Versicherungstechnische Rückstellungen
Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf 1. die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, 2. die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, 3. die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, 4. die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve, 5. verwendete Übergangsmaßnahmen, 6. die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, 7. verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und 8. die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
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