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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Beschwerderecht der Vertrauensperson

Zeitreise: 21.02.2025

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.

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