Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 34 Verjährung
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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Inhaltsverzeichnis
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16.04.2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 14.5402
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
12. Kammer
M 12 K 14.5402
Sachgebiets-Nr. 170
Hauptpunkte:
Rücknahme eines Ruhegeldbe
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