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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

Zeitreise: 29.04.2026

(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.

(2) Soweit Werte von 1. Darlehen und Hypothekenforderungen, 2. Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen, 3. Aktien oder 4. Anleihenaus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

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