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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Amtszeit

Zeitreise: 21.02.2025

(1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate.

(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, 4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich, 5. Verlust der Wählbarkeit, 6. Entscheidung des Truppendienstgerichts, 7. Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Dienststelle.

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