Sozialgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - S 3 R 8030/17 ER

published on 11/08/2017 00:00
Sozialgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - S 3 R 8030/17 ER
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.05.2017 gegen den Bescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 21.176,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast) ist ein Medienunternehmen, das u.a. Zeitungen verlegt. Die Zeitungen werden von der Druckerei oder Verteilpunkten aus von Fahrern zu mehreren Ablage- oder Verkaufsstellen im Verbreitungsgebiet gebracht (wo sie sodann von den Zeitungszustellern abgeholt und an die Abonnenten verteilt bzw. verkauft werden). Mit den Fahrern hat die Ast insoweit jeweils einen „Transportvertrag Zeitung“ geschlossen, wonach diese die Beförderung der Zeitungen übernehmen. Die jeweiligen Ablage- oder Verkaufsstellen, zu denen die Zeitungen gebracht werden müssen, sind dabei in einem Tourenplan aufgeführt, ebenso die Zeiten der Abholung (von der Druckerei bzw. den Verteilpunkten) und Anlieferung (bei den Ablage- oder Verkaufsstellen). Mit dem Tourenplan soll sichergestellt werden, dass die Leser ihre Zeitung rechtzeitig (um ca. 6.00 morgens) im Briefkasten haben. Die Fahrer erbringen die Zeitungstransporte mit von ihnen gestellten Fahrzeugen. Eine persönliche Leistungserbringung ist nicht geschuldet, im Falle der Verhinderung haben sie für Ersatz zu sorgen. Für ihre Transportleistungen erhalten die Fahrer eine pauschale Vergütung. Vertraglich ist es ihnen gestatten, anderweitige Tätigkeiten auszuüben, wobei gewährleistetet sein muss, dass keine Störungen im Leistungsbereich des Vertrages auftreten.

Am 13.05.2015 führte das Hauptzollamt R. bei der Ast eine Prüfung gemäß §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch in deren Zuge u.a. zwanzig Fahrer informatorisch befragt wurden. Auf Blatt 2 ff. der Verwaltungsverfahrensakte der Ast wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragsgegnerin (Ag) kam in einer in diesem Rahmen gegenüber dem Hauptzollamt abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme ohne abschließende versicherungsrechtliche Beurteilung vom 14.04.2016 zu dem Ergebnis, dass bei den Fahrern B, H, D, F, E und A keine selbständige Tätigkeit gegeben ist, sondern eine abhängige Beschäftigung bei der Ast. Im Gegensatz zu den übrigen Fahrern hätten diese keinen Kapitaleinsatz zur Anschaffung eines eigenen Transporters gehabt, sondern nutzten ihren privaten Pkw für die Zeitungstransporte, womit kein Unternehmerrisiko bestünde, außerdem hätten sie keine weiteren Auftraggeber in diesem Bereich. Eine eigne Betriebsstätte unterhielten sie nicht, Arbeitnehmer würden sie nicht beschäftigen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 219 ff. der Verwaltungsverfahrensakte verwiesen. Die sechs Fahrer haben für ihre Tätigkeit jeweils ein Gewerbe angemeldet.

Aufbauend auf das Verfahren des Hauptzollamtes hat die Ag für die Zeit von 01.01.2011 bis 30.06.2016 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV, § 2 Abs. 2 SchwarzArbG durchgeführt.

Mit Schreiben vom 03.11.2016 hat sie der Ast mitgeteilt, es sei beabsichtigt, bezüglich der o.a. sechs Fahrer Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 189.707,24 (davon Säumniszuschläge 50.489,50) € zu erheben. Diese seien keine Selbständigen, sondern abhängig Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer. Der Ast wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Blatt 770 ff. der Verwaltungsverfahrensakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Ast führte unter dem 25.01.2017 aus, ein Nachforderungsbescheid wäre rechtswidrig. Die von der Ag zur Beurteilung herangezogenen allgemeinen Kriterien seien teilweise sinnverkehrt angewandt und falsch gewichtet worden. Die Transportverträge mit sämtlichen überprüften zwanzig Fahrern seien im Wesentlichen gleichlautend. Sie hätten alle die Möglichkeit und die Kapazitäten gehabt, weitere Tätigkeiten auszuüben. Keiner habe Betriebs- oder Arbeitsmittel der Ag benutzt oder zur Verfügung gestellt bekommen. Bezüglich der Fahrzeuge aus der Sphäre der Fahrer liege das volle Risiko bei diesen. Das gelte auch bei Ausfällen, wo Ersatzfahrer zu stellen und selbst zu vergüten seien. Auch die Pauschalvergütung belege die Selbständigkeit. Was Zeitplan und Routen der Fahrer betreffe, so seien dies Absprachen, die zwingend aus der Natur der Tätigkeit als (Tages-)Zeitungstransporteur folgten und nichts mit Weisungsgebundenheit innerhalb einer abhängigen Beschäftigung. Voraussetzung der Selbständigkeit im Zeitungstransportgewerbe sei nicht, dass sich die Fahrer extra einen Kleintransporter anschaffen müssten. Ergänzend wurde auf eine teilweise überlappende frühere Betriebsprüfung sowie auf teilweise Verjährung hingewiesen. Zu den Einzelheiten der Stellungnahme der Ast im Anhörungsverfahren wird auf Blatt 820 ff. der Verwaltungsverfahrensakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 08.05.2017 machte die Ag gegenüber der Ast aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SchwarzArbG Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 65.529,73 € geltend. Auf Blatt 844 der Verwaltungsverfahrensakte wird verwiesen.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass bei den Fahrern B, H, D, F, E und A von „Scheinselbständigkeit“ auszugehen sei und daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer unterlägen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Arbeitnehmer sei, wer eine fremdbestimmte Arbeit zu leisten habe und dafür Vergütung erhalte, auf die er regelmäßig vertrauen könne. Der Arbeitnehmer sei vom Arbeitgeber abhängig, also in dessen Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden. Eine selbständige Tätigkeit liege hingegen vor, wenn in eigenem Namen auf eigene Rechnung und in persönlicher und fachlicher Unabhängigkeit dem Erwerb nachgegangen werde. Für die (sozial-)versicherungsrechtliche Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werde, sei nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung maßgebend. Unbeachtlich seien die Absichten der Beteiligten sowie die bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses. Entscheidend seien die Art der verrichteten Tätigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse. Das deutsche Sozialversicherungsrecht gehöre dem öffentlichen Recht an und sei daher willkürlicher Vertragsgestaltung entzogen. Dies ergebe sich bereits aus dem Zwangscharakter der Sozialversicherung. Bei der (sozial-)versicherungsrechtlichen Beurteilung sei eine Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen, da es eine verbindliche Legaldefinition des Selbständigen bzw. Arbeitnehmers nicht gebe. Fahrer ohne eigenes Fahrzeug seien in der Regel in den Betrieb eines Transportunternehmens eingegliedert. Sobald ein solcher Fahrer einen Transportauftrag übernehme, seien ihm Ort und Art der Arbeit, letztlich auch die Arbeitszeit faktisch vorgegeben, denn mit dem Auftrag stehe auch die jeweilige Tour fest. Letztlich böten diese Fahrer nicht mehr an, als ihre Arbeitskraft.

Der Fahrer B sei mit dem Privatwagen seiner Mutter auf fest zugeteilten Touren gefahren. Er sei ausschließlich für die Ast tätig gewesen. Ein Unternehmerrisiko gebe es nicht, eine eigene Betriebsstätte sei nicht vorhanden, Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er verwerte ausschließlich die eigne Arbeitskraft. Bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Ausführung habe er sich den Vorgaben der Ast zu fügen gehabt. Dass er auch andere Aufträge habe annehmen können, ändere nichts an seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Ast. Dass er die Transportleistung nicht selbst erbringen müsse ändere nichts am Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere wenn die Leistungserbringung durch einen anderen eine seltene Ausnahme darstelle. Bezüglich der Fahrer (mit eigenem Pkw) H, D, F, E und A wurde im Wesentlichen gleichlautend argumentiert.

Am 23.05.2017 hat die Ast gegen den Bescheid der Ag vom 08.05.2017 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig bei der Ag die Aussetzung von dessen Vollziehung beantragt. Diesen Antrag die Ag mit Schreiben vom 24.05.2017 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Verfügungen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Über den Widerspruch ist, soweit für das Gericht ersichtlich, bislang noch nicht entschieden.

Am 14.06.2017 hat die Ast beim Sozialgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie hat vorgetragen, die Tätigkeit der Fahrer sei nicht als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht anzusehen. Die Vertragsgrundlagen der geprüften zwanzig Fahrer unterschieden sich nicht, ebenso wenig die tatsächlichen Verhältnisse. Alle Fahrer hätten auch für andere Auftraggeber tätig sein können. Dass Herr B den Pkw seiner Mutter benutzt habe, sei ganz unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass nicht auf Betriebsmittel des Auftraggebers zurückgegriffen werden könne, sondern die Auftragnehmer sich diese selbst organisierten müssten. In welcher Form dies geschehe, spiele keine Rolle. Die Fahrer / Auftragnehmer trügen das volle unternehmerische Risiko für etwaige Schäden am eigenen oder fremden Fahrzeug. Die Fahrer hätten bei eigenem Ausfall für Ersatz zu sorgen und diesen zu vergüten. Abhängig Beschäftigte würden für gewöhnlich pro erbrachter Arbeitsstunde bezahlt, die Fahrer erhielten eine Pauschale. Kraft Natur der Sache fänden Transportfahrten nicht in fremden Betriebsstätten statt. Das Transportfahrzeug sei Arbeitsmittel, nicht Betriebsstätte. Den Vorgaben bezüglich Lieferzeit und -route komme hier keine besondere Bedeutung zu. Diese Zeitfenster seien Kraft Natur der Tätigkeit erforderlich. Die Ast kontrolliere die Ausübung der Fahrtätigkeit im Übrigen nicht, Vorgaben zur Arbeitszeit und der Art und Weise der Tätigkeit würden nicht gemacht. Dass von der Ag als Argument angeführt werde, Fahrer benutzten im Rahmen des Auftragsverhältnisses ihren privaten Pkw und hätten sich keinen Transporter angeschafft, zeige besonders deutlich die Beliebigkeit der Argumentation.

Der Nachforderung stehe zum Teil auch ein bereits unter dem 02.12.2015 ergangener Betriebsprüfungsbescheid für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 entgegen. Die Ag habe versäumt, diesen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben.

Zudem könnten für 2012 keine Beiträge nachgefordert werden, weil insoweit bereits Verjährung eingetreten gewesen sei.

Die Ast hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.05.2017 gegen den Bescheid vom 08.05.2017 anzuordnen.

Die Ag hat am 23.06.2017 die Antragsablehnung beantragt.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht. Es sei mehr als ausführlich begründet worden, warum die Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach bestehe. Die Ast habe in materieller Hinsicht keine neuen Sachverhalte vorgetragen, sondern nur eigene Wertungen. Der Bescheid von 2015 habe andere Betriebsprüfungsinhalte betroffen, nicht die Frage der Selbständigkeit oder abhängigen Beschäftigung der Fahrer. Die Ast habe grundsätzlich die Möglichkeit, Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

Mit Schreiben vom 28.07.2017 hat sie nach zwischenzeitlich erfolgter Aktenrücksendung und Wiedervorlage ergänzend vorgetragen, es werde kein Anlass gesehen, von den im Bescheid vom 08.05.2017 getroffenen Feststellungen abzuweichen. Die betroffenen Fahrer hätten keine weiteren Auftraggeber gehabt, sie seien nur für die Ast tätig gewesen. Als Transportmittel hätten sie nur ihre bereits vorhandenen Privatfahrzeuge eingesetzt, kein speziell angeschafftes Lieferfahrzeug. Damit fehle es an einem Unternehmerrisiko. Über eigenes Personal verfügten die Fahrer nicht. Im Vergleich zu den anderen Fahrern sei bei Ihnen auch keine Unternehmerstruktur vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Antragsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, § 86 a II Nr. 1, § 86 b I 1 Nr. 2 SGG.

Der Antrag ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der von der Ag auf der Grundlage von § 28 p I 5 SGB IV erlassenen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe bestehen erhebliche Zweifel, § 86 a III 2 SGG in entsprechender Anwendung. Das Gericht ist der Ansicht, dass die sechs o.a. Fahrer nicht im Sinne von § 7 I 1 SGB IV bei der Ast als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sondern ihre Transportdienstleistungen auf selbständiger Basis erbringen.

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 I 2 SGB IV. Obwohl das Gesetz also nur „Anhaltspunkte“ bereithält und keine weiteren Angaben dazu macht, was unter einer „Tätigkeit nach Weisungen“ und einer „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ genau(er) zu verstehen ist, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass § 7 SGB IV bestimmt genug ist, um den rechtsstaatlichen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG zu genügen. Dass auf dem weiten, weiten Feld der (vertraglichen Gestaltungs-) Möglichkeiten zwischen Leistungsanbieter und -nachfrager dabei eindeutig vorhersehbare Ergebnisse der Prüfung von deren Verhältnis am Maßstab von § 7 I SGB IV ausgeschlossen sind, sieht das Bundesverfassungsgericht als unproblematisch an, da sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang der zulässigen und sinnvollen Rechtsfigur des Typus bedienen darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96). Es bleibt somit den vollziehenden Behörden und der Rechtsprechung überlassen, jede konkrete, einzelne Fallgestaltung am gesetzlich vorgegebenen Typus zu messen, also auszulegen. Dies führt(e) im Ergebnis zu einer schier unüberschaubaren Fülle von Einzelfallentscheidungen mit einer noch größeren Fülle von Abgrenzungskriterien und -versuchen, die sich aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht selten nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen lassen scheinen und denen eine verständliche und nachvollziehbare Systematik zumindest nicht auf der Stirn geschrieben steht.

Ein wenig hilft beim Maßnehmen des Einzelfalls an den Vorgaben des § 7 I SGB IV (ergänzt durch § 1 SGB VI, § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 24 SGB III) der Blick über den öffentlich-rechtlichen Tellerrand. Nach § 14 BGB ist ein „Unternehmer“, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Freilich, was eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit genau(er) ist: Fehlanzeige. Im Gegensatz zum (selbständigen) Unternehmer ist der Arbeitnehmer nichtselbständig im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt (und also auch ein Arbeitnehmer), ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht dessen Bezeichnung. Das sagt § 611a I BGB, dessen Begrifflichkeiten auch in der sozialversicherungsrechtlichen Auslegung stets präsent sind. Immerhin wird hier ein gewisses Maß an Differenzierung sichtbar: Abzustellen ist auf die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit, anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Bei der dennoch dürftigen (einfach-)gesetzlichen Ausgangslage ist daher als wesentliche Auslegungsmaxime auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und Wertungen zurückzugreifen. Wie die Ag in ihrem Bescheid vom 08.05.2017 richtig ausführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen und demgemäß geprägt vom Zwangscharakter eines hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnisses. „Der Staat“ zwingt nämlich Leistungsanbieter und Leistungsnachfrager in das Sozialversicherungsverhältnis, wenn der eine (tatsächlich) des anderen Arbeitnehmer ist und der andere des einen Arbeitgeber, wenn mithin die Voraussetzungen des § 7 I SGB IV erfüllt sind. Dabei steht es im Rahmen der hier einschlägigen Berufsfreiheit nach Art. 12 I 1 GG jedem Leistungsanbieter im Grundsatz frei, ob er seine Dienste als abhängiger Arbeitnehmer oder als unabhängiger Unternehmer anbieten und erbringen, ob er also mit dem Leistungsnachfrager einen Arbeitsvertrag oder auf selbständiger Basis einen Dienstvertrag (ggf. Werkvertrag) abschließen will. Ebenso ist es im Rahmen der unternehmerischen Freiheit grundsätzlich allein Sache es Leistungsnachfragers, wie er seinen Bedarf an Diensten decken will, ob etwa durch das Einstellen von eigenem Personal als Arbeitnehmern, durch Leiharbeitnehmer oder dadurch, dass er sich die Dienste von anderen Unternehmern erbringen lässt. Zwingt „der Staat“ somit Leistungsanbieter und -nachfrager gegen ihren Willen in ein öffentlich-rechtliches Sozialversicherungsverhältnis (so geschehen im streitgegenständlichen Fall durch die Verfügungen im Bescheid vom 08.05.2017), greift er damit bei beiden in den Schutzbereich ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit ein.

Der Eingriff betrifft dabei (nach der sog. Drei-Stufen-Theorie, vgl. BVerfGE 7, 377 und 13, 181) bei beiden nicht „nur“ die Art und Weise der Berufsausübung (a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017, L 10 R 592/17), sondern liegt mindestens auf der zweiten (subjektive Berufswahl), eher auf der dritten, quasi tiefsten, Eingriffsstufe der objektiven Berufswahl. Denn selbständiger Dienstleistungserbringer ist eine andere Kategorie von Beruf, als die Dienste als abhängig Beschäftigter leisten zu müssen. Ebenso betrifft es die innere Substanz unternehmerischer Tätigkeit, einen Arbeitsvertrag/Arbeitnehmer „vom Staat aufgezwungen zu bekommen“, wenn man sich eigentlich nur Dienstleistungen „einkaufen“ wollte. Staatliche Eingriffe, auch auf der Ebene der Berufswahl, können dabei durch den Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 I 2 GG als (einheitlicher) Schranke gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die staatlichen Maßnahmen dem Schutz wichtiger (zweite Eingriffsstufe) bzw. (auf der dritten Eingriffsstufe) überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen (vgl. BVerfG a.a.O.). Von der Schranke seinerseits darf „der Staat“ aber nicht unbeschränkt Gebrauch machen, vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts heraus ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sog. „Schranken-Schranken“, vgl. z.B. BVerfGE 7, 208 oder 99, 185). D.h. die Schranke ist (in der Tendenz eher eng) im Lichte des (in der Tendenz eher weiten) Schutzbereichs des Grundrechts auszulegen und anzuwenden. Anders ausgedrückt: Nicht das einfache Gesetz gibt den Freiheitsraum des Grundrechts vor, sondern das Grundrecht bestimmt den Geltungsrahmen des einfachen Rechts (a.A. womöglich LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

Eine formell-gesetzliche Ermächtigung für die Ag zum Erlass der Verfügungen im Bescheid vom 08.05.2017 liegt mit § 28 p I 5 in Verbindung mit § 7 I SGB IV vor. Nach Ansicht des BVerfG genügen diese Vorgaben den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips (s.o.). Mit dem Vorhalten eines funktionierenden Sozialversicherungssystems, wozu es auch gehört, Einnahmen durch Beiträge zu generieren, was eine Versicherungspflicht voraussetzt, verfolgt das Gesetz ohne Zweifel auch verfassungsrechtlich legitime Zwecke im Sinne des Schutzes (überragend) wichtiger Gemeinschaftsgüter. Dies entspricht auch dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch die Wertung, dass (in erster Linie) der Staat sozial zu sein hat, nicht der Private (Unternehmer) und dass das Grundgesetz wirtschaftsneutral ist. Es lässt einen gewinnorientierten Kapitalismus ebenso gelten, wie unter Umständen die Vergesellschaftung der Produktionsmittel (vgl. Art. 15 GG). Und wer ihn nicht will, dem muss auch grundsätzlich nicht als Zwangsschutzbedürftigem der Mantel der Sozialversicherung umgehängt werden. Zu beachten sind darüber hinaus auch gleichheitsrechtliche Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Vor diesem Wertungs- und Auslegungshintergrund erweist sich nach Ansicht des Gerichts die Einordnung der „Dienstleistungsbeziehung“ zwischen der Ag und den sechs Fahrern als abhängiges Beschäftigungsverhältnis und der damit verbundene Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit als im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Es sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung schon die einfachgesetzlichen Vorgaben bzw. Abgrenzungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeit nicht erfüllt.

Bei den Fahrern handelt es sich nicht um solche ohne eigenes Fahrzeug. Vielmehr benutzen sie für ihre Fahrten Fahrzeuge, die sie selbst stellen. Keineswegs verwenden sie Fahrzeuge der Ast. Es ist dabei unerheblich, ob ihnen diese Fahrzeuge gehören oder ob sie diese Fahrzeuge auch außerhalb ihrer Fahrten für die Ast nutzen. Unerheblich ist ebenfalls ob sie sich für die Fahrten für die Ast extra Fahrzeuge, wie etwa Kleintransporter, angeschafft haben. Für ihre Fahrzeuge liegt das Risiko allein bei den Fahrern. Bei einfachen Transportdienstleistungen bedarf es auch keiner dahinterstehenden Unternehmensstruktur und keiner Betriebsstätte. Das Fahrzeug ist quasi Betriebsstätte und Betriebsmittel in einem. Auch die zeitlichen Vorgaben bezüglich der Fahrten beruhen auf der Eigenart der Tätigkeit. Der Leser will in der Regel das „Produkt Tageszeitung“ am frühen Morgen zugestellt bekommen haben. Danach haben sich Druck und Verteilung zu richten. Die Vorgaben sind deshalb nicht Merkmal einer Weisungsgebundenheit oder Eingliederung, sondern im Wesentlichen produktbedingt. Durchaus enge Zeitvorgaben sind im Übrigen im Bereich des Dienst- und Werkvertragsrechts keine seltenen Erscheinungen. Ebenso ist es nicht weiter bemerkenswert, wenn die Fahrer ihre Aufträge in der Regel selbst wahrnehmen und es die Ausnahme darstellt, wenn sie Ersatzfahrer einsetzen. Das dürfte der Normalfall sein bei „Kleinselbständigen“. Sie könnten es jedenfalls. Das Bild des Selbständigen, der quasi tun und lassen kann, was er wann und wo will und dafür dann auch noch seine zahlreichen Mitarbeiter von der repräsentativen Firmenzentrale aus losschickt, wird in der Realität kaum eine Entsprechung finden. Zumindest würden solche Selbständigen auf dem Markt nicht lange existent sein. Es ist auch ein Bild, das die einfach- und verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht voraussetzen. Insoweit kann es auch nicht entscheidend sein, dass die Fahrer selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für Ast tätig sind. Es ist unter Berufsfreiheitsgesichtspunkten Sache des Selbständigen, Art und Umfang seiner Tätigkeit und damit seine Einkommensmöglichkeiten zu bestimmen. Die Ast legt den Fahrern dabei jedenfalls nichts in den Weg. Der sozialen Schutzbedürftigkeit von Kleingewerbetreibenden wird insoweit durch das Bestehen einer gegebenenfalls eigenen Versicherungspflicht als Selbständige z.B. im Rahmen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Fahrer mit dem eigentlichen Produkt der Ast, nämlich der Zeitung, nichts zu tun haben. Die Ast bedient sich ihrer nur zur Verteilung des Produkts, die Fahrer bringen das Produkt im wahrsten Sinne des Wortes nur auf den Weg. Sich für solche logistischen Dienste Leistungen außenstehender selbständiger Transportunternehmer einzukaufen, ist Teil der freien unternehmerischen Entscheidung. Eine organisatorische Eingliederung der Fahrer ist dabei nicht zu erkennen, trotz, s.o., produktbedingter Vorgaben.

Im Übrigen kann auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragstellerseite im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 I GG. Wie sich aus den Verwaltungsverfahrensakten ergibt, sind die vertraglichen Grundlagen für alle Fahrer der Ast im maßgeblichen Inhalt identisch. In der Folge ist es daher nicht nachvollziehbar, die o.a. sechs Fahrer quasi zu beschäftigten Arbeitnehmern zu machen, zumal die von der Ag herangezogenen Abgrenzungskriterien nicht greifen. Somit werden (im Wesentlichen) gleichgelagerte, also vergleichbare Fälle ohne erkennbaren sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Auch insofern sind die Verfügungen der Ag rechtswidrig.

Auf die übrigen vorgetragenen Aspekte kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a I 1 SGG, § 154 I VwGO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 197 a I 1 SGG, § 52, § 53 II Nr. 4 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht der volle Wert anzusetzen, sondern ein Drittel hiervon.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

Annotations

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer und Ausländerinnen
a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.

(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob

1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von

1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
den Trägern der Rentenversicherung,
6.
den Trägern der Unfallversicherung,
7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.