Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2019 - VI ZR 437/18

bei uns veröffentlicht am17.09.2019
vorgehend
Amtsgericht Coburg, 15 C 1737/17, 22.02.2018
Landgericht Coburg, 32 S 21/18, 19.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 437/18 Verkündet am:
17. September 2019
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der
jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf,
ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen (vgl. Senatsurteil
vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17.
April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO).
BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 437/18 - LG Coburg
AG Coburg
ECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR437.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, denRichter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall aus gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X übergegangenem Recht auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- undPflegeversicherung in Anspruch.
2
Am 4. September 2010 wurde die bei der Klägerin versicherte K. (im Folgenden : Geschädigte) bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig ist, schwer verletzt. Nach dem Unfall bezog die Geschädigte zunächst Krankengeld. Vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 erhielt sie von der Klägerin Arbeitslosengeld I-Leistungen in Höhe von 9.846 € ausgezahlt. Daneben führte die Klägerin Krankenversicherungsbei- träge in Höhe von 3.638,16 €, Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 468,81 € und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.522,75 € ab. Mit Bescheid vom 23. September 2013 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Geschädigten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011. Die Klägerin hob daraufhin den Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld gegenüber der Geschädigten auf. Von der DRV erhielt sie für den Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 die an die Geschädigte direkt geleisteten Arbeitslosengeld I-Leistungen in vollem Umfang und von den Beiträgen zur Krankenversicherung 1.919,99 €, von den Bei- trägen zur Pflegeversicherung 278,46 € erstattet. Die Beklagte ersetzte der Klägerin die Beiträge zur Rentenversicherung vollumfänglich, nicht aber die ebenfalls eingeforderten Restbeträge an Krankenversicherungsbeiträgen in Hö- he von 1.718,17 € und an Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 190,35 €. Mit der Klage hat die Klägerin den auf diese beiden Positionen entfallenden Gesamtbetrag von 1.908,52 € nebst Zinsen geltend gemacht.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts (LG Coburg - 32 S 21/18), dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, ist die Klägerin nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10 SGB X aktivlegitimiert. Die Klägerin habe bis zum Eintritt der DRV einen Anspruch auf Ersatz der auf das Arbeitslosengeld gezahlten Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung gegen die Beklagte gehabt. Bis dahin sei sie aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III verpflichtet gewesen, der Geschädigten Arbeitslosengeld zu zahlen und hierauf Sozialabgaben zu entrichten. Mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger sei der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung entfallen. Die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente begründe einen Regressanspruch der Klägerin gegen die DRV, der neben den an die Geschädigte ausgezahlten Leistungen auch die Sozialabgaben erfasse, allerdings nur in dem Umfang, in dem die DRV Beiträge auf die Rentenleistungen habe zahlen müssen. Für einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Restsumme aus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen fehle es an der Anspruchsberechtigung im Sinne des § 116 SGB X. Der Rechtsübergang nach dieser Vorschrift stehe von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Ab dem Eintritt der DRV sei die Leistungspflicht der Klägerin mit Wirkung ex tunc entfallen, was einen Wegfall der Anspruchsinhaberschaft der Klägerin gemäß § 116 SGB X ebenfalls mit ex tunc-Wirkung zur Folge habe. Eine Aufspaltung der Aktivlegitimation gemäß § 116 SGB X dergestalt, dass sie beim ursprünglichen Leistungsträger verbleibe, soweit er vom Nachfolger keine Erstattung verlangen könne, widerspreche der Konzeption des § 116 SGB X. Der Anspruchsübergang werde nicht an den Schaden des Sozialleistungsträgers, sondern an dessen Leistungspflicht geknüpft. Falle die Leistungspflicht rückwirkend weg, gehe der Ersatzanspruch des vorleistenden Leistungsträgers hinsichtlich dieses Zeitraums auf den endgültig verpflichteten Leistungsträger über, soweit er noch nicht erfüllt sei. Objektiv sei die Klägerin nicht leistungspflichtig gewesen, das Arbeitslosengeld sei bei rückschauender Betrachtung zu Unrecht geleistet worden. Dies folge aus dem Verweis des § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf § 103 SGB X statt auf § 104 SGB X. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Schädiger bei Annahme eines rückwirkenden Fortfalls der Aktivlegitimation nicht unbillig zu Lasten der Solidargemeinschaft entlastet. Die Beiträge seien zwar der Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung entgangen, dafür aber der Solidargemeinschaft der Kranken- und Pflegeversicherung zugutegekommen. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, warum der Schädiger desto stärker belastet werden solle, je später die Rentenversicherung ihre Eintrittspflicht anerkenne.

II.

5
Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der Restbeträge an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die sie von dem an die Geschädigte erbrachten Arbeitslosengeld zu zahlen hatte, gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10 SGB X aktivlegitimiert.
6
1. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gehören dazu auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 116 Abs. 10 SGB X als Versicherungsträger im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X.
7
Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls, für den die Beklagte der Geschädigten gegenüber dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig ist, im Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 Arbeitslosengeld ILeistungen erbracht. Diese Sozialleistung, die mit dem Anspruch der Geschädigten auf Ersatz ihres Erwerbsschadens sachlich und zeitlich kongruent ist, hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht zu erbringen (dazu 2.). Welche Folgerungen aus der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente auf den Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und damit die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Erstattung des Arbeitslosengeldes als Hauptleistung zu ziehen sind, kann, da nicht streitgegenständlich , dahinstehen (dazu 3.). Denn jedenfalls hatte die Klägerin von dem Arbeitslosengeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die diesbezügliche Leistungspflicht traf in dem für den Forderungsübergang maßgeblichen Außenverhältnis nur sie und ist nicht rückwirkend entfallen, so dass sie insoweit aktivlegitimiert ist (dazu 4.).
8
2. Die Klägerin hatte, wie in dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt, bis zum Bescheid der DRV vom 23. September 2013, mit dem die volle Erwerbsminderung der Klägerin festgestellt wurde, aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III Arbeitslosengeld I-Leistungen und damit eine Sozialleistung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zu erbringen. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt demjenigen einen Anspruch auf eine "Sonderform" des Arbeitslosengeldes (vgl. Überschrift zu §§ 145, 146 SGB III), der wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht objektiv verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III und damit nicht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III arbeitslos ist, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit aber (noch) nicht durch den hierfür zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III) festgestellt ist. Die Wirkung der Nahtlosigkeitsregelung besteht darin, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Anspruchsteller sei wegen seiner Leistungsminderung objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos. Die Fiktion gesundheitlichen Leistungsvermögens und objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung gegenüber der Arbeitsverwaltung dauern bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, wobei diese Feststellung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem zuständigen Rentenversicherer vorbehalten ist (BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 27/16 R, BeckRS 2017, 137017 Rn. 12; vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, BeckRS 2007, 45853 Rn. 16 f. zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.). Zweck der Nahtlosigkeitsregelung ist es in erster Linie, negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Versicherten zu vermeiden: Es soll unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, BeckRS 2007, 45853 Rn. 17 zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.; BSG, SGb 1999, 315, 317 f.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95, BeckRS 1995, 30758824 zur Vorgängerregelung § 105a AFG). Den Arbeitslosenversicherer trifft somit eine Vorleistungspflicht bis zur Entscheidung des Rentenversicherers über den Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 6/01 R, BeckRS 2002, 40723 zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.; Lüdtke/Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl., § 145 Rn. 2). Diese Vorleistungspflicht traf vorliegend die Klägerin.
9
3. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 ff., juris Rn. 12 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 601 f., juris Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO). Ob die Klägerin danach aus ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der Geschädigten einen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der als Sonderform des Arbeitslosengeldes gewährten Hauptleistung für sich herleiten kann, obwohl die DRV im Verhältnis zur Geschädigten aufgrund der Rückwirkung des Bescheids vom 23. September 2013 für denselben Zeitraum zur Gewährung von Erwerbsminderungsrente verpflichtet ist, ist fraglich und für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht entschieden. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Erstattung des Arbeitslosengeldes als Hauptleistung nicht im Streit steht.
10
4. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Restbeträge der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie von dem Arbeitslosengeld zu zahlen hatte, ist die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aktivlegitimiert. Insbesondere traf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die diesbezügliche Leistungspflicht in dem für den Forderungsübergang maßgeblichen Außenverhältnis allein die Klägerin und ist durch den Eintritt der DRV nicht rückwirkend entfallen.
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a) Der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X knüpft an Beiträge an, die "von Sozialleistungen zu zahlen" sind. Er setzt eine schädigungsbedingte Beitragspflicht des Sozialversicherungsträgers voraus.
12
aa) Vorliegend traf, bedingt durch den Unfall, die Klägerin die Pflicht, von dem Arbeitslosengeld, das sie als Sozialleistung im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erbringen hatte, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Denn die Geschädigte war wegen des Bezugs des Arbeitslosengeldes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherungversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren gemäß (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m.) § 251 Abs. 4 a SGB V von der klagenden Bundesagentur für Arbeit zu tragen und gemäß (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m.) § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V von ihr zu zahlen. Die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ließ die durch den Bezug von Arbeitslosengeld begründete Versicherungspflicht der Geschädigten in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI unberührt. Die Versicherungspflicht tritt allein aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld ein, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für diesen Leistungsbezug vorgelegen haben. Dementsprechend bleibt nach den genannten Regelungen die Versicherungspflicht (selbst) dann bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug des Arbeitslosengeldes geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder das Arbeitslosengeld zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (BSG, NZS 2014, 458 Rn. 23). Darin findet der Grundsatz seinen Niederschlag, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes einmal begründete Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nicht rückwirkend beseitigt werden sollen, selbst dann nicht, wenn sie auf einem rechts- widrigen und rückabgewickelten Zustand beruhen (Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 5 SGB V Rn. 45). Der an die Gewährung von Arbeitslosengeld anknüpfende Beitragsanspruch des gesetzlichen Krankenversicherers und des sozialen Pflegeversicherers und damit korrespondierend die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber diesen Versicherern sind also nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an die Geschädigte entfallen. Dementsprechend kann die klagende Bundesagentur für Arbeit die von ihr gezahlten Beiträge von dem Kranken- und dem Pflegeversicherer nicht zurückfordern (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 13/12 R, juris Rn. 20 ff.). Demgegenüber war und ist gemäß § 335 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 SGB III die DRV als (im Innenverhältnis ausgleichspflichtiger , dazu sogleich bb)) Träger der Rentenversicherung im Außenverhältnis zum Kranken- und zum Pflegeversicherer trotz der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Denn der Beitragspflicht ist bereits durch die Zahlung der (hier höheren) Beiträge aus dem Arbeitslosengeld durch die Klägerin genügt worden, die bei der Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben.
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bb) Dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur DRV als gesetzlichem Rentenversicherer gemäß § 335 Abs. 2 Sätze 1, 2, Abs. 5 SGB III einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat, weil ihr gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zusteht. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ist, wie dargelegt , an die Voraussetzung geknüpft, dass der Sozialleistungsträger nach außen hin (im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X also gegenüber dem Gläubiger der Sozialleistung, im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gegenüber dem Gläubiger der Beitragsleistung) zur Leistung gesetzlich ver- pflichtet ist. Wenn - wie hier - von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern (hier: Bundesanstalt für Arbeit und DRV) nur einer (hier: Bundesanstalt für Arbeit) im Außenverhältnis (hier: gegenüber dem Kranken- und dem Pflegeversicherer) beitragsleistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111, juris Rn. 7 zu § 1542 RVO). Eine doppelte Entschädigung des ausgleichsberechtigten Trägers und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 122 f., juris Rn. 23). Vorliegend stellt sich für den hier allein eingeforderten Restbetrag der Beiträge die Frage einer doppelten Entschädigung der Klägerin ohnehin nicht, weil diese insoweit keinen Ausgleich von der DRV verlangen kann. Denn ihr Erstattungsanspruch gegen diese ist, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 SGB III auf die Beitragsanteile begrenzt, die für denselben Zeitraum aus der Rente zu entrichten gewesen wären.
14
Auch ein etwaiger Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Bezieher von Arbeitslosengeld auf Ersatz der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III berührt das im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB X maßgebliche Außenverhältnis nicht. Abgesehen davon würde vorliegend ein solcher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Geschädigte an dem ungeschriebenen Merkmal des nicht pflichtgemäßen Verhaltens des Versicherten scheitern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 13/12 R, juris Rn. 24 mwN).
15
b) Schließlich fehlt es auch nicht an der sachlichen Kongruenz von Schadensersatz- und Beitragsanspruch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht, dass der mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbundene Schutz seiner Art nach (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14, BGHZ 206, 136, Rn. 14; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26, jeweils mwN) nicht ebenso wie der mit der Hauptleistung verbundene Schutz den Erwerbsschaden umfasst, für den die Beklagte gegenüber der Geschädigten einzustehen hat.

III.

16
Da sich das Berufungsgericht bislang nur mit der Aktivlegitimation der Klägerin befasst und noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Geschädigten auf Ersatz ihres Erwerbsschadens die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsbeträge in vollem Umfang umfasst, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist sehr unwahrscheinlich, aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erwerbsschaden der Geschädigten niedriger ist als das von der Klägerin gezahlte Arbeitslosengeld, nach dessen Höhe sich die Beiträge richten (vgl. etwa § 150 SGB III). Sollte dies der Fall sein, wäre der Ersatzanspruch entsprechend zu reduzieren.
Seiters Offenloch Roloff
Müller Allgayer

Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 15 C 1737/17 -
LG Coburg, Entscheidung vom 19.10.2018 - 32 S 21/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


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Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatli

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen


(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 252 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit


(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2019 - VI ZR 437/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2019 - VI ZR 437/18 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2003 - VI ZR 274/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/02 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - B 11 AL 27/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR379/14 Verkündet am: 30. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 1, A

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2015 - VI ZR 54/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 54/14 Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X

Bundessozialgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - B 12 KR 13/12 R

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen der Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger.

2

Der Kläger war bis zum 7.3.2011 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss daran bis zum 3.9.2012 Krankengeld. Am 4.9.2012 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg unter Hinweis darauf, dass er derzeit zwar arbeitsunfähig sei, sich aber im Rahmen seines Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung stelle. Nachdem der ärztliche Dienst eine Leistungsunfähigkeit des Klägers für mehr als 6 Monate festgestellt hatte, bewilligte die Beklagte Alg ab dem 4.9.2012 auf der Grundlage von § 145 Abs 1 SGB III(Bescheid vom 20.9.2012). Der Kläger stellte zudem einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), den diese in einen Rentenantrag umdeutete. Ausgehend von einem am 4.9.2012 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bewilligte die DRV dem Kläger ab dem 1.4.2013 eine bis zum 31.12.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.12.2012). Hierüber informierte sie die Beklagte und teilte weiter mit, dass der Kläger nach ärztlicher Untersuchung nur noch unter 3 Stunden täglich leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei (Schreiben vom 2.1.2013).

3

Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 13.1.2013 mit der Begründung auf, der Kläger sei nicht verfügbar und die Voraussetzungen des § 145 SGB III lägen nicht mehr vor(Bescheid vom 10.1.2013; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2013). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG vom 10.11.2014; Urteil des LSG vom 9.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die über § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III fingierte Verfügbarkeit des Klägers sei wegen der Feststellung einer seit dem 4.9.2012 bestehenden vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger entfallen. Die fehlende Verfügbarkeit könne nicht bis zur tatsächlichen Rentenzahlung zum 1.4.2013 fingiert werden. Dem stünden Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 145 Abs 1 SGB III entgegen.

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III geltend. Das Berufungsgericht verkenne, dass eine Regelungslücke im Gesetz, respektive eine Lücke im Gefüge der sozialen Sicherung in atypischen Fällen vorliege und § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III in diesem Lichte auszulegen sei. Dies habe auch der Gesetzgeber erkannt und in § 101 SGB VI einen neuen Abs 1 a eingefügt. Zwar erfasse die Neuregelung nur zukünftige Fälle, der Gesetzesbegründung sei aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer seit längerem bestehenden Regelungslücke ausgegangen sei. Diese müsse für die Vergangenheit durch entsprechende Auslegung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III geschlossen werden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 9.6.2016 und des SG Koblenz vom 10.11.2014 sowie den Bescheid vom 10.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2013 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 Abs 2, 153 Abs 1, 165 SGG), ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der angefochtene Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig.

9

Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2013, durch den diese die Aufhebung der Bewilligung von Alg ab dem 13.1.2013 verfügt hat, und den der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) angreift.

10

Rechtgrundlage für die Aufhebungsentscheidung, die ausgehend vom Erlass des Bescheides allein Wirkung für die Zukunft entfaltet, ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei der Bewilligung von Alg handelt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung von Alg an den Kläger ab dem 4.9.2012 zugrunde gelegen haben, ist hier eingetreten. Die Feststellung der verminderten Leistungsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger im Dezember 2012 hat zu einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse geführt, weil dadurch die Voraussetzungen für den Anspruch des tatsächlich leistungsgeminderten Klägers auf Alg entfallen sind.

11

Die Gewährung von Alg für die Zeit ab 4.9.2012 beruhte auf § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

12

§ 145 Abs 1 Satz 1 SGB III enthält - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Alg mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos iS von §§ 137 Abs 1 Nr 1, 138 Abs 1 Nr 3 SGB III. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs 1 bis 3 SGB VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen. Mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfällt der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung (so bereits BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - RdNr 13 ff; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 15 zu § 105a AFG; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 145 RdNr 35, 63, Stand Juli 2013; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 145 RdNr 11; Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, SGB III, § 145 RdNr 8, 12).

13

Vorliegend hat der Rentenversicherungsträger im Dezember 2012 verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers (Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich) festgestellt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers abweichend hiervon zu beurteilen sei, dieser also dennoch objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben könnte. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg waren damit zum Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligung (13.1.2013) wegen fehlender Arbeitslosigkeit (§ 138 SGB III) entfallen.

14

Der Senat verkennt nicht, dass das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung hier zu einer systembedingten Lücke im Leistungsbezug geführt hat, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nur auf Zeit zu gewähren ist (§ 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI), nach § 101 Abs 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit einsetzte, hier also erst zum 1.4.2013 (vgl dazu auch BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 26 Nr 8, RdNr 27; Bieback, SozSich 2014, 374; Winkler, info also 2014, 273). Eine Auslegung von § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III in dem Sinne, die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit bis zur tatsächlichen Aufnahme der Rentenzahlung zu fingieren, kommt entgegen der Auffassung der Revision gleichwohl nicht in Betracht. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Fiktion allein an die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft und nicht an einen sich unmittelbar anschließenden Rentenbezug. Demgemäß endet sie auch mit der entsprechenden Feststellung durch den Rentenversicherungsträger und nicht (erst) mit dem Einsetzen der Rentenzahlung. Würde man § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III erweiternd auslegen, bliebe zudem unklar, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen es trotz festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit zu keiner Rentenzahlung kommt, etwa weil andere rentenrechtliche Voraussetzungen nicht vorliegen.

15

In der Entstehungsgeschichte des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III findet die Rechtsansicht des Klägers ebenfalls keine Stütze. § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III in der zum 1.4.2012 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) entspricht der vom 1.1.1998 bis zum 31.3.2012 geltenden Regelung des § 125 SGB III(in der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 - BGBl I 594) sowie der zum 1.1.1981 in Kraft getretenen Vorläuferregelung in § 105a Abs 1 AFG(in der Fassung des Gesetzes vom 18.8.1980 - BGBl I 1469), die wiederum die bis dahin geltenden Regelungen in § 103 Abs 1 und Abs 2 AFG(in der Fassung des Gesetzes vom 25.6.1969 - BGBl I 582) übernommen hat. Ein für das Verständnis der Vorschrift bedeutsamer Bezug zu den Regelungen zum Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten, die (erst) seit dem 1.1.2001 nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI zwingend als Zeitrente zu gewähren sind(vgl dazu BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2, RdNr 17 ff), findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht.

16

Zudem rechtfertigen auch Sinn und Zweck des § 145 Abs 1 SGB III keine andere Sichtweise. Mit der Vorgängerregelung des § 105a AFG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Arbeitsverwaltung bis zur Feststellung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger keine für den Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit treffen konnte. Für das Motiv, eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung durch weitergehende arbeitsförderungsrechtliche Leistungen schließen zu wollen, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 105a AFG indes keine Hinweise(vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - juris RdNr 15; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5, juris RdNr 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 16). Die nachfolgenden Regelungen in § 125 Abs 1 SGB III aF sowie § 145 Abs 1 SGB III nehmen jeweils auf § 105a AFG Bezug(vgl BT-Drucks 13/4941, S 177 zu § 125; BT-Drucks 17/6277, S 104 zu § 145).

17

Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 101 Abs 1 a SGB VI(vgl zu Verortung der Problematik im Recht der Rentenversicherung bereits BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - RdNr 19) zum 14.12.2016 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) sichergestellt, dass in Fällen der vorliegenden Art die Erwerbsminderungsrente unmittelbar nach dem Ende des Alg-Bezugs einsetzen kann und eine Leistungslücke vermieden wird. § 145 SGB III und das dieser Vorschrift zugrunde liegende arbeitsförderungsrechtliche Konzept ist indes trotz des vom Gesetzgeber angenommen Korrekturbedarfs im Regelungssystem(vgl BT-Drucks 18/9787, S 44) unverändert geblieben. Dies belegt zusätzlich, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht von einer planwidrigen Lückenhaftigkeit des § 145 SGB III auszugehen war und ist(so zu § 105a AFG bereits BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - RdNr 15 ff).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

14
Dafür ist es unerheblich, dass die Regelungen des § 14 SGB IX nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden können und dass Ausgleichsansprüche des erstangegangenen Trägers gegen den eigentlich zuständigen Träger bestehen können (vgl. BSGE 98, 267 Rn. 14; 105, 271 Rn. 14 f.; BSG, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2 Rn. 15 ff.). Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Sozialleistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 153 [Stand: Juni 2013]). Eine doppelte Entschädigung des ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, aaO, 122 f.). Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert (vgl. BSG, SozR 3-3100 § 81a Nr. 1, S. 5).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufgehoben, soweit sie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nebst die darauf entfallenden Säumniszuschläge hinsichtlich des Versicherten H.-J. F. betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte H.-J. F. (im Folgenden: Versicherter) bezog von dieser bis 21.2.2006 Krankengeld. Anschließend erhielt er von der klagenden Bundesagentur für Arbeit vom 22.2.2006 bis 31.8.2006 Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Westfalen im August 2006 rückwirkend vom 1.7.2005 bis 31.12.2006 Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hatte, hob die Klägerin die Alg-Bewilligung gegenüber dem Versicherten auf und begehrte von ihm die Rückzahlung des Alg; dem kam der Versicherte nach. Die auf das Alg gezahlten Beiträge zur GKV und sPV verlangte die Klägerin nicht von dem Versicherten, sondern setzte die auf ihn entfallenden Beitragsteile gemäß einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Spitzenverbänden der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rundschreiben vom 14.12.2004 betreffend "Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005") im maschinellen Datenverarbeitungsverfahren gegenüber der Beklagten ab (= Aufrechnung gegen eine der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Forderung); an den Rentenversicherungsträger wandte sich die Klägerin wegen der Beitragserstattung nicht.

3

Die Beklagte trat der Absetzung der Beiträge entgegen und setzte - nach vorheriger Anhörung - mit Bescheid vom 5.6.2009 gegen die Klägerin im Rahmen der "Beitragsüberwachung nach § 251 Abs 5 SGB V" - bezogen auf den Versicherten - eine Beitragsforderung zur GKV und zur sPV in Höhe von 2520,80 Euro fest, ferner - bezogen auf insgesamt vier Versicherte - Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1705,50 Euro: Nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI blieben Alg-Bezieher auch im Falle der - hier erfolgten - späteren Rückforderung oder Rückzahlung von Alg kranken- bzw pflegeversichert. Wegen der Rentengewährung an den Versicherten stehe der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen nur ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs 2 SGB III zu. Eine "Verrechnung" ihr (der Beklagten) gegenüber komme dagegen nicht in Betracht.

4

Auf den Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009 hin zahlte die Klägerin dieser den geforderten Betrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erhob anschließend wegen des Vorgehens der Beklagten Klage. Die Klage ist beim SG ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 21.7.2010).

5

Das LSG hat die - zugelassene - Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Die in der GKV und sPV bestehende Beitragspflicht des von ihr an den Versicherten gezahlten Alg sei nicht rückwirkend durch die Gewährung der Erwerbsminderungsrente entfallen. § 335 Abs 1 SGB III eröffne keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur GKV und sPV, vielmehr sei § 335 Abs 2 SGB III eine Spezialregelung für Fälle der rückwirkenden Rentengewährung an einen nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V pflichtversicherten Alg-Bezieher. Nach der Gesetzessystematik bestehe über die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen nach § 335 Abs 2 und Abs 5 SGB III hinaus keine Handhabe, die Krankenkasse auf Erstattung der auf das Alg entfallenden Beiträge nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V stelle kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III dar, weil anderenfalls die in dessen Abs 2 getroffene Regelung entbehrlich wäre; "weiteres" Krankenversicherungsverhältnis könne nur ein gleichzeitig bestehendes anderes Versicherungsverhältnis in der GKV sein, zB infolge Aufnahme einer Beschäftigung. § 335 Abs 1 S 2 SGB III finde dagegen keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Arbeitsloser ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.12.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 335 Abs 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 2, Abs 1 Nr 11 und Abs 8 S 1 SGB V sowie von § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI durch das LSG. Sie meint, die Anwendung des § 335 Abs 1 SGB III sei nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge nach dessen Abs 2 nicht vorlägen. Die Abgrenzung des Abs 1 von Abs 2 erfolge danach, ob und wem gegenüber die Alg-Bewilligung aufgehoben werde. Demzufolge lasse sich ein "exklusiver" Anwendungsbereich des Abs 2 nicht allein nach der Zuerkennung einer bestimmten Leistung (hier: Rente wegen Erwerbsminderung) bestimmen. Erst wenn feststehe, dass die Rückabwicklung der Alg-Gewährung nicht im Verhältnis zum Leistungsbezieher stattfinde, sei die Zuerkennung von Rente für die nachfolgende Abgrenzung zwischen § 335 Abs 2 und Abs 3 SGB III von Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser beiden Absätze sei jedoch nicht eröffnet, wenn die Alg-Gewährung gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werde. Dementsprechend habe es der Regelung in § 335 Abs 2 SGB III bedurft, da dessen Abs 1 andere Fälle als die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht erfasse. Für diese Abgrenzung spreche auch, dass Abs 2 auf die Regelungen zur Erstattungspflicht des Alg-Beziehers bei befreiender Zahlung des Rehabilitations- bzw Rentenversicherungsträgers (§ 145 Abs 3 S 2 SGB III) bzw bei befreiender Zahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs 3 S 2 SGB III) Bezug nehme. Das Verhältnis, in dem die Alg-Gewährung rückabgewickelt werde, entspreche grundsätzlich auch dem Verhältnis, in welchem ebenfalls die Rückabwicklung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung des LSG lasse sich nicht damit begründen, dass für die Beiträge eine ausdrückliche Regelung fehle, wie sie für das Alg in § 145 Abs 3 S 2 SGB III getroffen worden sei. Eine solche Regelung sei hier nicht erforderlich, weil der Fall ohnehin bereits von § 335 Abs 1 SGB III erfasst werde. Mit der Rentengewährung sei ein "weiteres" Krankenversicherungsverhältnis nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V begründet worden. Aus § 5 Abs 8 SGB V lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, da er nur den Vor- und Nachrang von mehreren gleichzeitig bestehenden Versicherungspflichttatbeständen regele. Es fehle bereits am Eingreifen der Konkurrenzregel des § 5 Abs 8 SGB V, weil nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III die Krankenversicherungspflicht bei rückwirkender Aufhebung der Alg-Bewilligung ausnahmsweise entfalle und deswegen im Zeitraum der Aufhebung der Alg-Bewilligung ohnehin nur das Krankenversicherungsverhältnis aufgrund des Rentenbezugs bestanden habe. Da Rente mit befreiender Wirkung an den Versicherten gezahlt worden sei, habe kein Anspruch auf Erstattung des Alg gegen den Rentenversicherungsträger bestanden; demnach habe das Alg vom Versicherten zurückgefordert werden müssen. In Bezug auf die Beiträge sei dagegen der Anwendungsbereich des § 335 Abs 1 S 2 SGB III eröffnet und sie (die Klägerin) berechtigt gewesen, die von der Beklagten zu erstattenden Beiträge vereinbarungskonform im Wege der Beitragsabsetzung aufzurechnen. Gleiches gelte für die Beiträge zur sPV.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten H.-J. F. gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 2520,80 Euro nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und diesen Betrag mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der klagenden Bundesagentur für Arbeit, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist im Wesentlichen unbegründet und zurückzuweisen.

11

1. Die Revision ist lediglich insoweit teilweise begründet und die Urteile der Vorinstanzen sowie der angefochtene Bescheid der beklagten AOK aufzuheben, als das SG die Klage hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009 in vollem Umfang abgewiesen bzw das LSG die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hat.

12

Die Beklagte war als Krankenkasse nicht befugt, auch über die Entrichtung von Beiträgen zur sPV zu entscheiden. Vielmehr hat die Pflegekasse insoweit ein eigenes Prüfrecht, da § 251 Abs 5 S 1 SGB V für den Bereich der sPV nicht durch § 60 SGB XI modifiziert wird. Aus dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009 ergibt sich jedoch, dass diese hier als Krankenkasse nicht nur eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur GKV traf und treffen wollte, sondern auch über die Beiträge zur sPV. Für Entscheidungen im Rahmen der sPV ist die beklagte Krankenkasse indessen originär nicht sachlich zuständig (vgl § 21 Abs 2, § 21a Abs 2 SGB I). Da die insoweit zuständige Pflegekasse vorliegend weder selbst einen Bescheid erlassen noch die Beklagte als Vertreterin der Pflegekasse entschieden hat, führt dies zur Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten (vgl allgemein zB zuletzt BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 25/12 R - Juris RdNr 9 und SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 5; zu grundsätzlich nur für eine eng begrenzte Übergangszeit hinzunehmenden Entscheidungen der Krankenkassen für die Pflegekassen in Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten vgl BSG SozR 4-3300 § 26 Nr 1 RdNr 15 mwN).

13

2. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin jedoch unbegründet.

14

a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in prozessualer Hinsicht zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Hinsichtlich der Anfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers musste ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG). Die Klägerin erstrebt allerdings nicht nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009, sondern begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die von ihr wegen dieses Bescheides - vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und zu verzinsen sind. Das unter dem Blickwinkel effektiver Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs 4 GG) auszulegende Begehren der Klägerin ist damit - anders als vom LSG angenommen - dahin zu würdigen, dass ihm im Kern auch ein Leistungsbegehren zu entnehmen ist, dem hier ergänzend durch die Annahme eines prozessualen Feststellungsbegehrens - wie von ihr auch bereits in den Vorinstanzen ausdrücklich beantragt - entsprochen werden muss. Einer auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung gerichteten Klage bedurfte es insoweit nicht, weil der Klägerin im Falle ihres Obsiegens mit einer Feststellungsklage die Möglichkeit offen stünde, den nicht geschuldeten Betrag gegenüber der Beklagten (vereinfacht) im maschinellen Datenverarbeitungsverfahren abzusetzen (aufzurechnen). Daher ist im vorliegenden Fall zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten schon mit der begehrten gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt werden kann (zu diesem Gesichtspunkt allgemein zB BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 23; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 21).

15

b) Die - über den unter 1. abgehandelten Punkt hinausgehende - Revision bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten F. gezahlten Beiträge zur GKV zu erstatten und den Erstattungsbetrag zu verzinsen. Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009 erweist sich als formell rechtmäßig (dazu im Folgenden aa). Er ist auch materiell rechtmäßig, weil die geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin entstanden war (dazu bb). Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel dann auch nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten F. (dazu cc).

16

aa) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin befugt, die Beitragsforderung bezüglich des Versicherten in der Form eines Beitragsüberwachungsbescheides nach § 251 Abs 5 S 1 SGB V(idF von Art 1 Nr 170 Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) geltend zu machen.

17

Hierfür war die Beklagte trotz der erst im Jahr 2009 erfolgten Geltendmachung der Beiträge sachlich zuständig. Dem steht die mit dem GKV-WSG im Zusammenhang mit der Schaffung des Gesundheitsfonds mit Wirkung zum 1.1.2009 (vgl Art 1 Nr 170 Buchst a GKV-WSG) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 251 Abs 5 S 2 SGB V nicht entgegen, wonach ua in den Fällen von § 251 Abs 4a SGB V (= Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit) das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt ist. Entscheidend ist insoweit, dass im vorliegenden Rechtsstreit lediglich bereits vor dem 1.1.2009 liegende Beitragsüberwachungszeiträume aus dem Jahr 2006 betroffen sind, in denen der Gesundheitsfonds noch nicht existierte. Eine umfassende Funktionsnachfolge des Gesundheitsfonds in die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der Krankenkassen bezüglich ihnen vor Schaffung des Gesundheitsfonds zustehender Beitragsforderungen enthält das GKV-WSG nicht.

18

bb) Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009, mit welchem sie von der Klägerin im Jahr 2006 angefallene Beiträge zur GKV für den Versicherten fordert, war auch unter dem Blickwinkel (materiell) rechtmäßig, dass die damit geltend gemachte Beitragsforderung gegenüber der Klägerin entstanden war.

19

Da der Versicherte im Zeitraum 22.2.2006 bis 31.8.2006 von der Klägerin Alg bezog, bewirkte dies seine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V und führte zu einer damit verbundenen Beitragspflicht in der GKV. Die Klägerin hatte gemäß § 251 Abs 4a SGB V diese Beiträge zu tragen und war nach § 252 Abs 2 S 1 SGB V(idF von Art 5 Nr 13 AFRG vom 24.3.1997, BGBl I 594; vgl inzwischen: § 252 Abs 2 SGB V) zur Zahlung der Beiträge an die Beklagte verpflichtet.

20

cc) Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten F. Deshalb war die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten geschuldete (andere) Beitragszahlungen um die auf den Versicherten F. entfallenden GKV-Beiträge im Wege der Aufrechnung zu kürzen. Ein entsprechender Erstattungsanspruch stand ihr nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 335 Abs 1 S 2 SGB III(idF von Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), auf den sich die Klägerin beruft (dazu allgemein im Folgenden <1>). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auch daran scheitert, dass nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III oder - wie das LSG meint - kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III vorliegen(dazu <2>). Jedenfalls wird der Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 SGB III gegen die Krankenkasse durch den spezielleren Anspruch gegen den Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 SGB III verdrängt(dazu <3>).

21

(1) § 335 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III lauteten im Jahr 2006, in dem der hier streitige Beitragsanspruch ursprünglich entstanden ist, wie folgt:

"Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr.2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht."

22

Die derart umschriebenen Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 2 SGB III für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der auf das Alg des Versicherten entrichteten Beiträge liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegen den Versicherten selbst nach § 335 Abs 1 S 1 der Regelung(dazu im Folgenden <2>). Dem insoweit (stattdessen) gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch steht indessen die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen, die zugleich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III entfaltet(dazu <3>).

23

(2) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III vorliegen.

24

Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der GKV-Beiträge gegenüber dem Versicherten entgegen der anscheinend eindeutigen Formulierung im Gesetzestext des § 335 Abs 1 S 1 SGB III hier nicht gegeben, obwohl dem Versicherten gegenüber wegen der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente eine rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung vorgenommen wurde und er die bewilligten Leistungen auch an die Klägerin zurückzahlte. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Ersatzpflicht des Beziehers von Alg, für den (auch) Beiträge zur GKV gezahlt wurden, gegenüber der Bundesagentur zwar scheinbar nur darauf an, dass die Entscheidung über die Alg-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde. In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die GKV-Beiträge - als quasi ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11; BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 15 mwN; aus der Literatur zB: Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 8 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, Aktualisierungsstand März 2014, K § 335 RdNr 126). Für einen solchen Sachverhalt sind weder vom LSG entsprechende Umstände festgestellt worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.

25

Ob ein solches "nicht pflichtgemäßes Verhalten" des Versicherten auch Voraussetzung eines Anspruchs gegen die beklagte Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III ist(ablehnend zB Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 23, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob der von der Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse geltend gemachte Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 SGB III (auch) daran scheitert, dass - wie das LSG meint - kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS des § 335 Abs 1 S 2 SGB III vorlag. Denn jedenfalls steht dem geltend gemachten Anspruch gegen die Krankenkasse die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen(dazu im Folgenden <3>).

26

(3) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin kann diese ihren Anspruch auf einen Ausgleich der zunächst von ihr getragenen Beiträge zur GKV durch andere beteiligte Versicherungsträger nicht gegenüber der Beklagten auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III stützen, weil dieser Anspruch von der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III(dazu allgemein im Folgenden ) verdrängt wird. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut (dazu ), gesetzessystematischen Gesichtspunkten (dazu ) sowie den Gesetzesmaterialien (dazu ), ohne dass die Argumentation der Klägerin überzeugen kann (dazu ). Die Verdrängung tritt auch für Fälle ein, in denen es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 335 Abs 2 S 1 SGB III fehlt oder der Anspruch nicht durchsetzbar sein sollte(ebenso Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 161; Kallert, aaO, § 335 SGB III RdNr 26a; Gerner, NZS 2014, 692, 693). Ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsteller - wie die Klägerin hier - wegen eines Erstattungsanspruchs überhaupt nicht an den Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger wendet(Hengelhaupt, aaO, K § 335 SGB III RdNr 197).

27

(a) Gemäß § 335 Abs 2 S 1 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, denen - wie dem Versicherten - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger) gewährt worden ist, der vorliegend klagenden Bundesagentur für Arbeit vom Träger der Rentenversicherung (oder vom Rehabilitationsträger) zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Alg (oder Unterhaltsgeld) ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Der in § 335 Abs 2 S 1 SGB III in Bezug genommene "Erstattungsanspruch" der Bundesagentur hinsichtlich des hier gewährten Alg als Hauptleistung, der sich aus §§ 103, 104 SGB X ergeben kann, wird in § 335 Abs 2 S 2 SGB III auf weitere Fallgestaltungen erweitert, namentlich diejenige des § 145 Abs 3 SGB III(bis 31.3.2012: § 125 SGB III aF). § 335 Abs 2 S 3 SGB III trifft sodann Regelungen zur Begrenzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers bzw des Rehabilitationsträgers in Bezug auf die jeweiligen Beitragsanteile. Nach § 335 Abs 2 S 4 SGB III sind der Rentenversicherungs- und der Rehabilitationsträger nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit (wie für diejenige, in der dem Versicherten Alg oder Unterhaltsgeld gewährt wurde) Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

28

(b) Die fehlende Möglichkeit der Klägerin, die Beklagte unter Hinweis auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III in Anspruch zu nehmen, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 335 Abs 2 S 1 SGB III. Die letztgenannte Regelung ordnet nämlich explizit an, dass Beiträge für nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherte im Falle einer Renten- bzw Übergangsgeldgewährung der Bundesagentur für Arbeit "vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger" zu ersetzen "sind". Daraus kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass andere als die genannten Träger (hier: eine Krankenkasse) zum Ersatz oder zur Erstattung grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

29

(c) Diese Sichtweise wird bestätigt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. § 335 Abs 2 SGB III enthält ein in sich geschlossenes System der Beitragserstattung für den Fall, dass es bei nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtigen Personen nachträglich zu einer Gewährung von Rente oder Übergangsgeld kommt.

30

Wäre der Klägerin in den genannten Fällen ein Rückgriff auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III auch dann erlaubt, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs 2 SGB III mangelt oder dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, so wäre die in § 335 Abs 2 SGB III getroffene Regelung letztlich überflüssig; denn die dort geregelten Voraussetzungen wären in den von § 335 Abs 2 SGB III erfassten Fällen - folgte man der Rechtsauffassung der Klägerin - stets auch von § 335 Abs 1 S 2 SGB III mitumfasst. § 335 Abs 1 S 2 SGB III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in Abs 1 S 1 getroffenen Regelung dar(vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz). In § 335 Abs 2 S 1 SGB III wird dagegen die besondere Situation des Zusammentreffens von Alg mit bestimmten Sozialleistungen behandelt, namentlich den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung(vgl §§ 33 ff SGB VI) sowie dem Übergangsgeld durch einen gemäß § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Träger(vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, aaO, § 335 SGB III RdNr 10, Stand Einzelkommentierung November 2009).

31

§ 335 Abs 2 SGB III muss darüber hinaus rechtssystematisch im Kontext der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X und als deren Folgeregelung verstanden werden(vgl Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 132, 197). Besteht hinsichtlich der Hauptleistung - hier: des Alg - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, so ist ein Anspruch auf Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen, nicht aber gegenüber der Kranken- bzw Pflegekasse. Dies wird bestätigt durch § 335 Abs 2 S 4 SGB III, der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen seitens des Renten- bzw Rehabilitationsträgers ausschließt. Die von der Bundesagentur für Arbeit bereits gezahlten Beiträge gelten insoweit gegenüber dem Empfänger - hier: der zuständigen Krankenkasse - in Fortsetzung des § 107 SGB X als vom zuständigen Träger gezahlt. Die Krankenkasse hat die Beiträge bereits erhalten und es bedarf insoweit keiner Abwicklung der fehlerhaft gezahlten Beiträge unter ihrer Einbindung, da sie die Beiträge nach Rückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit letztlich von einem anderen Träger zu erhalten hätte, was jedoch aufgrund des § 335 Abs 2 S 4 SGB III ebenso ausgeschlossen ist, wie eine mehrfache Beitragszahlung an die Krankenkasse.

32

Die (hier klagende) Bundesagentur für Arbeit hat sich davon ausgehend zwecks Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens der von ihr gezahlten Beiträge an den "bereicherten" Träger zu halten. Dies kann in der von § 335 Abs 2 SGB III erfassten speziellen Konstellation - mit Ausnahme der in Abs 2 S 5 getroffenen Regelung - allein der Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger sein. Ausschließlich diese Träger können daher gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zum Beitragsausgleich verpflichtet sein (so auch Düe, aaO, § 335 RdNr 23). Kommt es dennoch zu einem mehrfachen Erhalt von Beiträgen, findet der Ausgleich im fehlerhaften Rechtsverhältnis statt, dh die mehrfach gezahlten Beiträge sind im Verhältnis der Krankenkasse zum Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger auszugleichen.

33

Für eine Sperrwirkung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber § 335 Abs 1 S 2 SGB III spricht auch ein Vergleich der Rechtsfolgen beider Vorschriften. Die klagende Bundesagentur für Arbeit könnte nämlich gemäß § 335 Abs 1 S 2 SGB III von der Krankenkasse häufig mehr verlangen als nach § 335 Abs 2 S 1 SGB III vom Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger; denn dieser Anspruch ist hinsichtlich seiner Höhe gemäß § 335 Abs 2 S 3 SGB III auf den Beitrag begrenzt, den der Rentenversicherungsträger zu entrichten gehabt hätte. Der Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III findet dagegen eine Grenze nur darin, dass nicht mehr verlangt werden kann, als seitens der Klägerin für Beiträge tatsächlich und rechtmäßig aufgewandt wurde(vgl Leitherer, aaO, § 335 SGB III RdNr 47). Diese Beschränkung würde unterlaufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zwischen alternativen Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger oder gegen die Krankenkasse wählen könnte.

34

(d) Die Spezialität des Tatbestandes des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber demjenigen des § 335 Abs 1 S 2 SGB III und eine daraus folgende Sperrwirkung ergibt sich schließlich auch aus den Gesetzesmaterialien einschließlich des normhistorischen Kontextes, in welchem die Vorschrift erlassen wurde.

35

§ 335 Abs 2 SGB III wurde eingeführt, um der speziellen Situation einer (rückwirkenden) Bewilligung von Rente oder Übergangsgeld durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 157 Abs 4 AFG, welcher die unmittelbare Vorläufervorschrift zu § 335 Abs 2 SGB III darstellt. In der Begründung der Entwurfsverfasser des § 335 SGB III heißt es zu dessen Abs 1 und 2 nämlich, beide "entsprechen inhaltlich § 157 Abs. 3a und 4 AFG"(so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941 S 213 zu § 336 des Entwurfs). Durch § 157 Abs 4 AFG wurde erstmals ein Anspruch auf Erstattung der zB auf das Alg entfallenden Beiträge bei nachträglicher Rentengewährung eingeführt. Dass sich dieser Anspruch bewusst nur gegen den Rentenversicherungsträger richtete, folgt aus den Materialien hierzu, wonach die neu geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Beiträgen für Versicherte, denen das Alg oder die Arbeitslosenhilfe wegen der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend entzogen wurde, an die Stelle verwaltungsinterner Absprachen der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung trete (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AFG, BT-Drucks V/2291 S 89, zu § 154 Abs 4 des Entwurfs). Mit der Einfügung von § 157 Abs 3a AFG(nun ua: § 335 Abs 1 S 2 SGB III) sollte dagegen an der zuvor bestehenden Regelung des § 157 Abs 4 AFG(nunmehr: § 335 Abs 2 SGB III) nichts geändert werden. Die Funktion dieser Regelung erschöpfte sich in der Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger, wenn der Bescheid aufgehoben und die Hauptleistung zurückgefordert wurde. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber ausschließlich auf die vom BSG (Urteile vom 30.1.1990 - 11 RAr 87/88 - BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1 und vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2) ausgesprochene Missbilligung der Praxis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, den Leistungsempfänger in dieser Situation bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nummer 45 <§ 157>).

36

(e) Der Klägerin kann demgegenüber nicht darin gefolgt werden, dass sich die Abgrenzung von § 335 Abs 1 SGB III zu dessen Abs 2 danach richte, ob und wem gegenüber die Hauptleistung aufgehoben wurde(in diesem Sinne auch Schaumberg in jurisPK-SGB III, 2014, § 335 RdNr 67). Vielmehr ist die gesetzliche Wertung der §§ 102 ff SGB X im Verhältnis zu den §§ 44 ff, 50 SGB X zu beachten. Denn insoweit besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsabwicklung im Verhältnis unter den Sozialleistungsträgern. Der Leistungsbezieher soll nicht in die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungen einbezogen werden, sofern danach ein weiterer Sozialleistungsträger in den Vorgang involviert ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 S 13). Für die Rückabwicklung fehlerhaft entrichteter Beiträge - auch nach § 335 SGB III - gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch § 335 SGB III basiert nämlich auf dem Konzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X(vgl erneut Gerner, NZS 2014, 692, 693).

37

(4) Dass sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr an Krankenkassen geleisteten Beiträge nicht aus §§ 102 ff SGB X oder aus § 50 SGB X ergibt, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt(vgl zB BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 1 S 5 ff). Dem folgt der Senat.

38

dd) Durchgreifende Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Ansetzung von - der Höhe nach von der Klägerin nicht beanstandeten - Säumniszuschlägen ergeben sich über den tenorierten Umfang hinaus nicht.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte - wie unter 1. ausgeführt - eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur sPV im Bescheid vom 5.6.2009 nicht treffen durfte und die Klage insoweit Erfolg hat.

40

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bleibt einem gesonderten Beschluss des Senats vorbehalten.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

14
Dafür ist es unerheblich, dass die Regelungen des § 14 SGB IX nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden können und dass Ausgleichsansprüche des erstangegangenen Trägers gegen den eigentlich zuständigen Träger bestehen können (vgl. BSGE 98, 267 Rn. 14; 105, 271 Rn. 14 f.; BSG, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2 Rn. 15 ff.). Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Sozialleistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 153 [Stand: Juni 2013]). Eine doppelte Entschädigung des ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, aaO, 122 f.). Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert (vgl. BSG, SozR 3-3100 § 81a Nr. 1, S. 5).

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufgehoben, soweit sie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nebst die darauf entfallenden Säumniszuschläge hinsichtlich des Versicherten H.-J. F. betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte H.-J. F. (im Folgenden: Versicherter) bezog von dieser bis 21.2.2006 Krankengeld. Anschließend erhielt er von der klagenden Bundesagentur für Arbeit vom 22.2.2006 bis 31.8.2006 Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Westfalen im August 2006 rückwirkend vom 1.7.2005 bis 31.12.2006 Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hatte, hob die Klägerin die Alg-Bewilligung gegenüber dem Versicherten auf und begehrte von ihm die Rückzahlung des Alg; dem kam der Versicherte nach. Die auf das Alg gezahlten Beiträge zur GKV und sPV verlangte die Klägerin nicht von dem Versicherten, sondern setzte die auf ihn entfallenden Beitragsteile gemäß einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Spitzenverbänden der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rundschreiben vom 14.12.2004 betreffend "Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005") im maschinellen Datenverarbeitungsverfahren gegenüber der Beklagten ab (= Aufrechnung gegen eine der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Forderung); an den Rentenversicherungsträger wandte sich die Klägerin wegen der Beitragserstattung nicht.

3

Die Beklagte trat der Absetzung der Beiträge entgegen und setzte - nach vorheriger Anhörung - mit Bescheid vom 5.6.2009 gegen die Klägerin im Rahmen der "Beitragsüberwachung nach § 251 Abs 5 SGB V" - bezogen auf den Versicherten - eine Beitragsforderung zur GKV und zur sPV in Höhe von 2520,80 Euro fest, ferner - bezogen auf insgesamt vier Versicherte - Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1705,50 Euro: Nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI blieben Alg-Bezieher auch im Falle der - hier erfolgten - späteren Rückforderung oder Rückzahlung von Alg kranken- bzw pflegeversichert. Wegen der Rentengewährung an den Versicherten stehe der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen nur ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs 2 SGB III zu. Eine "Verrechnung" ihr (der Beklagten) gegenüber komme dagegen nicht in Betracht.

4

Auf den Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009 hin zahlte die Klägerin dieser den geforderten Betrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erhob anschließend wegen des Vorgehens der Beklagten Klage. Die Klage ist beim SG ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 21.7.2010).

5

Das LSG hat die - zugelassene - Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Die in der GKV und sPV bestehende Beitragspflicht des von ihr an den Versicherten gezahlten Alg sei nicht rückwirkend durch die Gewährung der Erwerbsminderungsrente entfallen. § 335 Abs 1 SGB III eröffne keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur GKV und sPV, vielmehr sei § 335 Abs 2 SGB III eine Spezialregelung für Fälle der rückwirkenden Rentengewährung an einen nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V pflichtversicherten Alg-Bezieher. Nach der Gesetzessystematik bestehe über die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen nach § 335 Abs 2 und Abs 5 SGB III hinaus keine Handhabe, die Krankenkasse auf Erstattung der auf das Alg entfallenden Beiträge nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V stelle kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III dar, weil anderenfalls die in dessen Abs 2 getroffene Regelung entbehrlich wäre; "weiteres" Krankenversicherungsverhältnis könne nur ein gleichzeitig bestehendes anderes Versicherungsverhältnis in der GKV sein, zB infolge Aufnahme einer Beschäftigung. § 335 Abs 1 S 2 SGB III finde dagegen keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Arbeitsloser ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.12.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 335 Abs 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 2, Abs 1 Nr 11 und Abs 8 S 1 SGB V sowie von § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI durch das LSG. Sie meint, die Anwendung des § 335 Abs 1 SGB III sei nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge nach dessen Abs 2 nicht vorlägen. Die Abgrenzung des Abs 1 von Abs 2 erfolge danach, ob und wem gegenüber die Alg-Bewilligung aufgehoben werde. Demzufolge lasse sich ein "exklusiver" Anwendungsbereich des Abs 2 nicht allein nach der Zuerkennung einer bestimmten Leistung (hier: Rente wegen Erwerbsminderung) bestimmen. Erst wenn feststehe, dass die Rückabwicklung der Alg-Gewährung nicht im Verhältnis zum Leistungsbezieher stattfinde, sei die Zuerkennung von Rente für die nachfolgende Abgrenzung zwischen § 335 Abs 2 und Abs 3 SGB III von Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser beiden Absätze sei jedoch nicht eröffnet, wenn die Alg-Gewährung gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werde. Dementsprechend habe es der Regelung in § 335 Abs 2 SGB III bedurft, da dessen Abs 1 andere Fälle als die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht erfasse. Für diese Abgrenzung spreche auch, dass Abs 2 auf die Regelungen zur Erstattungspflicht des Alg-Beziehers bei befreiender Zahlung des Rehabilitations- bzw Rentenversicherungsträgers (§ 145 Abs 3 S 2 SGB III) bzw bei befreiender Zahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs 3 S 2 SGB III) Bezug nehme. Das Verhältnis, in dem die Alg-Gewährung rückabgewickelt werde, entspreche grundsätzlich auch dem Verhältnis, in welchem ebenfalls die Rückabwicklung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung des LSG lasse sich nicht damit begründen, dass für die Beiträge eine ausdrückliche Regelung fehle, wie sie für das Alg in § 145 Abs 3 S 2 SGB III getroffen worden sei. Eine solche Regelung sei hier nicht erforderlich, weil der Fall ohnehin bereits von § 335 Abs 1 SGB III erfasst werde. Mit der Rentengewährung sei ein "weiteres" Krankenversicherungsverhältnis nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V begründet worden. Aus § 5 Abs 8 SGB V lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, da er nur den Vor- und Nachrang von mehreren gleichzeitig bestehenden Versicherungspflichttatbeständen regele. Es fehle bereits am Eingreifen der Konkurrenzregel des § 5 Abs 8 SGB V, weil nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III die Krankenversicherungspflicht bei rückwirkender Aufhebung der Alg-Bewilligung ausnahmsweise entfalle und deswegen im Zeitraum der Aufhebung der Alg-Bewilligung ohnehin nur das Krankenversicherungsverhältnis aufgrund des Rentenbezugs bestanden habe. Da Rente mit befreiender Wirkung an den Versicherten gezahlt worden sei, habe kein Anspruch auf Erstattung des Alg gegen den Rentenversicherungsträger bestanden; demnach habe das Alg vom Versicherten zurückgefordert werden müssen. In Bezug auf die Beiträge sei dagegen der Anwendungsbereich des § 335 Abs 1 S 2 SGB III eröffnet und sie (die Klägerin) berechtigt gewesen, die von der Beklagten zu erstattenden Beiträge vereinbarungskonform im Wege der Beitragsabsetzung aufzurechnen. Gleiches gelte für die Beiträge zur sPV.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten H.-J. F. gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 2520,80 Euro nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und diesen Betrag mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der klagenden Bundesagentur für Arbeit, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist im Wesentlichen unbegründet und zurückzuweisen.

11

1. Die Revision ist lediglich insoweit teilweise begründet und die Urteile der Vorinstanzen sowie der angefochtene Bescheid der beklagten AOK aufzuheben, als das SG die Klage hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009 in vollem Umfang abgewiesen bzw das LSG die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hat.

12

Die Beklagte war als Krankenkasse nicht befugt, auch über die Entrichtung von Beiträgen zur sPV zu entscheiden. Vielmehr hat die Pflegekasse insoweit ein eigenes Prüfrecht, da § 251 Abs 5 S 1 SGB V für den Bereich der sPV nicht durch § 60 SGB XI modifiziert wird. Aus dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009 ergibt sich jedoch, dass diese hier als Krankenkasse nicht nur eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur GKV traf und treffen wollte, sondern auch über die Beiträge zur sPV. Für Entscheidungen im Rahmen der sPV ist die beklagte Krankenkasse indessen originär nicht sachlich zuständig (vgl § 21 Abs 2, § 21a Abs 2 SGB I). Da die insoweit zuständige Pflegekasse vorliegend weder selbst einen Bescheid erlassen noch die Beklagte als Vertreterin der Pflegekasse entschieden hat, führt dies zur Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten (vgl allgemein zB zuletzt BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 25/12 R - Juris RdNr 9 und SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 5; zu grundsätzlich nur für eine eng begrenzte Übergangszeit hinzunehmenden Entscheidungen der Krankenkassen für die Pflegekassen in Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten vgl BSG SozR 4-3300 § 26 Nr 1 RdNr 15 mwN).

13

2. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin jedoch unbegründet.

14

a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in prozessualer Hinsicht zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Hinsichtlich der Anfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers musste ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG). Die Klägerin erstrebt allerdings nicht nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5.6.2009, sondern begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die von ihr wegen dieses Bescheides - vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und zu verzinsen sind. Das unter dem Blickwinkel effektiver Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs 4 GG) auszulegende Begehren der Klägerin ist damit - anders als vom LSG angenommen - dahin zu würdigen, dass ihm im Kern auch ein Leistungsbegehren zu entnehmen ist, dem hier ergänzend durch die Annahme eines prozessualen Feststellungsbegehrens - wie von ihr auch bereits in den Vorinstanzen ausdrücklich beantragt - entsprochen werden muss. Einer auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung gerichteten Klage bedurfte es insoweit nicht, weil der Klägerin im Falle ihres Obsiegens mit einer Feststellungsklage die Möglichkeit offen stünde, den nicht geschuldeten Betrag gegenüber der Beklagten (vereinfacht) im maschinellen Datenverarbeitungsverfahren abzusetzen (aufzurechnen). Daher ist im vorliegenden Fall zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten schon mit der begehrten gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt werden kann (zu diesem Gesichtspunkt allgemein zB BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 23; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 21).

15

b) Die - über den unter 1. abgehandelten Punkt hinausgehende - Revision bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten F. gezahlten Beiträge zur GKV zu erstatten und den Erstattungsbetrag zu verzinsen. Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009 erweist sich als formell rechtmäßig (dazu im Folgenden aa). Er ist auch materiell rechtmäßig, weil die geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin entstanden war (dazu bb). Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel dann auch nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten F. (dazu cc).

16

aa) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin befugt, die Beitragsforderung bezüglich des Versicherten in der Form eines Beitragsüberwachungsbescheides nach § 251 Abs 5 S 1 SGB V(idF von Art 1 Nr 170 Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) geltend zu machen.

17

Hierfür war die Beklagte trotz der erst im Jahr 2009 erfolgten Geltendmachung der Beiträge sachlich zuständig. Dem steht die mit dem GKV-WSG im Zusammenhang mit der Schaffung des Gesundheitsfonds mit Wirkung zum 1.1.2009 (vgl Art 1 Nr 170 Buchst a GKV-WSG) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 251 Abs 5 S 2 SGB V nicht entgegen, wonach ua in den Fällen von § 251 Abs 4a SGB V (= Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit) das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt ist. Entscheidend ist insoweit, dass im vorliegenden Rechtsstreit lediglich bereits vor dem 1.1.2009 liegende Beitragsüberwachungszeiträume aus dem Jahr 2006 betroffen sind, in denen der Gesundheitsfonds noch nicht existierte. Eine umfassende Funktionsnachfolge des Gesundheitsfonds in die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der Krankenkassen bezüglich ihnen vor Schaffung des Gesundheitsfonds zustehender Beitragsforderungen enthält das GKV-WSG nicht.

18

bb) Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2009, mit welchem sie von der Klägerin im Jahr 2006 angefallene Beiträge zur GKV für den Versicherten fordert, war auch unter dem Blickwinkel (materiell) rechtmäßig, dass die damit geltend gemachte Beitragsforderung gegenüber der Klägerin entstanden war.

19

Da der Versicherte im Zeitraum 22.2.2006 bis 31.8.2006 von der Klägerin Alg bezog, bewirkte dies seine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V und führte zu einer damit verbundenen Beitragspflicht in der GKV. Die Klägerin hatte gemäß § 251 Abs 4a SGB V diese Beiträge zu tragen und war nach § 252 Abs 2 S 1 SGB V(idF von Art 5 Nr 13 AFRG vom 24.3.1997, BGBl I 594; vgl inzwischen: § 252 Abs 2 SGB V) zur Zahlung der Beiträge an die Beklagte verpflichtet.

20

cc) Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten F. Deshalb war die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten geschuldete (andere) Beitragszahlungen um die auf den Versicherten F. entfallenden GKV-Beiträge im Wege der Aufrechnung zu kürzen. Ein entsprechender Erstattungsanspruch stand ihr nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 335 Abs 1 S 2 SGB III(idF von Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), auf den sich die Klägerin beruft (dazu allgemein im Folgenden <1>). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auch daran scheitert, dass nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III oder - wie das LSG meint - kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III vorliegen(dazu <2>). Jedenfalls wird der Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 SGB III gegen die Krankenkasse durch den spezielleren Anspruch gegen den Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 SGB III verdrängt(dazu <3>).

21

(1) § 335 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III lauteten im Jahr 2006, in dem der hier streitige Beitragsanspruch ursprünglich entstanden ist, wie folgt:

"Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr.2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht."

22

Die derart umschriebenen Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 2 SGB III für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der auf das Alg des Versicherten entrichteten Beiträge liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegen den Versicherten selbst nach § 335 Abs 1 S 1 der Regelung(dazu im Folgenden <2>). Dem insoweit (stattdessen) gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch steht indessen die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen, die zugleich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III entfaltet(dazu <3>).

23

(2) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III vorliegen.

24

Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der GKV-Beiträge gegenüber dem Versicherten entgegen der anscheinend eindeutigen Formulierung im Gesetzestext des § 335 Abs 1 S 1 SGB III hier nicht gegeben, obwohl dem Versicherten gegenüber wegen der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente eine rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung vorgenommen wurde und er die bewilligten Leistungen auch an die Klägerin zurückzahlte. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Ersatzpflicht des Beziehers von Alg, für den (auch) Beiträge zur GKV gezahlt wurden, gegenüber der Bundesagentur zwar scheinbar nur darauf an, dass die Entscheidung über die Alg-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde. In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die GKV-Beiträge - als quasi ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11; BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 15 mwN; aus der Literatur zB: Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 8 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, Aktualisierungsstand März 2014, K § 335 RdNr 126). Für einen solchen Sachverhalt sind weder vom LSG entsprechende Umstände festgestellt worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.

25

Ob ein solches "nicht pflichtgemäßes Verhalten" des Versicherten auch Voraussetzung eines Anspruchs gegen die beklagte Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III ist(ablehnend zB Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 23, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob der von der Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse geltend gemachte Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 SGB III (auch) daran scheitert, dass - wie das LSG meint - kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS des § 335 Abs 1 S 2 SGB III vorlag. Denn jedenfalls steht dem geltend gemachten Anspruch gegen die Krankenkasse die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen(dazu im Folgenden <3>).

26

(3) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin kann diese ihren Anspruch auf einen Ausgleich der zunächst von ihr getragenen Beiträge zur GKV durch andere beteiligte Versicherungsträger nicht gegenüber der Beklagten auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III stützen, weil dieser Anspruch von der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III(dazu allgemein im Folgenden ) verdrängt wird. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut (dazu ), gesetzessystematischen Gesichtspunkten (dazu ) sowie den Gesetzesmaterialien (dazu ), ohne dass die Argumentation der Klägerin überzeugen kann (dazu ). Die Verdrängung tritt auch für Fälle ein, in denen es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 335 Abs 2 S 1 SGB III fehlt oder der Anspruch nicht durchsetzbar sein sollte(ebenso Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 161; Kallert, aaO, § 335 SGB III RdNr 26a; Gerner, NZS 2014, 692, 693). Ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsteller - wie die Klägerin hier - wegen eines Erstattungsanspruchs überhaupt nicht an den Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger wendet(Hengelhaupt, aaO, K § 335 SGB III RdNr 197).

27

(a) Gemäß § 335 Abs 2 S 1 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, denen - wie dem Versicherten - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger) gewährt worden ist, der vorliegend klagenden Bundesagentur für Arbeit vom Träger der Rentenversicherung (oder vom Rehabilitationsträger) zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Alg (oder Unterhaltsgeld) ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Der in § 335 Abs 2 S 1 SGB III in Bezug genommene "Erstattungsanspruch" der Bundesagentur hinsichtlich des hier gewährten Alg als Hauptleistung, der sich aus §§ 103, 104 SGB X ergeben kann, wird in § 335 Abs 2 S 2 SGB III auf weitere Fallgestaltungen erweitert, namentlich diejenige des § 145 Abs 3 SGB III(bis 31.3.2012: § 125 SGB III aF). § 335 Abs 2 S 3 SGB III trifft sodann Regelungen zur Begrenzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers bzw des Rehabilitationsträgers in Bezug auf die jeweiligen Beitragsanteile. Nach § 335 Abs 2 S 4 SGB III sind der Rentenversicherungs- und der Rehabilitationsträger nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit (wie für diejenige, in der dem Versicherten Alg oder Unterhaltsgeld gewährt wurde) Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

28

(b) Die fehlende Möglichkeit der Klägerin, die Beklagte unter Hinweis auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III in Anspruch zu nehmen, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 335 Abs 2 S 1 SGB III. Die letztgenannte Regelung ordnet nämlich explizit an, dass Beiträge für nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherte im Falle einer Renten- bzw Übergangsgeldgewährung der Bundesagentur für Arbeit "vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger" zu ersetzen "sind". Daraus kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass andere als die genannten Träger (hier: eine Krankenkasse) zum Ersatz oder zur Erstattung grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

29

(c) Diese Sichtweise wird bestätigt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. § 335 Abs 2 SGB III enthält ein in sich geschlossenes System der Beitragserstattung für den Fall, dass es bei nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtigen Personen nachträglich zu einer Gewährung von Rente oder Übergangsgeld kommt.

30

Wäre der Klägerin in den genannten Fällen ein Rückgriff auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III auch dann erlaubt, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs 2 SGB III mangelt oder dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, so wäre die in § 335 Abs 2 SGB III getroffene Regelung letztlich überflüssig; denn die dort geregelten Voraussetzungen wären in den von § 335 Abs 2 SGB III erfassten Fällen - folgte man der Rechtsauffassung der Klägerin - stets auch von § 335 Abs 1 S 2 SGB III mitumfasst. § 335 Abs 1 S 2 SGB III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in Abs 1 S 1 getroffenen Regelung dar(vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz). In § 335 Abs 2 S 1 SGB III wird dagegen die besondere Situation des Zusammentreffens von Alg mit bestimmten Sozialleistungen behandelt, namentlich den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung(vgl §§ 33 ff SGB VI) sowie dem Übergangsgeld durch einen gemäß § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Träger(vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, aaO, § 335 SGB III RdNr 10, Stand Einzelkommentierung November 2009).

31

§ 335 Abs 2 SGB III muss darüber hinaus rechtssystematisch im Kontext der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X und als deren Folgeregelung verstanden werden(vgl Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 132, 197). Besteht hinsichtlich der Hauptleistung - hier: des Alg - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, so ist ein Anspruch auf Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen, nicht aber gegenüber der Kranken- bzw Pflegekasse. Dies wird bestätigt durch § 335 Abs 2 S 4 SGB III, der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen seitens des Renten- bzw Rehabilitationsträgers ausschließt. Die von der Bundesagentur für Arbeit bereits gezahlten Beiträge gelten insoweit gegenüber dem Empfänger - hier: der zuständigen Krankenkasse - in Fortsetzung des § 107 SGB X als vom zuständigen Träger gezahlt. Die Krankenkasse hat die Beiträge bereits erhalten und es bedarf insoweit keiner Abwicklung der fehlerhaft gezahlten Beiträge unter ihrer Einbindung, da sie die Beiträge nach Rückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit letztlich von einem anderen Träger zu erhalten hätte, was jedoch aufgrund des § 335 Abs 2 S 4 SGB III ebenso ausgeschlossen ist, wie eine mehrfache Beitragszahlung an die Krankenkasse.

32

Die (hier klagende) Bundesagentur für Arbeit hat sich davon ausgehend zwecks Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens der von ihr gezahlten Beiträge an den "bereicherten" Träger zu halten. Dies kann in der von § 335 Abs 2 SGB III erfassten speziellen Konstellation - mit Ausnahme der in Abs 2 S 5 getroffenen Regelung - allein der Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger sein. Ausschließlich diese Träger können daher gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zum Beitragsausgleich verpflichtet sein (so auch Düe, aaO, § 335 RdNr 23). Kommt es dennoch zu einem mehrfachen Erhalt von Beiträgen, findet der Ausgleich im fehlerhaften Rechtsverhältnis statt, dh die mehrfach gezahlten Beiträge sind im Verhältnis der Krankenkasse zum Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger auszugleichen.

33

Für eine Sperrwirkung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber § 335 Abs 1 S 2 SGB III spricht auch ein Vergleich der Rechtsfolgen beider Vorschriften. Die klagende Bundesagentur für Arbeit könnte nämlich gemäß § 335 Abs 1 S 2 SGB III von der Krankenkasse häufig mehr verlangen als nach § 335 Abs 2 S 1 SGB III vom Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger; denn dieser Anspruch ist hinsichtlich seiner Höhe gemäß § 335 Abs 2 S 3 SGB III auf den Beitrag begrenzt, den der Rentenversicherungsträger zu entrichten gehabt hätte. Der Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III findet dagegen eine Grenze nur darin, dass nicht mehr verlangt werden kann, als seitens der Klägerin für Beiträge tatsächlich und rechtmäßig aufgewandt wurde(vgl Leitherer, aaO, § 335 SGB III RdNr 47). Diese Beschränkung würde unterlaufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zwischen alternativen Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger oder gegen die Krankenkasse wählen könnte.

34

(d) Die Spezialität des Tatbestandes des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber demjenigen des § 335 Abs 1 S 2 SGB III und eine daraus folgende Sperrwirkung ergibt sich schließlich auch aus den Gesetzesmaterialien einschließlich des normhistorischen Kontextes, in welchem die Vorschrift erlassen wurde.

35

§ 335 Abs 2 SGB III wurde eingeführt, um der speziellen Situation einer (rückwirkenden) Bewilligung von Rente oder Übergangsgeld durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 157 Abs 4 AFG, welcher die unmittelbare Vorläufervorschrift zu § 335 Abs 2 SGB III darstellt. In der Begründung der Entwurfsverfasser des § 335 SGB III heißt es zu dessen Abs 1 und 2 nämlich, beide "entsprechen inhaltlich § 157 Abs. 3a und 4 AFG"(so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941 S 213 zu § 336 des Entwurfs). Durch § 157 Abs 4 AFG wurde erstmals ein Anspruch auf Erstattung der zB auf das Alg entfallenden Beiträge bei nachträglicher Rentengewährung eingeführt. Dass sich dieser Anspruch bewusst nur gegen den Rentenversicherungsträger richtete, folgt aus den Materialien hierzu, wonach die neu geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Beiträgen für Versicherte, denen das Alg oder die Arbeitslosenhilfe wegen der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend entzogen wurde, an die Stelle verwaltungsinterner Absprachen der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung trete (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AFG, BT-Drucks V/2291 S 89, zu § 154 Abs 4 des Entwurfs). Mit der Einfügung von § 157 Abs 3a AFG(nun ua: § 335 Abs 1 S 2 SGB III) sollte dagegen an der zuvor bestehenden Regelung des § 157 Abs 4 AFG(nunmehr: § 335 Abs 2 SGB III) nichts geändert werden. Die Funktion dieser Regelung erschöpfte sich in der Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger, wenn der Bescheid aufgehoben und die Hauptleistung zurückgefordert wurde. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber ausschließlich auf die vom BSG (Urteile vom 30.1.1990 - 11 RAr 87/88 - BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1 und vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2) ausgesprochene Missbilligung der Praxis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, den Leistungsempfänger in dieser Situation bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nummer 45 <§ 157>).

36

(e) Der Klägerin kann demgegenüber nicht darin gefolgt werden, dass sich die Abgrenzung von § 335 Abs 1 SGB III zu dessen Abs 2 danach richte, ob und wem gegenüber die Hauptleistung aufgehoben wurde(in diesem Sinne auch Schaumberg in jurisPK-SGB III, 2014, § 335 RdNr 67). Vielmehr ist die gesetzliche Wertung der §§ 102 ff SGB X im Verhältnis zu den §§ 44 ff, 50 SGB X zu beachten. Denn insoweit besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsabwicklung im Verhältnis unter den Sozialleistungsträgern. Der Leistungsbezieher soll nicht in die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungen einbezogen werden, sofern danach ein weiterer Sozialleistungsträger in den Vorgang involviert ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 S 13). Für die Rückabwicklung fehlerhaft entrichteter Beiträge - auch nach § 335 SGB III - gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch § 335 SGB III basiert nämlich auf dem Konzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X(vgl erneut Gerner, NZS 2014, 692, 693).

37

(4) Dass sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr an Krankenkassen geleisteten Beiträge nicht aus §§ 102 ff SGB X oder aus § 50 SGB X ergibt, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt(vgl zB BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 1 S 5 ff). Dem folgt der Senat.

38

dd) Durchgreifende Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Ansetzung von - der Höhe nach von der Klägerin nicht beanstandeten - Säumniszuschlägen ergeben sich über den tenorierten Umfang hinaus nicht.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte - wie unter 1. ausgeführt - eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur sPV im Bescheid vom 5.6.2009 nicht treffen durfte und die Klage insoweit Erfolg hat.

40

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bleibt einem gesonderten Beschluss des Senats vorbehalten.

14
a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Be- stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN).
26
a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.