Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme 1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, 2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, 5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, 6. des Wintergeldes, 7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, 8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.
(4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, 3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und 6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
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