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§ 102aAmtlich · § 5 UrhG

Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Zeitreise: 24.07.2026

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

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