Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 40 Waisengeld

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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Inhaltsverzeichnis

(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.

(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Doppelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.

(4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisengeld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjahres das 25. Lebensjahr tritt.

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(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetz
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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von
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published on 28/10/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen d
published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 28/10/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das
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(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen...
(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren...
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(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen...
(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren...