Abberufung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen 1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse, 2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder 3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag 1. mindestens eines Viertels der Wählergruppe, 2. der oder des Disziplinarvorgesetzten oder 3. der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
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