Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2019 - L 8 SO 31/19 B ER

published on 08/05/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2019 - L 8 SO 31/19 B ER
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Sozialgericht München, S 48 SO 1/19 ER, 18/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag vom 27.03.2019 auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG insoweit, dass der um monatlich in Höhe von 600 € erhöhte Regelbedarf in der Zeit vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 an die Antragstellerin gezahlt wird, wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag vom 27.03.2019 auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2019 die Antragsgegnerin (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes) unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 18. Januar 2019 vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 einen um monatlich 600 € erhöhten Regelbedarf unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen für medizinisches Wundreinigungs- und Verbandsmaterial zu gewähren. Die Auszahlung solle direkt an die von der Antragstellerin noch zu benennende Apotheke, der die Antragsgegnerin eine Kostenzusage zu erteilen habe, erfolgen.

Zur Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat auf Ziffer I. des Beschlusses vom 1. März 2019.

Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Leistungen für medizinisches Wundreinigungs- und Verbandsmaterial berücksichtigte der Senat die amtsärztliche Stellungnahme des Referates Gesundheit und Umwelt (RGU) vom 20.12.2018 sowie die von der Antragstellerin vorgelegte Aufstellung vom 08.02.2019. Dass darin die Einzelpreise z.T. geringfügig von den in der Preisliste der F. Apotheke vom 15.01.2019 ausgewiesenen Preisen abwichen, sei hinnehmbar, zumal die Antragstellerin selbst die Liste vom 08.02.2019 mehrfach handschriftlich kommentiert und eingereicht habe. Gleichwohl berücksichtige der Senat auch die aktuelle Preisliste der F. Apotheke vom 15.01.2019 bei seiner überschlägigen Berechnung.

In Übereinstimmung mit dem SG sah der Senat aus der Liste des RGU vom 20.12.2018 folgende zu berücksichtigende Bedarfe:

Protosan Wundspüllösung (fünf Flaschen a 1000 ml) = 239,75 €

Handdesinfektion 1000 ml, = 19,64 €

Cetericin 100 Stück (alle drei Monate), = 12,95 €

Einweghandschuhe 120 Stück = 9,30 €

PVP-Jod-Salbe 200 ml = 19,34 €

Bepanthen Wund- und Heilsalbe 300 ml, = 41,76 €

Zinkpaste 400 ml, = 43,56 €

Desinfektionsmittel 1500 ml, = 106,17 €

Wattestäbchen aus Holz 100 Stück

Flächendesinfektion 500 ml, = 12,95 €

Soweit der Antragstellerin die Verbandsmittel (Einmalunterlagen, Kanülen und Einwegspritzen Debri Soft Lolly, und das Prontosan Wundgel) im Falle einer entsprechenden kassenärztlichen Verordnung durch die Krankenkasse finanziert werden könnten, bestehe kein sozialhilferechtlich zu deckender Bedarf. Es sei der Antragstellerin vielmehr zumutbar, hierzu entsprechende Anträge bei der Techniker Krankenkasse (TKK) auch für 2019 zu stellen. Im Übrigen könne die Antragstellerin die ihr erteilten Zusagen und Bewilligungen der TKK auch an ihre behandelnden Ärzte weiterleiten, die sich dann mit der TKK hinsichtlich ihrer Befürchtungen von Honorarkürzungen auseinandersetzen könnten. Der Senat habe keine Zweifel, dass die TKK entsprechend ihren bisherigen Erklärungen die genannten Verbandsmittel (Einmalunterlagen, Kanülen und Einwegspritzen Debri Soft Lolly, und das Prontosan Wundgel) übernehmen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Antragstellerin ggfs. den Klageweg gegen die TKK zu beschreiten haben.

Insoweit wies der Senat auch auf seine bisherige Rechtsprechung zur Deckung der Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung (Beschluss vom 07.01.2014, L 8 SO 226/13 B ER) hin. Die Antragstellerin sei gesetzlich krankenversichert und in der Lage, ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen die Krankenkasse in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen.

Die hier zu deckenden Sonderbedarfe seien nach Auffassung des Senats im Wesentlichen identisch mit den seit Jahren bestehenden Bedarfen der Antragstellerin, so dass sich ein monatlicher abweichender Regelbedarf bis zur Höhe von 600 € rechtfertigen lasse, der der bisherigen Bewilligung bis Dezember 2018 entspreche, auch wenn die oben aufgezeigten Einzelpositionen zusammenaddiert unter 600 € blieben.

Dabei berücksichtige der Senat auch, dass die Antragstellerin für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 eine Nachzahlung in Höhe von 3.600 € bekommen habe, die nicht vollständig für aufgenommene Schulden für Verbandsmaterial aufgebraucht werden werde.

Die Auszahlungsmodalität (Kostenzusage bis zu 600 € an eine von der Antragstellerin zu benennende Apotheke) berücksichtige die sich aus den Akten ergebenden Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung und kämen der Antragstellerin entgegen, die eine kostengünstigere Beschaffung über Internet oder Drogeriemärkte bislang ablehne bzw. nicht ausreichend dokumentiert habe.

Der Senat hielt eine zeitliche Befristung des vorläufig zu gewährenden abweichenden Regelbedarfes bis 600 € monatlich längstens bis 30.06.2019 für ermessensgerecht nach § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 938 ZPO.

Am 27.03.2019 hat die Antragstellerin beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) beantragt, den Beschluss des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG insoweit abzuändern, dass der um monatlich in Höhe von 600 € erhöhte Regelbedarf in der Zeit vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 an die Antragstellerin gezahlt werde. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass die Antragstellerin auf Grund der häufig wechselnden Präparate nicht in der Lage sei, eine feste Bedarfsliste zu erstellen. Zu Unrecht gehe der Senat davon aus, dass ein Teil der Wundversorgungspräparate von der TKK übernommen würden. Aus den Attesten von Dr. J. vom 24.03.2019 und von Dr. E. vom 25.03.2019 ergebe sich, dass sich das Krankheitsbild verschlechtert habe und dass eine feste Liste nicht sinnvoll sei. Ein freies Budget von 600 € wie bisher sei für das selbstständige Wundmanagement der Antragstellerin unter ärztlicher Anleitung und Kontrolle sinnvoller. Die Antragsgegnerin stelle entsprechend der Kostenzusage vom 21.03.2019 die 600 € aber nur für die im Beschluss genannten Pflegemittel bereit. Die Antragstellerin könne sich im Internet die jeweils aktuell benötigten Produkte kostengünstiger besorgen. Die behandelnden Ärzte seien nicht bereit, die genannten Artikel zu verschreiben.

Auf den richterlichen Hinweis zur Unstatthaftigkeit des Antrages nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG hin hat die Antragstellerin am 24.04.2019 einen Vergleich vorgeschlagen, wonach ihr im Mai und Juni testweise wieder 600 € zur Selbstversorgung des Wundmanagements gegen entsprechende Zahlungsnachweise und für April 2019 weitere 543,29 € zu zahlen seien, nachdem sie im April nur 56,71 € in Anspruch genommen habe.

Die Antragsgegner beantragt,

den Antrag vom 27.03.2019 abzulehnen.

Die Sachlage sei gegenüber der z.Z. des Beschlusses vom 1. März 2019 unverändert. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit gerade nicht nachgewiesen, dass sie für die ihr früher zur Verfügung gestellten monatlich 600 € tatsächlich Verbands- und Wundversorgungsmaterial im Internet eingekauft habe. Die Frage der Verordnungsfähigkeit von einzelnen Produkten habe die Antragstellerin mit der TKK zu klären. Die Antragstellerin gewähre bis zu 600 € monatlich für Wundreinigungs- und Verbandsmaterial, auch wenn dieses über im Beschluss genannten Liste hinausgehe. Mit Schreiben vom 07.05.2019 hat die Antragsgegnerin dies gegenüber der F. Apotheke auch nochmals klargestellt. Dem Vergleich hat die Antragsgegnerin nicht zugestimmt, weil die Lage dann wieder so wäre wie in den letzten Jahren und die Antragstellerin im Internet mit anonymen Paysafekarten bestelle und die Verwendung der 600 € nur bruchstückhaft nachweise. Es sei bekannt, dass im Internet die benötigten Produkte günstiger seien, die Antragstellerin habe aber in der Vergangenheit zur Preisermittlung der Produkte die Preisliste der Apotheke vorgelegt. Mit den gewährten 600 € könne sie die im Beschluss genannten Produkte in der Apotheke zu den dortigen (hohen) Preisen erwerben und es verbleibe ihr noch ein Rest von rund 100 € für andere Wundreinigungsprodukte. Im März 2019 habe die Antragstellerin nur 54,80 € in der F. Apotheke ausgegeben, im April 590,55 €.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 8 SO 31/19 B ER verwiesen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019 nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bereits unzulässig. Er wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet.

Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen überzeugenden Rechtsauffassung, wonach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG nicht auf einstweilige Anordnungen nach § 86 b Abs. 2 SGG anwendbar ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG Rn. 457 ff). Einstweilige Verfügungen nach § 86 b Abs. 2 SGG können nur nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 939 ZPO abgeändert werden.

Während § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG für die Maßnahmen nach § 86 b Abs. 1 SGG dem Gericht die Möglichkeit einräumt, auf Antrag die Maßnahmen jederzeit zu ändern oder aufzuheben, fehlt es an einer solchen Regelung in § 86 b Abs. 2 SGG. Die Auffassung, § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG sei auch beim Erlass einstweiliger Anordnungen analog anzuwenden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage, § 86 b Rn. 45 m.w.N.) überzeugt nicht. Die systematische Stellung der Regelung in § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG ist eindeutig; eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass sich die Grundlagen, aufgrund derer die einstweilige Anordnung ergangen ist, oft schnell verändern, ist bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung durch eine entsprechende zeitliche Begrenzung Rechnung zu tragen. Hätte der Gesetzgeber eine Aufhebungsbefugnis etablieren wollen, wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen, indem er § 927 Abs. 1 ZPO in die Aufzählung des § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG der entsprechend geltenden Normen der ZPO aufnimmt. Dass dies nicht - auch nicht bei der Änderung des § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG mit Wirkung zum 25.10.2013 - geschehen ist, darf weder durch eine analoge Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG noch durch eine analoge Anwendung des § 927 Abs. 1 ZPO unterlaufen werden. Diese Sichtweise wird bekräftigt dadurch, dass in § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 939 ZPO die (wenn auch engen) Voraussetzungen für eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung geregelt sind, so dass von einer abschließenden Regelung auszugehen ist. Überdies besteht im Rahmen des § 86 b Abs. 2 SGG die Möglichkeit, nach § 926 ZPO zu verfahren. All dies spricht auch dagegen, § 323 ZPO (Abänderung von Urteilen) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwenden. Eine Aufhebung - oder als Minus - eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist daher - abgesehen von der Endentscheidung im Beschwerdeverfahren - nur nach Maßgabe von § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 939 ZPO möglich, also unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung. Solche besonderen Umstände liegen nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch durch Leistung einer Sicherheit vollständig verwirklicht werden kann (Burkiziak a.a.O.).

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 1. März 2019 der sich verändernden Bedarfslage bei der Wundversorgung durch eine zeitliche Befristung der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG (01.01.2019 bis 30.06.2019) ohnehin Rechnung getragen hat, könnte eine Abänderung der am 1. März 2019 getroffenen einstweiligen Anordnung daher - abgesehen von der Endentscheidung im Beschwerdeverfahren - nur nach Maßgabe von§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 939 ZPO erfolgen, also unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung.

Der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Verfügung vom 1. März 2019 nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG ist damit unstatthaft.

Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 936 ZPO noch die Voraussetzungen für eine Änderung der einstweiligen Anordnung wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage vor.

Ein Fall der besonderen Umstände, bei dem der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch durch Leistung einer Sicherheit vollständig verwirklicht werden kann, liegt weder vor noch wird ein solcher von der Antragstellerin behauptet (§ 86 b Abs. 2 SGG; § 939 ZPO).

Selbst wenn man der Rechtsansicht der Antragstellerin folgen würde und eine Abänderungsbefugnis entgegen der oben vertretenen Rechtsansicht aus § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG entsprechend auch für den Fall der einstweiligen Verfügung nach § 86 b Abs. 2 SGG herleiten würde, wäre ein solcher Antrag unbegründet.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss vom 1. März 2019 nicht geändert hat. Unverändert ergeben sich hinsichtlich der Verwendung von freien Geldmitteln durch die Antragstellerin Zweifel an der Zweckgerichtetheit, die im Beschluss vom 1. März 2019 dazu führten, dass die Auszahlung an eine von der Antragstellerin zu benennende Apotheke erfolgen sollte. Es verwundert, wenn die Antragstellerin im vorherigen Beschwerdeverfahren immer wieder neue Bedarfslisten einer Apotheke vorgelegt hat, nun aber vortragen lässt, dass die Wundversorgung mittels Internetbestellung günstiger zu bewerkstelligen sei und dass eine feste Liste von Pflegeprodukten angesichts des sich verändernden Wundregimes nicht sinnvoll sei. Die Antragsgegnerin hat zumindest durch das klarstellende Schreiben vom 07.05.2019 ausreichend deutlich gemacht, dass die F. Apotheke auch berechtigt ist, der Antragstellerin über die in der Kostenzusage vom 21.03.2019 hinaus genannten Produkte weitere Produkte zur Wundversorgung bis zum Betrag von 600 € zu erbringen. Diese Klarstellung wirkt zumindest für die Monate Mai und Juni 2019.

Hinsichtlich des Monats April 2019 hat die Antragstellerin am 29.04.2019 vortragen lassen, sie habe lediglich für 56,71 € Wundreinigungsprodukte bei der F. Apotheke bezogen. Dieser Vortrag lässt sich allerdings nicht mit der Rechnung der Apotheke vom 02.05.2019 in Einklang bringen, wonach im April 2019 Produkte für 590,55 € bezogen wurden. Der Senat geht davon aus, dass der Antragstellerin die dort genannten Produkte am 09.04.2019, 15.04.2019, 20.04.2019, 24.04.2019, 27.04.2019 du 30.04.2019 ausgehändigt wurden und damit eine bedarfsgerechte Wundversorgung möglich war.

Warum die Antragstellerin ihr Budget von 600 € im März 2019 bei weitem nicht ausgeschöpft hat (Rechnung der F. Apotheke vom 03.04.2019 über 54,80 €) erschließt sich dem Gericht nicht. Dies braucht aber nicht geklärt zu werden, weil die Antragstellerin ohnehin nur eine Änderung des Beschlusses vom 1. März 2019 für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 beantragt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt beigeordnet, weil die Rechtsverfolgung nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe (gerade noch) Erfolgsaussichten hat (§ 73 a SGG, § 114 ZPO). Zumindest für die Zeit ab 01.05.2019 ergeben sich - auch im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.05.2019 - gerade noch teilweise Erfolgsaussichten i.S. einer Klarstellung der Liste der Wundversorgungsprodukte und des dafür zur Verfügung stehenden Betrages von monatlich 600 €.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.