Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 4 Kollektive Bindung

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Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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23/04/2015 13:15

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.
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published on 12/10/2017 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 370/15 Verkündet am: 31. Mai 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 08/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 488/14 Verkündet am: 8. Dezember 2015 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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