Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Berechtigter mit neuem Partner zusammenlebt

27.04.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Lebt der Unterhaltsberechtigte über länger andauernde Zeit mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass es dann für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein könne, weiterhin uneingeschränkten Unterhalt zahlen zu müssen. Es müsse allerdings nachgewiesen sein, dass sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Dazu sei nicht zwingend erforderlich, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne auch ohne eine solche Form des Zusammenlebens vorliegen. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2015, (Az.: 10 UF 210/14).


Gründe

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2013 in Anspruch.

Die Beteiligten heirateten am 26.5.1990. Aus der Ehe ist der gemeinsame mittlerweile volljährige Sohn B. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist außerdem Mutter der am …1.1986 geborenen Zeugin J. B.

Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Jahr 2011. Durch notariellen Vertrag vom 8.5.2012 übertrug der Antragsteller seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in N., …ring 8, auf die Antragsgegnerin, die als „Gegenleistung“ alle durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten übernahm. Durch notariellen Vertrag vom 26.5.2014 regelten die Beteiligten den Zugewinnausgleich dahin, dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.388 € zahlt und ihm „sämtliche gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche“ aus der Tilgung bestimmter Kredite erließ.

Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 21.12.2013 zugestellt.

Unter dem 16.1.2014 hat der Antragsteller im Wege des Stufenantrags das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.10.2014 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die Berechnung des Unterhalts durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden, jedoch habe er die Leistungen des Jobcenters bei der Antragstellung bereits berücksichtigt.

Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zum Wohnvorteil seien zutreffend. Das Amtsgericht habe insoweit eine Schätzung auf der Grundlage seiner substanziierten Angaben vorgenommen. Die Antragsgegnerin hingegen habe nicht substanziiert vorgetragen. Sie habe sich hinsichtlich der Raummaße nicht geäußert. Nähere Angaben könne er selbst dazu nicht machen, da er keinen Zugang zum Eigenheim mehr habe. Jedenfalls befinde sich das Grundstück in einer ruhigen Gegend. Im Hinblick auf die Autobahn bestehe ein Schallschutz. Das Grundstück liege auch nicht unmittelbar an der Autobahn, sondern zwei Häuserreihen davon entfernt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit Sommer 2012 in dem Haus mit Herrn H. Ko zusammenlebe.

Zu Unrecht sei das Amtsgericht jedoch von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit der Zeugin P. könne nicht ausgegangen werden. Er lebe zwar in einem Campingwagen auf ihrem Grundstück. Sie habe aber in ihrem Haus einen eigenen Haushalt. Die Freizeit werde nicht gemeinsam verbracht. Insoweit habe das Amtsgericht eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, soweit es die Vernehmung der Zeugin B. betreffe. Im Übrigen habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Vernehmung der Zeugin P. im Rahmen des Gegenbeweises unterlassen. Soweit sich das Amtsgericht auf E-Mail-Verkehr stütze, sei dieser aus dem Zusammenhang gerissen.

Da er mit der Zeugin P. nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebe, scheide der Ansatz einer Haushaltsersparnis aus.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt an ihn bis zur Rechtskraft der Scheidung wie folgt zu verpflichten:

- für Dezember 2013 in Höhe von 748 €,

- ab Januar 2014 bis zu dem Monat, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, in Höhe von monatlich 376,65 €,

- 960 € ab dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monat.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Das Amtsgericht sei zutreffend von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Zeugin P. ergebe sich bereits aus dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Inhalt der Zitate aus seinen E-Mails. Soweit er behaupte, die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen, trage er dafür die Darlegungs- und Beweislast.

Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei insofern nicht zutreffend, als das Amtsgericht ihr, der Antragsgegnerin, einen Wohnvorteil von 1.000 € angerechnet habe. Dabei habe das Amtsgericht ihr erstinstanzliches substanziiertes Bestreiten des vom Antragsteller behaupteten Wohnwerts nicht berücksichtigt. Die Schätzung des Wohnwerts des Amtsgerichts sei fehlerhaft. Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages im Internet seien insoweit keine verlässliche Grundlage, da nicht ersichtlich sei, inwieweit Mieter diese Angebote angenommen hätten. Eine Schätzung komme nur auf der Grundlage tatsächlich gezahlter Nettokaltmieten in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Ansatz einer Haushaltsersparnis von 10% nicht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, sondern schon vorweg bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen J. B., U. B. und M. P. vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 13.8. und 29.9.2015 verwiesen.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB. Denn er hat diesen Anspruch verwirkt.

Dem Grunde nach kann der Antragsteller Trennungsunterhalt ab Dezember 2013 geltend machen, wie das Amtsgericht zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet festgestellt hat.

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Unterhalt unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Anspruch verwirkt ist, rechnerisch festzustellen ist. Denn auch im Falle einer Verwirkung nach § 1579 BGB, wie sie von der Antragsgegnerin eingewandt wird, hängt die Rechtsfolge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller in rechtlich unbedenklicher Weise und von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet und dieses nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus mit bereinigt rd. 1.208 € angenommen.

Hinsichtlich des Einkommens der Antragsgegnerin bedarf es im Beschwerdeverfahren weiterer Feststellungen, da die Antragsgegnerin nunmehr den vom Amtsgericht gewählten Abzug von pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen in Zweifel zieht, insoweit eine konkrete Berechnung verlangt und überdies den vom Amtsgericht angenommenen Wohnvorteil für übersetzt hält. Da die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen der Antragsgegnerin somit einer Überprüfung durch den Senat zu unterziehen ist, hat der Senat im Beschwerdeverfahren auch die Vorlage ergänzender Unterlagen der Antragsgegnerin zu ihren Arbeitseinkünften und zu etwaigen Steuererstattungen verlangt.

Der vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommenen fiktiven Berechnung des Nettoeinkommens der Antragsgegnerin nach Steuerklasse I bedarf es nicht. Nach dem sogenannten In-Prinzip sind die Einkünfte zur Unterhaltsberechnung grundsätzlich in der Höhe heranzuziehen, in der sie in den jeweiligen Jahren tatsächlich geflossen sind. Der Umstand, dass das Einkommen der Antragsgegnerin ausweislich der monatlichen Besoldungsnachweise noch über das Trennungsjahr hinaus nach Steuerklasse III versteuert worden ist, erfordert hier keine Korrektur, zumal sich aus den vom Senat im Beschwerdeverfahren angeforderten Steuerbescheiden ergibt, dass der Lohnsteuerjahresausgleich für die Antragsgegnerin in den Jahren 2013 und 2014 auf der Grundlage einer alleinigen Veranlagung durchgeführt worden ist, was zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen geführt hat.

Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Ansatz des Amtsgerichts für Dezember 2013 auf den Besoldungsnachweis für diesen Monat abzustellen, jedoch ohne eine Korrektur. Mithin ist das dort ausgewiesene Nettoeinkommen von 4.346,66 € abzüglich einer Nachverrechnung aus dem Vormonat von 222,13 €, also ein Betrag von rd. 4.125 €, für den Unterhaltsbedarf maßgebend.

Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Besoldungsnachweise für das Jahr 2014 ergibt sich, wenn man das gesetzliche Nettoeinkommen heranzieht und die Nachverrechnungen aus den Vormonaten, soweit sie nicht das Kindergeld betreffen, berücksichtigt, ein Nettoeinkommen von 43.136,63 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rd. 3.595 €.

Da die Antragsgegnerin Besoldungsnachweise bis einschließlich März 2015 vorgelegt hat, kann der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2015 der Zwölfmonatsdurchschnitt des Zeitraums von April 2014 bis März 2015 zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der Nachberechnungen, soweit sie nicht das Kindergeld betreffen, ergibt sich für diesen Zeitraum ein Gesamtnettoeinkommen von 41.611,06 €, was einem Monatsdurchschnitt von rd. 3.468 € entspricht.

Zu berücksichtigen sind die Steuererstattungen und Steuernachzahlungen nach dem In-Prinzip. Ausweislich des Steuerbescheids vom 24.9.2013 für das Jahr 2012 hat es im Jahr 2013 eine Steuererstattung von 2.149,16 € gegeben. Das sind, auf den Monat umgelegt, rd. 179 €. Hinsichtlich der Steuerjahre 2013 und 2014 ist es, wie bereits ausgeführt, zu Nachzahlungen gekommen, nämlich aufgrund des Steuerbescheides vom 14.1.2015 für 2013 zu einer Nachzahlung von 858,01 €, was einem Monatsbetrag von rd. 72 € entspricht, und aufgrund des Steuerbescheids vom 19.6.2015 für 2014 zu einer Nachzahlung von 2.715,44 €, was, auf den Monat umgelegt, einen Betrag von rd. 226 € ausmacht. Damit ergeben sich im Jahr 2015 monatliche Nachzahlungen von insgesamt 298 €.

Für die Prognose ab 2016 kann nicht von einer doppelten Steuernachzahlung für zwei Steuerjahre ausgegangen werden. Im Hinblick darauf, dass nunmehr das Einkommen der Antragsgegnerin zutreffend nach Steuerklasse I versteuert wird, ist eher davon auszugehen, dass es zu einer Steuernachzahlung in 2016 für 2015 nicht mehr kommt. Dies spricht dafür, für die Zukunft eher wieder von einer monatlichen Steuererstattung wie im Jahr 2013 für 2012 auszugehen, also von einem Betrag von 179 €.

Mit Schriftsatz vom 13.7.2015 hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, bereits während intakter Ehe mit dem privaten Pkw zur Arbeit gefahren zu sein. Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht trifft, können die tatsächlichen Kosten für das Benutzen des privaten Pkws als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden. Da die Antragsgegnerin als Lehrerin tätig ist, so dass während der Schulferien Fahrten zur Arbeitsstätte überwiegend nicht anfallen, schätzt der Senat die jährlichen Arbeitstage aber nicht, wie von der Antragsgegnerin angegeben, mit 215, sondern lediglich mit 200. Damit errechnen sich monatliche Fahrtkosten von 350 €.

Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Amtsgerichts, die im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden sind, ist auf Seiten der Antragsgegnerin der Aufwand für eine zusätzliche Altersvorsorge mit einem Betrag von rd. 180 € monatlich in Abzug zu bringen.

Damit ergibt sich - vorbehaltlich eines Wohnvorteils, auf den sogleich einzugehen ist - folgendes bereinigte Einkommen der Antragsgegnerin:
- 3.774 € für Dezember 2013,
- 3.065 € im Jahr 2014,
- 2.640 € im Jahr 2015,
- 3.117 € ab Januar 2016.

Das Amtsgericht hat den der Antragsgegnerin für das Wohnen im eigenen Haus zuzurechnenden - mit Rücksicht auf die Zustellung des Scheidungsantrags im Dezember 2013 durchgängig vollen - Wohnwert auf der Grundlage einer insoweit zulässigen Schätzung gemäß § 287 ZPO mit 1.000 € angesetzt. Die Antragsgegnerin hält diesen Betrag zwar für überhöht, kann mit ihren Bedenken aber nicht durchdringen. Das Amtsgericht hat die Grundlagen seiner Schätzung im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt. Mit der Ladungsverfügung vom 1.6.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin, soweit sie einen niedrigeren Ansatz für gerechtfertigt hielte, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zu Größe, Lage, Aufteilung und Ausstattung des ihr gehörenden Hauses vortragen müsste. Ergänzender Vortrag insoweit ist aber nicht erfolgt. Der pauschale Vortrag, die Ausstattung des Gebäudes sei bescheiden, es gebe einen großen Instandhaltungsrückstau, reicht insoweit nicht aus.

Zu Recht hat das Amtsgericht vom Wohnwert die Kreditzinsen bezüglich zweier Hauskredite mit 197 € und 182 € abgesetzt, so dass sich ein Wohnvorteil von 621 € errechnet.

Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus, der sich allerdings nicht auf den Wohnvorteil beziehen darf, weil es sich insoweit um Einkünfte handelt, die nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren , gehen folgende Beträge auf Seiten der Antragsgegnerin in die Bedarfsberechnung ein:
- 3.856 € [= für Dezember 2013,
- 3.248 € im Jahr 2014,
- 2.884 € im Jahr 2015.
- 3.293 € im Jahr 2016.

Im Hinblick auf den Betrag von 1.208 €, der auf Seiten des Antragstellers, wie ausgeführt, durchgängig in die Bedarfsberechnung einzustellen ist, errechnet sich folgender Unterhaltsbedarf des Antragstellers:
- 1.324 € [= : 2] für Dezember 2013,
- 1.020 € [= : 2] im Jahr 2014,
- 838 € [= : 2] im Jahr 2015,
- 1.043 € [= : 2] ab 2016.

Ob der Antragsteller in voller Höhe des soeben errechneten Bedarfs bedürftig ist oder ob sich eine Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben mit der Zeugin P. eintritt, bedarfsmindernd auswirkt, kann dahinstehen. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragstellers ist - wie noch unter 4. dargestellt wird - in vollem Umfang verwirkt, ohne dass es auf die Höhe einer Haushaltsersparnis ankäme.

Eine Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens mit einem Partner kann im Einzelfall bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein.

Allerdings hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Nr. 21.5 nur eine Aussage über eine mögliche Anpassung des Selbstbehalts wegen gemeinsamer Haushaltsführung und der dadurch eintretenden Ersparnis findet. Dies schließt aber nicht aus, dass bei der einzelfallbezogenen Prüfung eine Haushaltsersparnis auch auf Seiten des berechtigten Beteiligten im Rahmen der Bedürftigkeit Berücksichtigung findet.

Allerdings ergibt sich dies nicht zwingend aus der von der Antragsgegnerin angeführten Auffassung in der Literatur. Die dort zitierte Rechtsprechung des BGH in Fn. 206, nämlich BGH, FamRZ 2010, 1535 und FamRZ 2004, 792, 793, verhält sich allein zu der Frage, welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist und in diesem Zusammenhang allein dazu, inwieweit eine Haushaltsersparnis zu einer Verminderung des an sich anzusetzenden Mindestbedarfs des Ehegatten führt. Vorliegend geht es aber nicht um einen Mindestbedarf, sondern um einen Quotenbedarf als 3/7-Quote der beiderseitigen Einkünfte.

Auch soweit die Antragsgegnerin anführt, es liege eine Ungleichbehandlung vor, wenn man eine zehnprozentige Kürzung nicht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten berücksichtige , kann sie damit nicht durchdringen. Die Ersparnis von 10% leitet der BGH aus dem Sozialrecht, aus § 20 Abs. 3 SGB II, ab. Danach wird bei jedem von zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft der Regelbedarf um 10% gekürzt. Von einer Ungleichbehandlung kann also keine Rede sein. Wenn hier tatsächlich eine Haushaltsersparnis anzusetzen wäre, müsste man - sofern es darauf ankäme - auch bei der Zeugin P. einen Abschlag von 10% machen.

Im Ergebnis ist aber dennoch der Antragsgegnerin zu folgen. Das OLG Hamm hat in vergleichbaren Konstellationen angenommen, dass das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls auch die Bedürftigkeit mindern kann. Auch der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen, sondern ebenfalls bezüglich des Bedarfs eines Unterhaltsberechtigten in Betracht kommt. Auch im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten zueinander erspart das Zusammenleben eines Ehegatten mit einem neuen Partner Generalunkosten und mindert häufig den Aufwand bei den Wohnkosten, so dass sich die Haushaltsersparnis bedarfsmindernd auswirken kann. Soweit dem entgegengehalten wird, das Vorliegen eines eventuellen Synergieeffekts auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten habe auf dessen Bedürftigkeit keinen Einfluss, da dies lediglich der Deckung des trennungsbedingten Mehrbedarfs diene , folgt dem der Senat nicht. Dieser Auffassung liegt wohl der Gedanke zugrunde, die ehelichen Lebensverhältnisse seien grundsätzlich durch das Zusammenleben der Ehepartner mit einem entsprechenden Synergieeffekt geprägt gewesen. Durch die Trennung fiele dann dieser Synergieeffekt weg, was zu trennungsbedingtem Mehraufwand führe. Dieser werde dann wieder dadurch ausgeglichen, dass ein Zusammenleben mit einem neuen Partner stattfinde. Auch wenn dieser Gedankengang nachvollziehbar ist, berücksichtigt er nicht, dass in der unterhaltsrechtlichen Praxis zugunsten desjenigen getrennt lebenden Ehegatten, der vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangt, aber nicht in einer neuen Beziehung zusammenlebt, ein trennungsbedingter Mehraufwand, der bedarfserhöhend angesetzt werden könnte, regelmäßig nicht angenommen wird. Mithin führt diese Auffassung dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung stets auf die 3/7-Quote ohne Zu- und Abschläge verwiesen wird. Damit würde aber tatsächlich eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Unterhaltsberechtigten, die nach der Trennung allein leben und nicht in den Genuss von Synergieeffekten kommen, und solchen Unterhaltsberechtigten, die mit einem neuen Partner zusammenleben, stattfinden.

Nach alledem kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf ersparte Wohn- und Haushaltskosten zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen.

Die Haushaltsersparnis kann ebenso wie bei der Leistungsfähigkeit mit 10% angenommen werden. Insoweit bietet es sich an, den im Wege der Additionsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf des anspruchsberechtigten Ehegatten wegen teilweiser Bedarfsdeckung um 10% zu kürzen. Nähme man - wie es die Antragsgegnerin geltend macht - an, dass der Antragsteller mit der Zeugin P. in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ergäben sich folgende Kürzungsbeträge:
- 253 € [= : 2 x 10%] für Dezember 2013,
- 223 € [= : 2 x 10%] im Jahr 2014,
- 205 € [= : 2 x 10%] im Jahr 2015,
- 225 € [= : 2 x 10%] ab 2016.

Es verbliebe folgender ungedeckte Bedarf:
- 1.071 € für Dezember 2013,
- 797 € im Jahr 2014,
- 633 € im Jahr 2015,
- 818 € ab 2016.

Ob von diesem Bedarf oder von dem ungekürzten Bedarf, wie er unter oben c) dargestellt ist, auszugehen ist, bedarf wegen der Verwirkung des Unterhalts keiner Entscheidung.

Zu berücksichtigen ist der teilweise Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsträger gemäß § 33 SGB II ab Januar 2014.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift vom 24.11.2014 für die Zeit ab Januar 2014 bis zum Monat, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, stets einen Betrag von 583,35 € abgesetzt. Dieser Betrag entspricht aber nicht durchgängig der tatsächlichen Höhe der geleisteten Zahlungen. Im Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller aufgegeben worden, sämtliche Bescheide des Leistungsträgers vorzulegen. Daraus ergeben sich folgende monatliche Zahlungen:
- 583,35 € für die Zeit von Januar bis Juni 2014, nämlich 726,20 € aufgrund des Bescheids des Jobcenters … vom 27.1.2014 abzüglich 142,85 € Rückerstattung aufgrund des Bescheids vom 2.7.2014 ,
- 583,35 € für die Monate Juli bis Dezember 2014 aufgrund des Bescheids vom 12.6.2014 ,
- 591,35 € für die Monate Januar bis Juni 2015 aufgrund des Bescheids vom 18.12.2014.
- 591,35 € für die Monate Juli bis Dezember 2015 aufgrund des Bescheids vom 23.6.2015.

Nach Abzug dieser Beträge von dem unter 2. c) ermittelten Restbedarf errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch des Antragstellers in folgender Höhe:
- 1.324 € für Dezember 2013,
- 436,65 € für die Monate Januar bis Dezember 2014,
- 246,65 € für die Monate Januar bis September 2015,
- 838 € für die Monate Oktober bis Dezember 2015,
- 1.043 € ab 2016.

Da kein höherer Unterhalt als beantragt zuerkannt werden kann, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO, sind die Beträge wie folgt zu begrenzen:
- 748 € für Dezember 2013,
- 376,65 € für die Monate Januar bis Dezember 2014,
- 246,65 € für die Monate Januar bis September 2015,
- 838 € für die Monate Oktober bis Dezember 2015,
- 960 € ab 2016.
51Geht man hingegen von einem um eine Haushaltsersparnis gekürzten Bedarf, wie er unter 2. d) errechnet worden ist, aus, ergeben sich folgende monatliche Unterhaltsansprüche des Antragstellers:
- 1.071 € für Dezember 2013,
- 213,65 € für die Monate Januar bis Dezember 2014,
- 41,65 € für die Monate Januar bis September 2015,
- 633 € für die Monate Oktober bis Dezember 2015,
- 818 € ab Januar 2016.

Für Dezember 2013 muss noch eine Begrenzung auf einen Betrag von 748 € mit Rücksicht auf den gestellten Antrag erfolgen, § 308 Abs. 1 ZPO.

Den soeben ermittelten Unterhaltsanspruch hat der Antragsteller vollständig verwirkt.

Eine Verwirkung ist aber nicht nach § 1579 Nr. 5 BGB wegen mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen der Antragsgegnerin gegeben.

Die Antragsgegnerin meint zwar, ein Verwirkungsgrund sei auch deshalb gegeben, weil der Antragsteller seine Zusicherung durch Anwaltsschreiben vom 7.4.2014, seine Kreditkarte nach der Trennung nicht mehr benutzt zu haben , gebrochen habe, indem er in der Zeit von Juli 2013 bis Mai 2014 insgesamt noch 11 Beträge über die Kreditkarte habe abbuchen lassen. Damit kann die Antragsgegnerin aber nicht durchdringen. Dabei kann dahinstehen, ob die genannte Zusicherung überhaupt Geschäftsgrundlage für die am 26.5.2014 geschlossene notarielle Vereinbarung zum Zugewinnausgleich war. Denn jedenfalls lässt sich ein Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen der Antragsgegnerin nicht feststellen.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts addieren sich die Abbuchungsbeträge insgesamt auf einen Betrag von lediglich 108 €. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in erster Instanz mit Schriftsatz vom 9.10.2014 letztlich unwidersprochen vorgetragen hat, er habe die Kreditkarte nicht mehr genutzt, die auch schon durch Geldinstitute entwertet worden sei. Die abgebuchten Beträge beträfen eine Firma, die tatsächlich eine Leistung für ihn erbracht habe. Die Kontoauszüge bezüglich der Abbuchungen seien an die Antragsgegnerin gegangen und für ihn auch uninteressant gewesen, da er angenommen habe, Abhebungen von den Konten würden nicht mehr vorgenommen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sich der Antragsteller über schwerwiegende Vermögensinteressen der Antragsgegnerin hinweggesetzt hat.

Eine Verwirkung wegen offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig beim Antragsteller liegenden Fehlverhaltens gegen die Antragsgegnerin, § 1579 Nr. 7 BGB, kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwar auch eine Verletzung der ehelichen Treuepflicht vorgeworfen. Dies rechtfertigt die Annahme der Verwirkung aber nicht. Voraussetzung wäre nämlich, dass der Antragsteller aus intakter Ehe ausgebrochen wäre. Das kann hier mit Rücksicht auf die von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen Feststellungen des Amtsgerichts im zweiten Absatz der Gründe unter I., die eine teilweise Bestätigung durch die Angabe der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 13.8.2015 erfahren haben, wonach sie Intimbeziehungen zum Antragsteller seit 2010 abgelehnt habe, nicht angenommen werden.

Der Unterhaltsanspruch ist aber verwirkt nach § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Antragsteller in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit der Zeugin P. in einer Partnerschaft lebt. Mit Rücksicht auf das Bestehen einer Partnerschaft bereits ab August 2011 ist der Unterhaltsanspruch jedenfalls für die Zeit ab August 2014 verwirkt.

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Mit dieser zum 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Neuregelung ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.

Die zu § 1579 Nr. 7 BGB a. F. entwickelten Grundsätze gelten weiter. Danach kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrunds - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren uneingeschränkten Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür anzusehen ist. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Mithin bedarf es objektiver, nach außen tretender Umstände, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen. So verhält es sich hier. Aufgrund der Aussagen der Zeugen B. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit der Zeugin P. jedenfalls seit August 2012 in einer Partnerschaft lebt. Mit Rücksicht darauf, dass die beiden bereits - wie vom Antragsteller schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.5.2014 eingeräumt - im August 2011 einen Urlaub an der Ostsee gemeinsam verbracht haben und sich aus den vom Amtsgericht angeführten E-Mails des Antragstellers, die an die Antragsgegnerin gerichtet waren, aus der Zeit von Dezember 2011 bis Januar 2012 das Bestehen einer Beziehung auch in dieser Zeit ergibt, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller und die Zeugin P. bereits seit August 2011 partnerschaftlich miteinander verbunden sind.

Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen B. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller im Sommer 2012 mit der Zeugin P. in einer Partnerschaft gelebt hat. Dass die Verbindung zur Zeugin P. nach August 2012 loser geworden wäre, hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, sondern vielmehr eingeräumt, die Zeugin P. lebe seit Ende 2012 auf demselben Grundstück wie er. Mithin ist davon auszugehen, dass eine Partnerschaft zu Beginn des Unterhaltszeitraums im Dezember 2013 noch bestanden hat und bis zum heutigen Tage fortbesteht.

Die Zeugen B. haben vor dem Senat glaubhaft Äußerungen des Antragstellers ihnen gegenüber im Sommer 2012 geschildert, die bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden können, dass der Antragsteller mit einer Partnerin zusammenlebt. Die Zeugin J… B. hat gegenüber dem Senat bekundet, dass der Antragsteller bei einem Gespräch etwa im August 2012 ihr gegenüber häufiger von „seiner Frau“ gesprochen und damit offenbar die Frau, mit der er in einer Partnerschaft gelebt habe, gemeint habe. Die Zeugin hat ausdrücklich erklärt, der Antragsteller habe seine Partnerin und sich zusammen erwähnt und immer von „wir“ und „uns“ gesprochen, was für sie „relativ eindeutig“ gewesen sei. Bei der Zeugin ist aufgrund der Schilderungen des Antragstellers der Eindruck entstanden, der Antragsteller lebe mit seiner Partnerin auf einem Grundstück zusammen. Das Grundstück hat der Antragsteller ihr auch auf einer Internetseite am Laptop gezeigt. Dass sich die Schilderungen des Antragstellers auf die Zeugin P. bezogen, macht der Umstand deutlich, dass der Antragsteller der Zeugin gegenüber erwähnt hatte, dass seine neue Partnerin ebenso wie die Antragsgegnerin im Staatsdienst, nämlich im Strafvollzug, tätig sei.

Die Zeugin hat den Inhalt des Gesprächs mit dem Antragsteller im August 2012, so wie sie ihn noch in Erinnerung hatte, plausibel geschildert. Dies betrifft sowohl den Grund für die Einladung des Antragstellers in ihre Wohnung, nämlich dass sie ihrem Stiefvater von ihrer Heirat sowie Namens- und Adressenänderung berichten wollte, als auch den Gesprächsverlauf. Den Zeitpunkt des Gesprächs hat sie nachvollziehbar mit August 2012 angegeben. Insoweit hat sie das Datum von ihrem Hochzeitstermin im Juli 2012 abgeleitet.

Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Widersprüche in ihren Angaben, die dafür sprechen könnten, dass die Zeugin etwa nicht die Wahrheit gesagt hat, liegen nicht vor. Die Aussage vor dem Senat steht auch in den wesentlichen Teilen im Einklang mit der Aussage der Zeugin vor dem Amtsgericht am 30.9.2014. Abweichungen im Detail lassen sich mit der seit August 2012 vergangenen Zeit erklären. Die Zeugin hat Wert auf die Feststellung gelegt, dass ihr das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 30.9.2014 nicht vorliegt und sie die seinerzeitige Aussage nicht auswendig gelernt habe. Sie hat ausdrücklich versichert, nichts Falsches sagen zu wollen.

So hat die Zeugin offen Details eingeräumt, an die sie sich nicht mehr erinnern konnte. Dies betrifft etwa die Frage, auf welche Weise sie mit dem Antragsteller, um ihn zu sich einzuladen, Kontakt aufgenommen hat, aber auch die Frage, ob das Betrachten des Grundstücks auf dem Laptop vor oder nach der Ankunft ihres Ehemannes, des Zeugen U… B., stattgefunden hat. Die Zeugin hat einerseits Details anschaulich geschildert, etwa, dass ihr Stiefvater Gemüse aus dem Garten mitgebracht habe, dass die Partnerin im Strafvollzug arbeite oder dass der Sohn der Partnerin tätowiert sei, leicht rechter Gesinnung, aber nett. Andererseits hat die Zeugin eindeutig zu erkennen gegeben, wenn ihr bestimmte Details nicht bekannt waren und sie insoweit nur einen Eindruck bekommen hat, etwa hinsichtlich der Frage, ob das Haus auf dem Grundstück, von dem der Antragsteller gesprochen hat, insgesamt nicht bewohnbar war oder ob nur ein Zimmer nicht winterfest war. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller mit seiner Partnerin auf dem Grundstück zusammengelebt hat. Insoweit hat die Zeugin eingeräumt, dass sie diesen Eindruck gehabt habe, es aber auch sein könne, dass beide getrennte Wohnungen gehabt hätten.

Der Antragsteller meint, seine Stieftochter, die Zeugin B., diffamiere ihn. Im Senatstermin vom 13.8.2015 hat er davon gesprochen, seine Stieftochter halte zu ihrer Mutter. Das allein vermag aber nicht zu erklären, warum die Zeugin B., wie der Antragsteller Glauben machen will, bewusst die Unwahrheit gesagt haben soll. Allein der - vom Antragsteller im Hinblick auf die Zeugenbefragung seiner Verfahrensbevollmächtigten - angedeutete Vorgeschichte während der Jugend der Zeugin vermag dies nicht zu erklären, zumal der Antragsteller hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat.

Es kann nicht angenommen werden, die Zeugin habe etwa deshalb nicht die Wahrheit gesagt, weil sie Vorbehalte gegenüber dem Antragsteller hat. Auf entsprechende Nachfrage hat sie glaubhaft bekundet, „neutral zum Antragsteller zu stehen“. Sie hat zwar angedeutet, als Jugendliche vom Antragsteller Schläge erhalten zu haben, aber auch eingeräumt, seinerzeit selbst Fehler gemacht zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte, um dem Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich.

Die Aussage der Zeugin J. B. wird bestätigt durch die Angaben ihres Ehemanns, des Zeugen U. B. Dieser hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Antragsteller ihnen das Grundstück am Laptop habe präsentieren wollen und dass er von „wir“ und „unserem Haus“ gesprochen habe. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass der Antragsteller aus dem Garten Gemüse mitgebracht hatte.

Der Senat zweifelt an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. nicht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Zeuge in Abweichung der Angaben seiner Ehefrau wie auch seiner eigenen Aussage vor dem Amtsgericht dem Senat gegenüber als Formulierung des Antragstellers „die Frau“ und nicht „meine Frau“ genannt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge B. dem Gespräch seiner Ehefrau mit dem Antragsteller nur „ein paar Minuten zugehört“ hat, er also nur kurze Passagen des Gesprächs der beiden anderen mitbekommen hat. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft bekundet, den Eindruck gewonnen zu haben, dass der Antragsteller von seiner neuen Partnerin berichtet. Entsprechend hat der Zeuge vor dem Senat auch erklärt, er habe die Formulierung „die“ als Synonym für „meine“ verstanden. Dass der Zeuge sich an weitere Details nicht mehr erinnern kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er gerade mit dem Fahrrad verschwitzt von der Arbeit gekommen war, duschen und seinen Sohn abholen wollte, sich mithin unter einem gewissen Zeitdruck befunden hat.

Anders als das Amtsgericht hat der Senat keine Veranlassung, die Aussage des Zeugen B. wegen einer etwaigen Belastungstendenz außer Betracht zu lassen. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, dass im Hinblick auf die eindeutige Aussage der Zeugin B. die Frage, ob die Aussage ihres Ehemannes zu verwerten sei, dahinstehen könne; Zweifel beständen insoweit, als der Zeuge „sehr deutlich und wiederholt seine emotionale Abneigung gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht“ habe, so dass Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit beständen. Richtig ist, dass der Zeuge gegenüber dem Amtsgericht bekundet hat, der Antragsteller habe „eher einen unsympathischen Eindruck“ auf ihn gemacht. Gerade dieses offene Eingeständnis spricht aber nicht dafür anzunehmen, dass der Zeuge bewusst zulasten des Antragstellers die Unwahrheit geäußert hat. Gegenüber dem Senat hat der Zeuge eine moralische Wertung vorgenommen, indem er seinen Eindruck wiedergegeben hat, seine Schwiegermutter, die Antragsgegnerin, sei vom Antragsteller verlassen und „gleich ausgetauscht“ worden. Diese Einschätzung mag im Zusammenhang stehen mit der Herkunft des Zeugen B., der gegenüber dem Senat erklärt hat, er stamme aus konservativen katholischen Verhältnissen. Dies wirkt sich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen aber nicht aus.

Schließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Eheleute B. nicht der Umstand, dass ihre Erklärungen in einem Detail voneinander abweichen. Auf Vorhalt hat die Zeugin B. vor dem Senat erklärt, es sei schon vor dem Amtsgericht davon die Rede gewesen, dass der Antragsteller ihr vielleicht auch eine Lampe mitgebracht habe. Sie wisse nicht mehr, ob dies im August 2012 geschehen sei. Jedenfalls hänge eine solche Lampe nun in ihrem Flur, sie habe die Lampe also bekommen. Der Zeuge B. hat demgegenüber erklärt, seine Ehefrau habe die Lampe erst später vom Antragsteller bekommen, als nachträgliches Hochzeitsgeschenk, wobei die Antragsgegnerin die Lampe in seinem Auftrag weitergegeben habe. Bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht hatte der Zeuge B. noch erklärt, nach seiner Erinnerung habe der Antragsteller seiner Frau eine Lampe aus Polen, vielleicht auch aus Ungarn, mitgebracht. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller eine Lampe geschenkt hat, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Die unterschiedlichen Angaben stellen auch keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Zeugen B. etwa bewusst gelogen hätten. Die Zeugin J. B. konnte ohnehin keine konkreten Angaben dazu machen, wann sie in den Besitz der Lampe gelangt ist. Die unterschiedlichen Angaben des Zeugen U. B. lassen sich dadurch erklären, dass er vor dem Amtsgericht noch eine Aussage allein aus seiner Erinnerung heraus gemacht hat, während er sich mit der Frage, wie die Lampe in den Haushalt gelangt ist, nach der Vernehmung vor dem Amtsgericht offensichtlich noch einmal beschäftigt hat. Die Zeugin B. hat vor dem Senat nämlich erklärt, sie habe sich mit ihrem Ehemann, der sich bei seinen Aussagen nicht beeinflussen lasse, über die Vernehmung in Strausberg ausgetauscht und ihn auch gefragt, wie es mit der Lampe gewesen sei. Dieses Gespräch mag der Zeuge zum Anlass genommen haben, sich noch einmal Gedanken über die Herkunft der Lampe zu machen, möglicherweise auch im Gespräch mit seiner Schwiegermutter. Jedenfalls gibt dieser Punkt nichts dafür her, die Aussagen der Eheleute B. als unwahr anzusehen.

Dagegen überzeugen die zu den Aussagen der Zeugen B. in Widerspruch stehenden Erklärungen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller hat sich zwar dahin eingelassen, dass es zwischen ihm und der Zeugin P. nur eine kurze intime Beziehung im Sommer 2011 gegeben habe, während seither lediglich eine freundschaftliche Verbindung bestehe, die darin ihren Ausdruck finde, dass er in seinem Wohnwagen auf dem Grundstück der Frau P. wohnen dürfe. Dass dieser Vortrag zutrifft, kann aber unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin P., die in wesentlichen Punkten vom Vorbringen des Antragstellers abweichen, nicht angenommen werden. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass sowohl der Antragsteller bei seiner Anhörung in den Senatsterminen vom 13.8. und 29.9.2015 als auch die Zeugin P. bei ihrer Vernehmung am 29.9.2015 die Unwahrheit gesagt haben.

Allerdings hat der Antragsteller insbesondere im Senatstermin vom 13.8.2015 im Einzelnen geschildert, wie er zunächst im Wohnmobil und dann im Wohnwagen auf dem Grundstück der Frau P. gewohnt hat und hierzu auch erklärt, mit der Familie früher Dauercamping gemacht zu haben, weshalb er sich dabei ganz wohl fühle. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Zeugin P. in einer Partnerschaft lebt.

Hierfür sprechen schon die äußeren Umstände. Der Antragsteller und die Zeugin P. haben nicht nur einen Urlaub im Sommer 2011 zusammen verbracht. Der Antragsteller hat die Wohnanschrift der Zeugin P., als diese noch in E. gewohnt hat, nicht nur als Postanschrift benutzt, sondern darüber hinaus auch im notariellen Grundstücksübertragungsvertrag mit der Antragsgegnerin vom 8.5.2012 diese Anschrift als Aufenthaltsort angegeben.

Die Zeugin P. hat allerdings die Angaben des Antragstellers zum Teil bestätigt. In wesentlichen Punkten stehen die Angaben der Zeugin P. aber in Widerspruch zu denjenigen des Antragstellers. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die beiden ungeachtet des Zeitablaufs noch bewusst sein müssten, da sie den Kern der Beziehung zwischen ihnen betreffen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass beide vor dem Senat die Unwahrheit gesagt haben.

Bestätigt hat die Zeugin P. überdies, den Antragsteller beim Chatten im Internet kennengelernt und ihn schließlich persönlich getroffen zu haben. Übereinstimmung zwischen den Angaben des Antragstellers einerseits und der Zeugin P. andererseits besteht zudem dahin, dass man während des gemeinsamen Urlaubs gemerkt habe, dass man nicht zusammenpasse. Dass der Antragsteller mal bei ihr in E. übernachtet hat, hat die Zeugin P. eingeräumt, insoweit aber darauf hingewiesen, dass sie damals eine Vierraumwohnung gehabt habe. Übereinstimmung in den Angaben des Antragstellers und der Zeugin P. ist auch insoweit festzustellen, als beide erklärt haben, man habe sich für das Abstellen des Wohnwagens auf dem Grundstück auf eine Pauschale von 150 € verständigt, die der Antragsteller nicht zahlen müsse, weil er dafür den Rasen mähe und im Winter Schnee schiebe, außerdem kleine Handgriffe im Garten erledige. Der Antragsteller hat insoweit pauschal angegeben, er müsse so lange den Betrag nicht zahlen, wie er auf dem Grundstück helfe. Beide, der Antragsteller und die Zeugin P., haben auch übereinstimmend bekundet, dass es nach dem Urlaub an der Ostsee zu einem intimen Verkehr nicht mehr gekommen sei. Ebenfalls gleichartig sind die Angaben hinsichtlich der zunächst in der Garage befindlichen Biotoilette, die nun im Wohnwagen ist.

Diesen Übereinstimmungen stehen aber einige erhebliche Abweichungen in der Darstellung gegenüber, die nur den Schluss zulassen, dass der Antragsteller wie auch die Zeugin P. in wesentlichen Teilen die Unwahrheit gesagt hat. So hat der Antragsteller angegeben, die Zeugin P. gefragt zu haben, ob sie zum Ostseeurlaub mitkommen wolle, um sich näher kennenzulernen. Die Zeugin P. hat demgegenüber erklärt, der Antragsteller habe in Urlaub fahren wollen und sie, die Zeugin, habe gefragt, ob sie mitkommen könne.

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch zwischen den Angaben des Antragstellers einerseits und der Zeugin P. andererseits besteht darin, dass der Antragsteller im Senatstermin vom 13.8.2015 angegeben hat, die Zeugin P. habe ihn im September 2011 angerufen und nach Hilfe für das Haus gefragt. Die Zeugin P. hingegen hat erklärt, sie habe dem Antragsteller im September oder Oktober 2011 angeboten, er könne das Wohnmobil auf ihr Grundstück bringen lassen. Auf dem Grundstück habe der Antragsteller dann Wände eingerissen; das habe er von sich aus gemacht, sie habe ihn nicht darum gebeten.

Unterschiedlich sind die Angaben der beiden auch in Bezug auf die Arbeitsleistungen des Antragstellers am Haus. Der Antragsteller hat insoweit angegeben, er habe die Wände eingerissen und das Haus entkernt, auch die Fliesen verfugt. Ende 2012, als Frau P. in das Haus eingezogen sei, seien ein Zimmer, Küche und Bad fertig gewesen. Der Sohn der Zeugin sei auf Montage gewesen und habe nicht immer helfen können. Erst seit der Sohn das Zimmer von Frau P. zurechtgemacht habe, mache er, der Antragsteller, „kaum noch etwas“. Die Zeugin P. hat demgegenüber bekundet, der Antragsteller habe ihr Ratschläge im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Wände gegeben, die marode gewesen seien. Sie habe dem Antragsteller aber keinen Auftrag erteilt, es habe keine Absprachen gegeben. Sie und ihr Sohn hätten schon angefangen, ein Zimmer herzurichten, dabei habe der Antragsteller aber nicht geholfen. Im Frühjahr 2012 habe sie mit dem Sohn mit den Arbeiten begonnen, damit sie im November 2012 einziehen könne. Mithin hat der Antragsteller seine eigenen Beiträge an den Hausarbeiten wesentlich umfangreicher dargestellt als die Zeugin P..

Zu diesen Widersprüchen kommen weitere Indizien hinzu, die dafür sprechen, dass von dem Tatsachenvortrag des Antragstellers hinsichtlich der Beziehung zur Zeugin P. nicht ausgegangen werden kann.

Für den äußeren Anschein einer Partnerschaft spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller unter der Anschrift der Zeugin P. nunmehr gemeldet ist.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers spricht insbesondere auch der Umstand, dass er sich erst auf den Vorhalt im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.8.2015 an Begegnungen mit dem Makler, der das Grundstück vermittelt hat, erinnert haben will und wie er mit Schriftsatz vom 14.9.2015 vorgetragen hat, die Zeugin P. auf den Schriftsatz vom 20.8.2015 angesprochen haben will, die ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht vor dem Urlaub das Grundstück besichtigt, sondern sie auch zum Notar begleitet habe; erst dann habe er sich erinnert. Dies ist völlig unglaubwürdig, zumal der Antragsteller dann im Senatstermin vom 29.9. sogar noch zu berichten wusste, dass er mit dem Makler „gefachsimpelt“ habe.

Dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin P. eine partnerschaftliche Beziehung bestanden hat, belegen auch, wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, einige der E-Mails hin, die der Antragsteller an die Antragsgegnerin gerichtet hat. Der Inhalt der sechs E-Mails, wie ihn die Antragstellerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 25.4.2014 unwidersprochen dargelegt hat, ist eindeutig. In den E-Mails vom 30.12.2011, vom 29. und 31.1.2012 ist von „meiner Freundin“ die Rede, in der E-Mail vom 29.2.2012 von „einem Menschen“, der „mich liebt und der mich aufgefangen hat“. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen seien. Er hat selbst im Beschwerdeverfahren die ersten drei der fraglichen E-Mails im Wortlaut vorgelegt, die mit den von der Antragsgegnerin angeführten Zitaten übereinstimmen, aber nicht konkret dargelegt, dass die Aussagen anders und in welchem anderen Sinn zu verstehen seien, als von der Antragsgegnerin und vom Amtsgericht angenommen. Im Übrigen lässt ein Begriff „meine Freundin“ kaum eine andere Sichtweise zu als diejenige der Antragsgegnerin.

Die Verfestigung der Partnerschaft zur Zeugin P. führt zur Verwirkung des Unterhalts ab August 2014.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verwirkungsgrunds trägt die Antragsgegnerin als Unterhaltspflichtige. Diese hat nach den vorstehenden Ausführungen bewiesen, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin P. eine Lebensgemeinschaft besteht. Der Senat geht, wie ausgeführt, davon aus, dass der Antragsteller und die Zeugin P. in wesentlichen Teilen die Unwahrheit gesagt haben. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme, dass der Antragsteller und die Zeugin P. bereits seit Sommer 2011 partnerschaftlich miteinander verbunden sind.

Auch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin P.. Der Antragsteller hat letztlich einräumen müssen, dass er noch im August 2011, dem Monat, in dem er mit der Zeugin den Urlaub an der Ostsee verbracht hat, die Zeugin zu einem Makler- und einem Notartermin begleitet hat. Die Erklärung, er sei bei diesen Terminen ein nahezu unbeteiligter Begleiter gewesen, nimmt der Senat dem Antragsteller nicht ab. Vielmehr spricht unter Berücksichtigung der schon dargestellten Widersprüche in den Angaben des Antragstellers einerseits und der Zeugin P. andererseits alles dafür, dass Makler und Notar zielgerichtet zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, dem gemeinschaftlichen Bewohnen eines Grundstücks, aufgesucht worden sind. Mithin ist bereits hier der Grundstein für eine Verfestigung der Beziehung gelegt worden.

Hinzu kommt, dass die Zeugin P. auch in der Zeit, als sie noch nicht auf dem Grundstück lebte, volles Vertrauen zum Antragsteller hatte. Sie hat ihn bereits auf dem Grundstück wohnen und umfängliche Arbeiten verrichten lassen. Der Antragsteller hat nach ihren Angaben von sich aus Wände eingerissen, weil er wusste, was sie wollte. Von der Vertrautheit zwischen den beiden zeugt auch der Umstand, dass sich die Zeugin nach eigenem Bekunden über den Baufortschritt gefreut und dem Antragsteller gesagt hat, dass es schön sei, wenn es fertig sei.

Andererseits hat die Überzeugung des Senats, dass der Antragsteller und die Zeugin P. in weiten Teilen bewusst unzutreffende Angaben gemacht haben, nicht notwendig zur Folge, dass hinsichtlich jeder einzelnen ihrer Äußerungen die Unwahrheit zu unterstellen und zugleich das Gegenteil anzunehmen ist. Dies gilt etwa für die übereinstimmende Angabe von Antragsteller und Zeugin, letztere sei zum November 2012 auf das Grundstück in N… gezogen und auch in Bezug auf die Angabe des Antragstellers, er habe eine aus Polen stammende Frau im Internet kennengelernt und im Januar 2012 drei Wochen bei ihr gewohnt. Hinsichtlich dieser beiden Umstände ist festzustellen, dass der Antragsgegnerin der Beweis, dass diese nicht zutreffen, nicht gelungen ist. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Frage, ob von einer Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der Zeugin P. auszugehen ist. Wohl aber betreffen diese Umstände die Frage, in welchem Grad sich die Lebensgemeinschaft verfestigt hat. Wenn nach der bereits angeführten Rechtsprechung des BGH für die Annahme der Verfestigung von einer gewissen Dauer der Beziehung, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt, auszugehen ist, wird man bei Begründung der Beziehung des Antragstellers zur Zeugin P. im Sommer 2011 wegen des endgültigen gemeinsamen Lebens auf einem Grundstück erst ab November 2012 und der zwischenzeitlichen kurzen Beziehung des Antragstellers zu einer Frau aus Polen eine Verfestigung erst mit Erreichen der regelmäßigen Obergrenze von drei Jahren annehmen können, also erst ab August 2014.

Von dem Zeitpunkt an, in dem eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist der Unterhaltsanspruch vollständig zu versagen. Zwar sieht § 1579 BGB als Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes auch die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor. Bei Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist aber die Versagung des Anspruchs die Regel. Umstände, die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Bedarf des Antragstellers aufgrund einer Haushaltsersparnis durch Zusammenleben mit der Zeugin P. herabzusetzen ist. Es kann daher offen bleiben, von welchen der unter 3. genannten Beträge als Unterhaltsanspruch auszugehen ist.

Das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes nach § 1579 Nr. 4 BGB hat das Amtsgericht offen gelassen. Insoweit ging es nach Auffassung des Amtsgerichts darum, dass der Antragsteller seine Beziehung zur Zeugin P. falsch dargelegt hat. Dieser Gesichtspunkt wird nicht von § 1579 Nr. 4 BGB, der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit, erfasst, sondern von § 1579 Nr. 3 BGB, dem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten in Form des Prozessbetrugs, wozu auch das vehemente Bestreiten des Zusammenlebens mit einem neuen Partner gehört. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt diesem Gesichtspunkt neben der verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB, eine eigenständige Bedeutung zu. Denn bei der Rechtsfolgenabwägung unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme für den Verpflichteten grob unbillig ist, spielt es eine Rolle, wenn mehrere Härtegründe vorliegen. Würde hier allein der Umstand, dass der Antragsteller seit August 2011 mit der Zeugin P. in einer Partnerschaft lebt, im Hinblick auf den Grad der Verfestigung für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erst ab August 2014 sprechen, ist es wegen der bewusst falschen Sachverhaltsdarstellung seitens des Antragstellers gerechtfertigt, den Unterhalt vollständig, d. h. ab Beginn des Unterhaltszeitraums im Dezember 2013, mithin bereits nach knapp 2 ½ Jahren der Partnerschaft mit der Zeugin P., zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 FamFG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Ein solcher Nachforderungsantrag ist nur möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.

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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.