mitwirkung auf. Der Antragsteller legte Buchungsumsätze für das Konto 10… (Inhaber der Antragsteller und M) und für das Konto 97… (Inhaber Antragsteller) bei der C. vor.

Ausweislich eines erneuten Kontenabrufs vom 27.02.2019 verfügt(e) der Antragsteller von 2017 bis 2019 als Kontoinhaber über folgende Konten:

- drei Konten bei der D., die im Dezember 2018 aufgelöst wurden (80…, DE…, DExx),

- ein Konto bei der F., aufgelöst im Oktober 2018 (47…),

- vier Konten bei der C. mit der IBAN DE… und DE…, jeweils auch verfügungsberechtigt M, und IBAN DE… sowie DE…, jeweils aufgelöst im Februar 2019 und weiterer Kontoinhaber M,

- drei Konten bei P. (DE…, DE…, 76…), sowie als Verfügungsberechtigter bzw. Vollmachtnehmer über folgende Konten:

- Konto der M bei der F. (DE…),

- Konto der Ex-Frau bei der S., aufgelöst 2017 (DE…).

Am 16.08.2018, 23.10.2018, 16.11.2018, 05.12.2018, 31.01.2019 und 06.02.2019 beantragte der Antragsteller jeweils einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Die Leistungen für August 2018 seien zu zahlen und der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 sei „zurückzuweisen“ (S 14 AS 1034/18 ER). Der Änderungsbescheid vom 22.10.2018 sei aufzuheben, die Kosten der Unterkunft sowie der Regelsatz in voller Höhe seien ab August 2018 zu zahlen (S 14 AS 1306/18 ER). Der Entziehungsbescheid vom 14.11.2018 sei aufzuheben und die Leistungen seien vorläufig weiterzuzahlen (S 14 AS 1429/18 ER). Leistungen seien vorläufig in voller Höhe zu zahlen (S 14 AS 1491/18 ER) bzw. Leistungen in Höhe von 825,75 Euro monatlich zu zahlen (S 14 AS 132/19 ER und S 14 AS 156/19 ER). Das Sozialgericht verband die Verfahren mit Beschlüssen vom 26.10.2018, 19.12.2018, 01.02.2019 und 07.02.2019 und führte sie unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1034/18 fort.

Der Antragsteller trug zur Begründung vor, dass er vor der Aufhebung der Leistungen nicht angehört worden sei. Aus einer Stellungnahme des OLG Karlsruhe gehe hervor, dass die 529,34 Euro nicht verfügbares Einkommen seien. Er erhalte keine Rentenzahlung, dies vermute der Antragsgegner nur. Seit 01.09.2018 erhalte er keine Zahlungen mehr.

Auf Anforderung des Sozialgerichts legte der Antragsteller eine Abtretungserklärung aus dem Jahr 2011 vor, wonach die Mutter des Antragstellers diesem ab 01.08.2011 ihre Forderungen aus Hinterbliebenenversorgung und Altersrente in Höhe des pfändungsfreien Höchstbetrages nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 19.895,29 Euro nebst etwaiger Zinsen und Kosten abtritt. Die abgetretenen Beträge sind auf ein Konto von „H. A.“ IBAN DE … zu überweisen. Weiter wurden eine Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09.09.2004 sowie Umsatzübersichten eines Kontos bei der F. (wohl DE …) und zweier Konten bei der C. (97…, 10…) vorgelegt. Der Antragsteller erklärte, Inhaber dieser Konten sowie drei weiterer Konten bei der D. zu sein. Schließlich legte er einen Depotauszug des Herrn H. A. zum Depot 80…, zum Extra-Konto 55… und Girokonto 54… bei der D. und Kontoauszüge der C. für die Konten 10… und 97… vor.

Der Antragsteller gab am 23.10.2018 eine eidesstattliche Versicherung ab. Das Konto bei der C. mit der IBAN DE …, dessen Inhaber er und M seien, sei als Verwaltungs- und Betreuungskonto für seine Mutter eröffnet worden. Eine Girokarte besitze nur die Mutter. Bei den drei Konten bei der D. handele es sich um Konten, die nach der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Tochter angelegt worden seien. Für das Konto der M bei der F. (DE …) habe er Vollmacht, um für M - die beruflich viel unterwegs sei - in deren Abwesenheit Zahlungsverpflichtungen abzuwickeln. Diese Vollmacht sei im Oktober 2018 widerrufen worden. Er habe keine Gewinne aus irgendwelchen Geldtransaktionen erwirtschaftet. Er und seine Ex-Frau seien bis 2004 Miteigentümer einer Immobilie gewesen. Die Ex-Frau habe die Wohnung gemeinsam mit der Tochter übernommen. Es gäbe keine Kaufverträge zu Fahrzeugen, deren Eigentümer er sei.

Am 12.12.2018 gab der Antragsteller eine weitere eidesstattliche Versicherung ab. Seine Mutter habe nicht die gesamte Hinterbliebenenversorgung/Altersrente abgetreten, sondern nur den pfändbaren Betrag, der auf das in der Abtretungserklärung genannte Konto gehen sollte; dieses Konto sei auf das gemeinsame Kind angelegt worden. Die unter dem Betreff „Lohn, Gehalt, Rente“ neu zu berechnenden pfändbaren Beträge, die auf das Konto von M gegangen seien, seien die bei ihm vollstreckten Unterhaltszahlungen bis Juli 2018. Die Urkunde des Kreisjugendamtes weise eine Unterhaltsverpflichtung bis 30.09.2018 in Höhe von 241 Euro monatlich aus. Die Forderungen aus der Abtretungserklärung hätten nicht ihm zugestanden, sondern seien an „Bindungen“ der Ex-Frau bzw. deren Eltern geknüpft gewesen. Neben dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das nicht in seinem Eigentum stehe, laufe noch eine weitere Kfz-Versicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf ihn, weil er auch hier einen besseren Schadensfreiheitsrabatt habe. Halter und Fahrer dieses Fahrzeugs sei seine Tochter.

Die Ex-Frau des Antragstellers erklärte mit Schreiben vom 17.12.2018 gegenüber dem Sozialgericht, dass der Antragsteller keinen persönlichen Rechtsanspruch auf die Zahlungen aus der auf seinen Namen lautenden Abtretungserklärung habe. Er sollte die Forderung gebunden an Verpflichtungen für ausstehenden Kindesunterhalt geltend machen.

Mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23.01.2019 versicherte der Antragsteller, dass er keine bereiten Mittel habe oder ihm sonst Vermögen zur Verfügung stehe.

An anderer Stelle erklärte er, dass seit August 2018 die Zahlungen der WBV Süd auf ein Konto der Tochter gehen würden. M übernehme künftig die Verwaltung der Konten der Mutter des Klägers.

Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Äußerungen des Antragstellers mehr Fragen aufwerfen würden als solche zu beantworten. Der Antragsteller könne über die abgetretene Rente der Mutter verfügen, wie die Unterhaltszahlung an seine Tochter vom Konto belege. Zudem verkaufe der Antragsteller als „H. A.“ ein Auto für 34.000 Euro bei eBay.

Mit Beschluss vom 25.03.2019 lehnte das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Solange der Antragsteller vorliegend seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollständig nachkomme, sei der streitige Anspruch offensichtlich unbegründet. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers könnten die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass der Antragsteller die Konsequenzen der Nichterweislichkeit trage. Dies gelte auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlicher Hinweise die Aufklärung des Sachverhalts verhinderten, könnte ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden. Mit Nichtbestehen des Anordnungsanspruchs entfalle auch die geltend gemachte Eilbedürftigkeit des Antrags, der Anordnungsgrund. Derzeit spreche zudem wenig für die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung der sich aus der „Abtretungserklärung“ vom 06.07.2011 ergebenden Zahlungen als Einkommen des Antragstellers. Wenngleich diese nun auf ein Konto der Tochter des Antragstellers überwiesen würden, stünden die abgetretenen Leistungen nach dem Inhalt der „Abtretungserklärung“ allein dem Antragsteller zu.

Dagegen hat der Antragsteller am 02.04.2019 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 12.04.2018, 25.04.2018, 03.05.2018 und 13.05.2018 hat er die Beschwerde begründet. Er habe ordentlich mitgewirkt und der Antragsgegner habe zu jeder Zeit Kenntnis über alle Sachverhalte gehabt. Die nachweislich im Jahr 2014 gekündigten Konten seien beim Bundeszentralamt fälschlicherweise weitergeführt worden, was ihm nicht bekannt gewesen sei. Es fehle die Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen durch das Sozialgericht. Vorgelegt hat er eine Bestätigung der C. vom 02.04.2019, wonach am 04.06.2014 versehentlich nur ein Girokonto (20…) gelöscht worden sei und nun auch die weiteren Konten (76…, 763…, 768…) aufgelöst würden, sowie eine Bestätigung der F. vom 27.03.2019, wonach das Konto DE … am 11.09.2014 aufgelöst worden sei. Auf die Bitte des Senats, die Zahlung der WBV Süd zu erläutern bzw. entsprechende Nachweise vorzulegen, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass es keinen Bewilligungsbescheid oder ähnliches gebe, dass er derzeit keine Zahlungen der WBV Süd erhalte und die letzte Zahlung im Dezember 2018 an den berechtigten Gläubiger gegangen und abgeschlossen sei. Der Sachverhalt zu der Abtretungserklärung sei sehr komplex.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.03.2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01.08.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat ausgeführt, dass der Antragsteller die Fragen (zuletzt Schreiben vom 14.03.2019) nicht beantwortet habe. Es werde ein Vermögenszuwachs im Jahr 2014 vermutet, der verschwiegen worden sei und sich auch jetzt noch auswirken könne. Es sei nicht erklärlich, warum der Antragsteller Inhaber so vieler Konten bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei. Eine Bestätigung über aufgelöste Konten sage nichts über die Bewegungen auf den Konten aus. Der Antragsteller sei auch im Jahr 2014 im Leistungsbezug gestanden, so dass die Konten damals hätten mitgeteilt werden müssen.

Im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller dem Senat eine mit „zweckgebundener privater Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung zwischen ihm und M vom 15.08.2018 vorgelegt. Danach gewährt M dem Antragsteller ein verzinsliches Darlehen ausschließlich für Mietzahlungen und Lebenshaltungskosten. Die Mietzahlung erfolgt direkt an den Vermieter des Antragstellers, die Zahlungen für Lebenshaltungskosten werden „nach Notbedarf“ in bar ausbezahlt. Das Darlehen hat eine unbestimmte Laufzeit und ist unverzüglich nach Klärung der Unstimmigkeiten mit dem Antragsgegner vollumfänglich zurückzuzahlen. In der Anlage 1 zu dem Darlehensvertrag sind Barzahlungen und Überweisungen aufgeführt und quittiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die insbesondere gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Statthafte Antragsart ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, nicht wie das Sozialgericht angenommen hat ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II iVm § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.08.2018 und 22.10.2018 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 26.10.2018 und 12.11.2018 sowie des Entziehungsbescheids vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.03.2019. Die Anfechtungsklagen gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung, da diese Bescheide endgültig bewilligte Leistungen aufheben bzw. entziehen. Da dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.03.2018 und Änderungsbescheid vom 02.07.2018 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 endgültig bewilligt worden waren, ist sein Antrag auf Erhaltung des „Status quo“ gerichtet, mithin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid sowie den Entziehungsbescheid. Hätte der Antragsteller mit diesem Antrag Erfolg, so würde die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wiederaufleben. In der Hauptsache muss der Antragsteller sein Anliegen mit der Anfechtungsklage unter Beachtung des § 96 SGG verfolgen.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12e ff). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt (Keller a.a.O., Rn. 12c). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei muss einerseits bei der Abwägung die gesetzgeberische Entscheidung beachtet werden, dass im Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen ist und andererseits das Rechtsschutzinteresse des Bescheidadressaten, insbesondere ob mit einer sofortigen Vollziehung eine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Hierbei sind grundrechtliche Belange des Bescheidadressaten umfassend zu berücksichtigen. Greift der Verwaltungsakt in Ansprüche ein, die dazu dienen, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), kommt den Interessen des Bescheidadressaten bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig höheres Gewicht zu, wenn der Verwaltungsakt die Leistungen für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum so beschränkt, dass sie die für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe unterschreiten oder die Leistungen in vollständiger Höhe herabgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 2982). Im Rahmen der Abwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 23.07.2012, L 16 AS 447/12 B ER).

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen nicht offensichtlich. Zwar hat der Senat Zweifel, ob der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 auf § 40 Abs. 4 SGB II gestützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage dürfte für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, denn der Antragsteller hat nicht nach rechtmäßiger Bewilligung im Bewilligungsabschnitt begonnen, Einkommen in unterschiedlicher Höhe zu erzielen, das dann zu einer vorläufigen Bewilligung führen würde. Es liegt wohl vielmehr ein Fall des § 45 SGB X vor, worauf der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die Aufhebungsentscheidung hilfsweise stützt. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X erfüllt, weil der Antragsteller Einkommen der WBV Süd bei Antragstellung verschwiegen hat. Zudem sind die Vermögensverhältnisse des Antragstellers unklar, insbesondere mit Blick auf zwei auf den Antragsteller als Halter laufende Kfz, wovon eines nach dem amtlichen Kennzeichen … dem Antragsteller zuzuordnen sein dürfte (HB für A. und X für das Geburtsjahr). Zudem tritt der Antragsteller unter einem abgeänderten Vornamen (H. statt) als Verkäufer dieses Kfz auf, was ebenfalls dafürspricht, das Kfz dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass eine Trennung der eigenen Einkünfte bzw. des eigenen Vermögens des Antragstellers von den Einkünften und dem Vermögen anderer Personen, für die er „Verwaltungsaufgaben“ wahrnimmt, nicht in ausreichendem Ausmaß erfolgt ist. Eine Trennung der Treuhand vom möglichen eigenen Einkommen/Vermögen fehlt, so dass auch hier eine Zurechnung von Einkommen in Betracht kommen könnte. In der Zusammenschau des Aufhebungsbescheids vom 23.07.2018 und des Änderungsbescheids vom 17.08.2018, den der Antragsgegner selbst als einheitliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 40 Abs. 4 SGB II versteht, war der Antragsgegner berechtigt, die endgültige Leistungsgewährung nach § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X aufzuheben und das jedenfalls bis dahin verschwiegene Einkommen anzurechnen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den vorläufigen Zuspruch höherer Leistungen als mit vorläufigem Bescheid vom 17.08.2018 bewilligt; insbesondere hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Einkommen aus der Abtretungserklärung nicht mehr zur Verfügung steht. Eine mögliche „Umleitung“ der Zahlung auf eine andere Person ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, in der er versichert, dass ihm keine bereiten Mittel zustünden, für eine Glaubhaftmachung nicht reicht. Der Antragsteller nimmt eine juristische Bewertung („bereite Mittel“) vor, deren Prüfung dem Antragsgegner obliegt und vorbehalten ist. Auch die Verkürzung des Leistungszeitraums um drei Monate ist nicht zu beanstanden, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich war und ist.

Auch der Entziehungsbescheid vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.03.2019 hält einer im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung stand. § 66 Abs. 1 SGB I lautet: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Der Antragsteller kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht in erforderlichem Umfang nach, vielmehr erschwert er die Aufklärung des Sachverhalts. Er wurde aufgefordert, alle Konten, deren Inhaber er ist oder über die er verfügen kann, offen zu legen und die Kontoauszüge dieser Konten der letzten drei Monate vorzulegen. Weiter sollte der Antragsteller die Kaufverträge der auf ihn zugelassenen Kfz vorlegen sowie darlegen, mit welchen Mitteln diese Kfz angeschafft wurden. Der Antragsteller hat vorwiegend Umsatzübersichten von Konten vorgelegt und bezüglich der Kfz darauf hingewiesen, dass er Halter und nicht Eigentümer sei, ohne dies glaubhaft zu machen. Auffallend ist weiter, dass der Antragsteller mit unterschiedlichen Vornamen auftritt (vgl. eBay, Konto bei D., Abtretungserklärung). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wirft jede Stellungnahme des Klägers weitere Fragen auf und führt nicht zur Klärung derselben. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die durch das Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, begegnet keinen Bedenken.

Eine Folgenabwägung erfordert schließlich keine andere Entscheidung. Die Sozialgerichte sind bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, das grundgesetzlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, eine mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das Existenzminimum des Antragstellers ist nicht gefährdet, da er darlehensweise Zahlungen der Lebensgefährtin für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den laufenden Lebensunterhalt einstweilen erhält. Auch aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt (vgl. § 73 SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Auf die oben gemachten Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2019 - L 16 AS 293/19 B ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2019 - L 16 AS 293/19 B ER

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2019 - L 16 AS 293/19 B ER zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Referenzen

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.