Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch 1. diese Verordnung, 2. die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 3. die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission oder 4. die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen Artikeln erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
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