Rechtsgebiet
Forstrecht
64 von 206 Normen · 5 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Das Forstrecht regelt die Erhaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Waldes. Es ist ein Teilbereich des Agrar- und Umweltrechts, der auf die multifunktionale Rolle des Waldes abzielt: Der Wald ist gleichzeitig Wirtschaftsfaktor (Holzproduktion), Erholungsraum für die Bevölkerung und existenzieller Bestandteil des globalen Klima- und Umweltschutzes. Da die Gesetzgebungskompetenz stark bei den Ländern liegt, ergänzen die Landeswaldgesetze die Bundesregelungen.
📐 Das Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Den rechtlichen Rahmen auf Bundesebene bildet das Bundeswaldgesetz (BWaldG). Es definiert nicht nur, was juristisch als „Wald“ gilt (nämlich jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche), sondern legt auch die grundlegenden Schutzziele fest. § 1 BWaldG (Zweck des Gesetzes) lautet:
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.
Hier ist das juristische Prinzip der Nachhaltigkeit (das historisch aus der Forstwirtschaft stammt) tief verankert: Es darf nur so viel Holz geschlagen werden, wie auch wieder nachwachsen kann.
⚖️ Walderhaltung und Rodungsverbot
Ein zentraler Grundsatz des Forstrechts ist das Gebot der Walderhaltung (§ 9 BWaldG). Wald darf nicht einfach in Bauland, Ackerland oder Gewerbegebiete umgewandelt werden. Jede dauerhafte Beseitigung von Wald (Rodung bzw. Waldumwandlung) ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung wird von der Forstbehörde nur in Ausnahmefällen erteilt (z. B. für wichtige Infrastrukturprojekte) und ist in der Regel an die Bedingung einer Ersatzaufforstung an anderer Stelle geknüpft.
⚠️ Betretungsrecht und Waldbesitzer
Das Forstrecht stellt ein besonderes Gleichgewicht zwischen Privateigentum und Gemeinwohl her. Gemäß § 14 BWaldG hat jeder Bürger das Recht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten – unabhängig davon, ob sich der Wald in staatlichem oder privatem Eigentum befindet. Der private Waldbesitzer muss Spaziergänger dulden, darf den Wald nicht einzäunen und wird gleichzeitig im Rahmen des Waldbrandschutzes und der Verkehrssicherungspflichten streng in die Pflicht genommen (wobei die Haftung für waldtypische Gefahren wie herabfallende Äste stark eingeschränkt ist).
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2020 - I-15 U 18/19 Oberlandesgericht Celle Urteil, 4. Dez. 2019 - 7 U 434/18 Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Weiterlesen ›
Das Forstrecht, oft im Kontext von Waldschutz und -nutzung erwähnt, ist ein zentrales Element im Bestreben, unsere Wälder für zukünftige Generationen zu erhalten. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 2 BWaldGWald
- § 1 BWaldGGesetzeszweck
- § 11 BWaldGBewirtschaftung des Waldes
- § 14 BWaldGBetreten des Waldes
- § 9 BWaldGErhaltung des Waldes
- § 10 BWaldGErstaufforstung
- § 39 BWaldGSonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
- § 3 BWaldGWaldeigentumsarten
- § 5 BWaldGVorschriften für die Landesgesetzgebung
- § 15 BWaldGArten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
- § 16 BWaldGBegriff
- § 17 BWaldGAufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
- § 18 BWaldGAnerkennung
- § 19 BWaldGVerleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
- § 25 BWaldGSatzung
- § 45 BWaldGAnwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
- § 46 BWaldGWeitere Vorschriften in besonderen Fällen
- § 8 BWaldGSicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
- § 20 BWaldGWiderruf der Anerkennung
- § 21 BWaldGBegriff und Aufgabe
- § 22 BWaldGVoraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
- § 23 BWaldGBildung eines Forstbetriebsverbands
- § 24 BWaldGMitgliedschaft
- § 26 BWaldGOrgane des Forstbetriebsverbands
- § 27 BWaldGAufgaben der Verbandsversammlung
- § 28 BWaldGVorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
- § 29 BWaldGVorstand
- § 30 BWaldGVerbandsausschuß
- § 31 BWaldGÄnderung der Satzung
- § 32 BWaldGAusscheiden von Grundstücken
- § 33 BWaldGUmlage, Beiträge
- § 34 BWaldGAufsicht
- § 35 BWaldGVerbandsverzeichnis
- § 36 BWaldGAuflösung des Forstbetriebsverbandes
- § 37 BWaldGBegriff und Aufgabe
- § 38 BWaldGAnerkennung
- § 40 BWaldGBefreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- § 4 BWaldGWaldbesitzer
- § 44 BWaldGAllgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 47 BWaldG§ 47
- § 48 BWaldGInkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
- § 41 BWaldGFörderung
- § 41a BWaldGWalderhebungen
- § 42 BWaldGAuskunftspflicht
- § 43 BWaldGVerletzung der Auskunftspflicht
- § 12 BWaldGSchutzwald
- § 13 BWaldGErholungswald
- § 1 ForstSchAusglGBeschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
- § 4 ForstSchAusglGPauschsatz für Betriebsausgaben
- § 5 ForstSchAusglGSonstige steuerliche Maßnahmen
- § 1 FoVGZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 FoVGBegriffsbestimmungen
- § 13 FoVGVerkehrsbeschränkungen
- § 18 FoVGÜberwachung in den Ländern
- § 21 FoVGAusnahmetatbestände
- § 1 AbsFondsForstAuflGAuflösung und Abwicklung
- § 2 AbsFondsForstAuflGKostentragung und Vermögensüberschussverteilung
- § 3 AbsFondsForstAuflGAufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung
- § 1 AELV 2013§ 1
- § 2 AELV 2013§ 2
- § 1 AELV 2014Ermittlung des Arbeitseinkommens
- § 2 AELV 2014Inkrafttreten
- § 1 AELV 2015Ermittlung des Arbeitseinkommens
- § 2 AELV 2015Inkrafttreten
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BVerfGPauschales Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten gem § 10 Abs 1 S 2 WaldG TH 2008 formell verfassungswidrig und nichtig - abschließende bundesrechtliche Regelung des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB (juris: BBauG) sperrt Landesrecht1 BvR 2661/21 · 27.09.2022 · Beschluss
- VG-SCHLESWIG-HOLSTEINISCHESVG Schleswig Holsteinisches, 28.11.2018 – 1 B 118181 B 118/18 · 28.11.2018
- VGHBWVGHBW, 26.05.2015 – 5 S 1417145 S 1417/14 · 26.05.2015
- VG-FREIBURGVG Freiburg, 26.06.2014 – 4 K 404144 K 404/14 · 26.06.2014
- OVGNRWOVGNRW, 14.03.2014 – 2 A 2276132 A 2276/13 · 14.03.2014
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
- Rechtsanwalt Boris Wienholz
- Rechtsanwalt Dr. Felix Pauli
- Rechtsanwalt Dr. Winfried Decker | Fachanwalt für Agrarrecht
- Rechtsanwalt Jochen Hollinderbäumer
- Rechtsanwalt Karsten Rößner
- Rechtsanwalt Ralf Alexander Becker
- Rechtsanwalt Wilfried Pferdehirt | Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht
- Rechtsanwalt Wolfgang Glöckner
- Rechtsanwalt Wolfram Schlosser
- Rechtsanwältin Alexandra Fridrich | Fachanwältin für Verwaltungsrecht
- Rechtsanwältin Ina Vogt
- Rechtsanwältin Stephanie Herrmann