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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Leistungen zur Mobilität

Zeitreise: 18.06.2026

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, 2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

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