Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 48 Beschlussfassung
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 48 Beschlussfassung
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
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published on 03/07/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung d
published on 20/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem
published on 27/08/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.
published on 19/06/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat bei der ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.
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