Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass kein Anspruch besteht, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
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Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht bei ausstehendem Lohn

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Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen rückständiger Löhne im Fall von Nichtaufnahme der Arbeit.

Arbeitsrecht: Zum gesetzlichen Mindestlohn

26.02.2015

Mit dem Mindestlohngesetz haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde. - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Kindesunterhalt: Erwerbschance eines ausländischen ­Elternteils ohne Berufsausbildung

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Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale ­Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der ­gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen.
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Handwerkerleistungen: Begünstigung nur im Haushalt

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Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für ein zehnjähriges Kind kann nicht dadurch erreicht werden, dass pauschal auf schlechte schulische Leistungen verwiesen wird-OLG Brandenburg vom 22.03.11-Az:10 UF 85/09

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte


(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmer

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

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Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich


(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse u
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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 185/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 5 StR 275/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 StR 94/13

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Sozialgericht Augsburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - S 6 KR 237/14

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 7 K 826/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 7 R 504/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juni 2016 - L 16 R 397/14

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Gründe I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben. Der Bescheid vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2012 werden insoweit aufgehob

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - L 19 R 554/11

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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, .

Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1886

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00709

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00708

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2015 - L 4 KR 320/11

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Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juli 2015 - L 14 R 732/12

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 K 280/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - L 16 R 755/13

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bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. August 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom

Sozialgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - S 42 AS 1231/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 21.01.2015 und der Teilabhilfebescheid vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechts

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - L 2 P 25/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 16 R 5110/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII/12

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Be

Sozialgericht München Beschluss, 05. Jan. 2015 - S 31 R 2588/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 19 R 1005/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2013 aufgehoben. II. Di

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Sept. 2015 - 6 K 1562/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Streitmonate Januar 201

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.00514

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer

Finanzgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - 12 K 1694/17

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

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Finanzgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - 10 K 2238/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 8 U 266/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

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Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 29. Dez. 2016 - S 16 R 838/15

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 K 178/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Apr. 2014 - L 16 R 698/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2014 - L 5 R 1072/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 5 R 11/13

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bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2018 - III R 18/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017  1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

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